Rechtssatz RS0046179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046179
Entscheidungsdatum
09.10.1991
Rechtssatz
Mit Rücksicht auf das gut ausgebaute öffentliche Verkehrsnetz kann es den Parteien im Regelfall ohne weiteres zugemutet werden, Verfahren vor jenem Gerichtshof, in dessen Sprengel sie ihren Wohnort haben, auszutragen; das gilt umsomehr dann, wenn - wie hier - auch die Parteienvertreter ihren Sitz im Sprengel des an sich in erster Instanz zuständigen Gerichtshofes haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046179
Dokumentnummer
JJR_19911009_OGH0002_0010OB00593_9100000_001