Der von der Klägerin dagegen erhobene Rekurs ist zwar zulässig (JBl. 1986, 53 ua; Fasching, LB2 Rz 209), jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Gemäß § 31 Abs. 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes im Sprengel des Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind zwar im Gesetz nicht näher dargelegt, Delegierungen dürfen jedoch nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (Arb. 9589 ua). Läßt sich deshalb im Einzelfall die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei lösen, muß es mit dem im Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand sein Bewenden haben (vgl. Fasching Komm I 232; EvBl. 1966/380 uva). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw. Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht (Fasching, LB aaO); dabei ist angesichts der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführten Bestimmung des § 36 Abs. 3 JN auch zu berücksichtigen, daß der Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorzug gebührt (4 Ob 591/87 ua).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes im Sprengel des Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Gründe der Zweckmäßigkeit sind zwar im Gesetz nicht näher dargelegt, Delegierungen dürfen jedoch nur ausnahmsweise verfügt werden, weil eine allzu großzügige Anwendung der genannten Bestimmung eine nicht mehr vertretbare Lockerung der Zuständigkeitsordnung zur Folge hätte (Arb. 9589 ua). Läßt sich deshalb im Einzelfall die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer Partei lösen, muß es mit dem im Gesetz vorgesehenen Gerichtsstand sein Bewenden haben vergleiche Fasching Komm römisch eins 232; EvBl. 1966/380 uva). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw. Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht (Fasching, LB aaO); dabei ist angesichts der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführten Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, JN auch zu berücksichtigen, daß der Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gegenüber der Zuständigkeitsordnung der Vorzug gebührt (4 Ob 591/87 ua).
Die Klägerin stützt ihren Delegierungsantrag im wesentlichen auf die geringere Entfernung des angestrebten Gerichtsortes von ihrem Wohnort und - da sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei - auch darauf, daß das Kreisgericht Ried i.I. für sie zudem weit günstiger erreichbar sei. Diesen Ausführungen hält das Oberlandesgericht Linz zutreffend entgegen, daß die größere Entfernung zwischen Wels und ihrem - gleichfalls im Sprengel des Kreisgerichtes Wels gelegenen - Wohnort und die damit verbundene beschwerlichere Anreise keineswegs derart gravierend sind, daß diese Umstände allein schon die Übertragung der Zuständigkeit vom Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes beider Parteien zu einem Nachbargericht rechtfertigte; deshalb kann weder eine erhebliche Verkürzung noch eine beträchtliche Verbilligung des Verfahrens erwartet werden, zumal einer der drei bisher beantragten Zeugen seinen Wohnsitz ohnedies in Wels hat. Es darf auch nicht übersehen werden, daß namentlich Gemeinden und Ortschaften an der Sprengelgrenze vielfach dem Sitz des Nachbargerichtes näher liegen; bloß darauf gestützten Delegierungsanträgen stattzugeben, hieße die Zuständigkeitsordnung und damit auch das Gebot der gleichmäßigen Belastung der Gerichte mißachten. Mit Rücksicht auf das gut ausgebaute öffentliche Verkehrsnetz kann es den Parteien im Regelfall ohne weiteres zugemutet werden, Verfahren vor jenem Gerichtshof, in dessen Sprengel sie ihren Wohnort haben, auszutragen; das gilt umsomehr dann, wenn - wie hier - auch die Parteienvertreter ihren Sitz im Sprengel des an sich in erster Instanz zuständigen Gerichtshofes haben (4 Ob 591/87 ua).
Soweit die Beklagte Entscheidungen (zB EvBl. 1966/380) ins Treffen führt, die den Wohnort der Parteien und Zeugen für die Berechtigung der begehrten Delegierung als bedeutsam ansehen, genügt es darauf hinzuweisen, daß es dort stets um den Wohnort von Parteien und Zeugen im Sprengel jenes Gerichtes ging, dessen Delegierung angestrebt wurde.
Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.