Rechtssatz RS0046183
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046183
Geschäftszahl
4Nd511/83; 7Nd2/88; 1Ob593/91; 7Nd507/92
Entscheidungsdatum
04.08.1992
Rechtssatz
Der Hinweis zur Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung, daß die wohnhaften Zeugen erfahrungsgemäß nicht vom erkennenden Gericht vernommen werden würden, übersieht, daß durch den durch die ZVN 1983 neu eingeführten Abs 3 des § 36 JN eine Stärkung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfolgt ist.Der Hinweis zur Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung, daß die wohnhaften Zeugen erfahrungsgemäß nicht vom erkennenden Gericht vernommen werden würden, übersieht, daß durch den durch die ZVN 1983 neu eingeführten Absatz 3, des Paragraph 36, JN eine Stärkung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfolgt ist.
Entscheidungstexte
- 4 Nd 511/83
Entscheidungstext OGH 21.09.1983 4 Nd 511/83
- 7 Nd 2/88
Entscheidungstext OGH 13.06.1988 7 Nd 2/88
Auch; Beisatz: Hier: Die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes erscheint bedeutsamer als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung. (T1)
- 1 Ob 593/91
Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 593/91
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Nd 507/92
Entscheidungstext OGH 04.08.1992 7 Nd 507/92
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046183
Dokumentnummer
JJR_19830921_OGH0002_0040ND00511_8300000_001