Rechtssatz RS0046225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046225
Entscheidungsdatum
16.12.2013
Rechtssatz
Für einen Unterhaltsstreit zwischen einer in der Türkei lebenden Klägerin und ihrem seit vielen Jahren in Österreich lebenden, wohnenden und arbeitenden Ehemann, dem Beklagten, liegt mit dem von der Klägerin in Anspruch genommenen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 65 JN ein in den österreichischen Verfahrensrechtsordnungen allgemein anerkannter tiefgreifender Anknüpfungspunkt an das Inland vor, der im Sinne der zustreffenden Darlegung der Vorinstanz zur Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und seit wann in der Türkei vor einem türkischen Gericht ein Ehescheidungsverfahren zwischen den Streitteilen anhängig ist, weil die Bestimmung des § 76 a JN über die örtliche Verbundszuständigkeit für sonstige Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis nicht als internationale Zuständigkeitsregel anzusehen ist.Für einen Unterhaltsstreit zwischen einer in der Türkei lebenden Klägerin und ihrem seit vielen Jahren in Österreich lebenden, wohnenden und arbeitenden Ehemann, dem Beklagten, liegt mit dem von der Klägerin in Anspruch genommenen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß Paragraph 65, JN ein in den österreichischen Verfahrensrechtsordnungen allgemein anerkannter tiefgreifender Anknüpfungspunkt an das Inland vor, der im Sinne der zustreffenden Darlegung der Vorinstanz zur Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und seit wann in der Türkei vor einem türkischen Gericht ein Ehescheidungsverfahren zwischen den Streitteilen anhängig ist, weil die Bestimmung des Paragraph 76, a JN über die örtliche Verbundszuständigkeit für sonstige Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis nicht als internationale Zuständigkeitsregel anzusehen ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 535/94
Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 535/94
- 6 Ob 152/13s
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 152/13s
nur: § 76a JN über die örtliche Verbundszuständigkeit für sonstige Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis ist nicht als internationale Zuständigkeitsregel anzusehen. (T1)
Beisatz: § 76a JN darf deshalb auch keinesfalls so ausgelegt werden, dass während der Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens im Ausland das ausländische Gericht für alle aus dem Eheverhältnis entspringenden Streitigkeiten ausschließlich zuständig und deswegen für eine im Inland eingebrachte Klage die internationale Zuständigkeit nicht gegeben ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046225
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_0020OB00535_9400000_001