Rechtssatz RS0046382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046382
Entscheidungsdatum
13.11.2008
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 45 Abs 1 JN betrifft nur Fälle, in denen der Gerichtshof erster Instanz seine gesetzliche Zuständigkeit in Anspruch nahm, nicht jedoch solche, in denen die Parteien die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes ausdrücklich (§ 104 JN) vereinbarten oder es strittig ist, ob eine solche Vereinbarung die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes erster Instanz ausschließt (mit eingehender Verwertung von Literatur und Judikatur unter Ablehnung der Meinung Faschings).Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 45, Absatz eins, JN betrifft nur Fälle, in denen der Gerichtshof erster Instanz seine gesetzliche Zuständigkeit in Anspruch nahm, nicht jedoch solche, in denen die Parteien die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes ausdrücklich (Paragraph 104, JN) vereinbarten oder es strittig ist, ob eine solche Vereinbarung die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes erster Instanz ausschließt (mit eingehender Verwertung von Literatur und Judikatur unter Ablehnung der Meinung Faschings).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 48/71
Entscheidungstext OGH 11.03.1971 1 Ob 48/71
Veröff: SZ 44/31 = EvBl 1972/6 S 12 = RZ 1971,196 = MietSlg 23619
- 8 Ob 128/08v
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 Ob 128/08v
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Bejaht ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Parteien hätten eine entsprechende Zuständigkeitsvereinbarung im Sinn des § 104 Abs 1 JN getroffen, so ist diese Entscheidung gemäß § 45 JN unanfechtbar. (T1); Beisatz: Zur Rechtslage seit Inkrafttreten der ZVN 1983. (T2); Bem: Siehe auch RS0124355. (T3); Veröff: SZ 2008/165
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046382
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19710311_OGH0002_0010OB00048_7100000_001