Rechtssatz RS0046406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046406
Entscheidungsdatum
14.11.2000
Rechtssatz
Die Fassung der Bestimmung des § 51 Abs 2 Z 9 schließt nicht nur Streitigkeiten ein, die sich aus den Rechtsverhältnissen hinsichtlich nicht patentierter Erfindungen ergeben, sondern auch Streitigkeiten aus sonstigen Verträgen, soferne nur Gegenstand des Vertrages eine Erfindung ist.Die Fassung der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, schließt nicht nur Streitigkeiten ein, die sich aus den Rechtsverhältnissen hinsichtlich nicht patentierter Erfindungen ergeben, sondern auch Streitigkeiten aus sonstigen Verträgen, soferne nur Gegenstand des Vertrages eine Erfindung ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 344/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 344/75
Veröff: JBl 1977,542 = ÖBl 1976,63
- 4 Ob 271/00g
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 271/00g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046406
Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00344_7500000_001