Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt nicht besteht; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, es sei nicht richtig, dass als Vorfrage die von ihm behauptete Erfindung geprüft werden müsse; damit sei kein Grund ersichtlich, die Rechtssache der Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte zuzuordnen.
§ 51 Abs 2 Z 9 JN verweist Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands in die Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte. Lehre (Simotta in Fasching I2 § 51 JN Rz 125; Mayr in Rechberger ZPO2, § 51 JN Rz 11; Kaßler, Über die Zuständigkeit der Zivilgerichte im Erfindungsschutz, ÖJZ 1948, 278) und Rechtsprechung (SZ 48/136 = JBl 1976, 542 = ÖBl 1976, 63) vertreten dazu den Standpunkt, die allgemeine Fassung dieser Bestimmung erlaube auch die Einreihung solcher Streitigkeiten unter diesen Zuständigkeitstatbestand, die nicht auf das PatG, sondern auf das bürgerliche Recht gestützt würden, sofern es sich um eine Streitigkeit aus einem Vertrag handle, der eine Erfindung zum Gegenstand habe oder "sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft" sei (SZ 48/136 = JBl 1976, 542 = ÖBl 1976, 63); als Beispiele hiefür werden etwa Ersatz- und Rückforderungsansprüche nach Beendigung des Patentschutzes oder nach Aberkennung des Patents und privatrechtliche Ansprüche aus der Anfechtung von Patenten genannt. Zur Begründung verweist die Rechtsprechung darauf, dass die Entscheidung über den Wert und die Bedeutung einer Erfindung im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Überlassung einer Erfindung oder Vergütung oft von der Beurteilung technischer Fragen abhänge, die beim Gericht besondere Sachkunde und Erfahrung voraussetzten.Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN verweist Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz und den Gebrauch von Erfindungen, Mustern, Modellen und Marken beziehen, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands in die Eigenzuständigkeit der Handelsgerichte. Lehre (Simotta in Fasching I2 Paragraph 51, JN Rz 125; Mayr in Rechberger ZPO2, Paragraph 51, JN Rz 11; Kaßler, Über die Zuständigkeit der Zivilgerichte im Erfindungsschutz, ÖJZ 1948, 278) und Rechtsprechung (SZ 48/136 = JBl 1976, 542 = ÖBl 1976, 63) vertreten dazu den Standpunkt, die allgemeine Fassung dieser Bestimmung erlaube auch die Einreihung solcher Streitigkeiten unter diesen Zuständigkeitstatbestand, die nicht auf das PatG, sondern auf das bürgerliche Recht gestützt würden, sofern es sich um eine Streitigkeit aus einem Vertrag handle, der eine Erfindung zum Gegenstand habe oder "sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft" sei (SZ 48/136 = JBl 1976, 542 = ÖBl 1976, 63); als Beispiele hiefür werden etwa Ersatz- und Rückforderungsansprüche nach Beendigung des Patentschutzes oder nach Aberkennung des Patents und privatrechtliche Ansprüche aus der Anfechtung von Patenten genannt. Zur Begründung verweist die Rechtsprechung darauf, dass die Entscheidung über den Wert und die Bedeutung einer Erfindung im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Überlassung einer Erfindung oder Vergütung oft von der Beurteilung technischer Fragen abhänge, die beim Gericht besondere Sachkunde und Erfahrung voraussetzten.
Prüft man die Tatsachenbehauptungen in der Klage an Hand dieser Grundsätze, ist dem Rekursgericht zunächst darin zuzustimmen, dass es der Anwendung des § 51 Abs 2 Z 9 JN auf den vorliegenden Fall nicht entgegensteht, dass der Kläger ein Patent an der Schusswaffe nicht angemeldet hat und die Ansprüche nicht aus dem PatG abgeleitet werden; auch ist "Gegenstand des Verfahrens" im weitesten Sinn die vom Kläger behauptete "Erfindung" (der Nachbau bzw die Rekonstruktion einer Waffe, deren Baupläne nicht mehr zur Verfügung stehen). Dies reicht aber - auch bei weiter Auslegung der genannten Zuständigkeitsbestimmung - noch nicht aus, die Rechtssache vor das Kausalgericht zu verweisen.Prüft man die Tatsachenbehauptungen in der Klage an Hand dieser Grundsätze, ist dem Rekursgericht zunächst darin zuzustimmen, dass es der Anwendung des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN auf den vorliegenden Fall nicht entgegensteht, dass der Kläger ein Patent an der Schusswaffe nicht angemeldet hat und die Ansprüche nicht aus dem PatG abgeleitet werden; auch ist "Gegenstand des Verfahrens" im weitesten Sinn die vom Kläger behauptete "Erfindung" (der Nachbau bzw die Rekonstruktion einer Waffe, deren Baupläne nicht mehr zur Verfügung stehen). Dies reicht aber - auch bei weiter Auslegung der genannten Zuständigkeitsbestimmung - noch nicht aus, die Rechtssache vor das Kausalgericht zu verweisen.
Der Kläger begehrt zu Punkt 1. die Herausgabe eines in seinem Eigentum stehenden Gegenstands; es liegt insoweit eine vor die allgemeinen Gerichte gehörende Eigentumsklage nach § 366 ABGB und kein auf Vertrag gestützter Anspruch vor. Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse bedarf es auch keiner besonderen Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung technischer Fragen. Selbst wenn man die behauptete Abrede zwischen den Streitteilen, der Beklagte solle die ihm übergebene Waffe ergänzen und bearbeiten, als Grundlage eines (vertraglichen) Herausgabeanspruchs beurteilte, vermag dies die Zuständigkeit des Handelsgerichts noch nicht zu begründen: Gegenstand dieses Vertrags ist ja nicht etwa die Herstellung einer Erfindung oder die Überlassung einer Erfindung zur Nutzung. Die von der Rechtsprechung geforderte enge sachliche Verknüpfung zwischen Erfindung und geltend gemachtem vertraglichem Anspruch ist in diesem Fall nicht zu erkennen; der Herausgabeanspruch besteht unabhängig von der Beurteilung der vom Beklagten zu bearbeitenden Sache als Erfindung.Der Kläger begehrt zu Punkt 1. die Herausgabe eines in seinem Eigentum stehenden Gegenstands; es liegt insoweit eine vor die allgemeinen Gerichte gehörende Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB und kein auf Vertrag gestützter Anspruch vor. Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse bedarf es auch keiner besonderen Sachkunde und Erfahrung in der Beurteilung technischer Fragen. Selbst wenn man die behauptete Abrede zwischen den Streitteilen, der Beklagte solle die ihm übergebene Waffe ergänzen und bearbeiten, als Grundlage eines (vertraglichen) Herausgabeanspruchs beurteilte, vermag dies die Zuständigkeit des Handelsgerichts noch nicht zu begründen: Gegenstand dieses Vertrags ist ja nicht etwa die Herstellung einer Erfindung oder die Überlassung einer Erfindung zur Nutzung. Die von der Rechtsprechung geforderte enge sachliche Verknüpfung zwischen Erfindung und geltend gemachtem vertraglichem Anspruch ist in diesem Fall nicht zu erkennen; der Herausgabeanspruch besteht unabhängig von der Beurteilung der vom Beklagten zu bearbeitenden Sache als Erfindung.
Das Unterlassungsbegehren zu Punkt 2. der Klage hat - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - seine Rechtsgrundlage im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Urhebers oder Erfinders (§ 16 ABGB iVm § 1330 ABGB), das unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Dritter zu Unrecht die Urheberschaft eines Werks oder einer Erfindung für sich in Anspruch nimmt (zum Urheberrecht vgl Dillenz, Kommentar zum Urheberrecht, 69 f.; zum Patentrecht vgl Friebel/Pulitzer, Patentrecht2, 177 f; ÖBl 1993, 8). Auch in Ansehung dieses Begehrens liegt demnach keine Streitigkeit aus einem Vertrag vor, der eine Erfindung zum Gegenstand hat; auch bei der Entscheidung über diesen Anspruch werden keine technischen Fragen zu lösen sein. Die Streitigkeit fällt demnach nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 9 JN.Das Unterlassungsbegehren zu Punkt 2. der Klage hat - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - seine Rechtsgrundlage im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Urhebers oder Erfinders (Paragraph 16, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1330, ABGB), das unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Dritter zu Unrecht die Urheberschaft eines Werks oder einer Erfindung für sich in Anspruch nimmt (zum Urheberrecht vergleiche Dillenz, Kommentar zum Urheberrecht, 69 f.; zum Patentrecht vergleiche Friebel/Pulitzer, Patentrecht2, 177 f; ÖBl 1993, 8). Auch in Ansehung dieses Begehrens liegt demnach keine Streitigkeit aus einem Vertrag vor, der eine Erfindung zum Gegenstand hat; auch bei der Entscheidung über diesen Anspruch werden keine technischen Fragen zu lösen sein. Die Streitigkeit fällt demnach nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.