Rechtssatz RS0114369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114369
Entscheidungsdatum
14.11.2000
Rechtssatz
Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt für den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 9 JN keine Rolle.Ob der von der Herausgabeklage betroffene Gegenstand eine Erfindung ist oder nicht, spielt für den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN keine Rolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114369
Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_0040OB00271_00G0000_001