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Rechtssatz RS0114370×

Rechtssatz RS0114370

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114370

Geschäftszahl

4Ob271/00g

Entscheidungsdatum

14.11.2000

Rechtssatz

Das Begehren, künftig die Behauptung zu unterlassen, die Konstruktion beziehungsweise Rekonstruktion dieser Pistole sei vom Beklagten vorgenommen worden beziehungsweise sein geistiges Eigentum, ist keine Streitigkeit aus einem Vertrag, der eine Erfindung zum Gegenstand hat; auch bei der Entscheidung über diesen Anspruch werden keine technischen Fragen zu lösen sein. Die Streitigkeit fällt demnach nicht unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 9, JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114370

Dokumentnummer

JJR_20001114_OGH0002_0040OB00271_00G0000_002