Rechtssatz RS0046422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046422
Geschäftszahl
5Ob217/72; 2Ob67/08d
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Rechtssatz
Ist der Beklagte protokollierter Kaufmann, kann die Eigenzuständigkeit des HG für einen Bereicherungsanspruch gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN dann gegeben sein, wenn die Ausstellung des Wechsels für die Beklagte ein Handelsgeschäft war, was mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 344 HGB allerdings im Zweifel anzunehmen ist.Ist der Beklagte protokollierter Kaufmann, kann die Eigenzuständigkeit des HG für einen Bereicherungsanspruch gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN dann gegeben sein, wenn die Ausstellung des Wechsels für die Beklagte ein Handelsgeschäft war, was mit Rücksicht auf die Vorschrift des Paragraph 344, HGB allerdings im Zweifel anzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046422
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0050OB00217_7200000_003