Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin wendet sich gegen die Auslegung der gesetzgeberischen Zielsetzung durch das Rekursgericht und meint, dessen Rechtsansicht fördere geradezu das Entstehen von Zuständigkeitsstreitigkeiten. Werde nämlich die Zuständigkeit der Handelsgerichte auch auf Klagen gegen nicht im Firmenbuch eingetragene ausländische Unternehmen erstreckt, würde diesen stets noch der Einwand offen stehen, dass das Geschäft auf ihrer Seite nicht unternehmensbezogen sei. Dies sei hingegen ausgeschlossen, wenn für solche Klagen generell die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte gegeben sei. Das Rekursgericht sei aber auch von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen, wonach Ansprüche nach Auflösung eines Geschäfts oder Rücktritt von demselben sowie Kondiktionsansprüche nicht vor die Handelsgerichte gehören würden.
Hiezu wurde erwogen:
1.) Vor dem Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes (HaRÄG), BGBl I 2005/120, mit 1. 1. 2007 gehörten nach § 51 Abs 1 Z 1 JN vor die selbständigen Handelsgerichte Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft war. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts war daher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das dem Rechtsstreit zugrunde gelegene Rechtsgeschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft war und der Anspruch aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS0046425).1.) Vor dem Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetzes (HaRÄG), BGBl I 2005/120, mit 1. 1. 2007 gehörten nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN vor die selbständigen Handelsgerichte Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft war. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts war daher nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass das dem Rechtsstreit zugrunde gelegene Rechtsgeschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft war und der Anspruch aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS0046425).
Geschäfte von Handelsgesellschaften (Personengesellschaften und juristischen Personen), also auch solche von Kaufleuten kraft Rechtsform (§ 6 Abs 2 HGB), galten „automatisch" als Handelsgeschäfte (vgl RIS-Justiz RS0059862 [GmbH]; Simotta in Fasching2 I § 51 JN Rz 47; Kramer in Straube, HGB3 I §§ 343, 344 Rz 15), sodass für Klagen gegen Formkaufleute aus solchen Geschäften stets die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte gegeben war. Dabei wurde in der Rechtsprechung nicht danach unterschieden, ob die Beklagte eine im österreichischen Firmenbuch (früher: Handelsregister) eingetragene oder im Ausland ansässige und nur dort registrierte Gesellschaft war (vgl etwa 3 Ob 40/03h [deutsche GmbH]; 5 Nc 6/03g [türkische Kapitalgesellschaft]; 10 Nc 32/04v [kroatische d.o.o.]).Geschäfte von Handelsgesellschaften (Personengesellschaften und juristischen Personen), also auch solche von Kaufleuten kraft Rechtsform (Paragraph 6, Absatz 2, HGB), galten „automatisch" als Handelsgeschäfte vergleiche RIS-Justiz RS0059862 [GmbH]; Simotta in Fasching2 I Paragraph 51, JN Rz 47; Kramer in Straube, HGB3 römisch eins Paragraphen 343, 344, Rz 15), sodass für Klagen gegen Formkaufleute aus solchen Geschäften stets die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte gegeben war. Dabei wurde in der Rechtsprechung nicht danach unterschieden, ob die Beklagte eine im österreichischen Firmenbuch (früher: Handelsregister) eingetragene oder im Ausland ansässige und nur dort registrierte Gesellschaft war vergleiche etwa 3 Ob 40/03h [deutsche GmbH]; 5 Nc 6/03g [türkische Kapitalgesellschaft]; 10 Nc 32/04v [kroatische d.o.o.]).
2.) Die Änderung des Grundtatbestands in den §§ 1 ff UGB durch das HaRÄG erforderte auch die Neufassung des § 51 Abs 1 Z 1 JN. Nach ihrem geänderten Wortlaut knüpft diese Bestimmung die Zuständigkeit der Handelsgerichte nunmehr an „Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist".2.) Die Änderung des Grundtatbestands in den Paragraphen eins, ff UGB durch das HaRÄG erforderte auch die Neufassung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN. Nach ihrem geänderten Wortlaut knüpft diese Bestimmung die Zuständigkeit der Handelsgerichte nunmehr an „Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist".
In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1058 BlgNR 22. GP 78) wird dazu unter anderem ausgeführt:In den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1058 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 78) wird dazu unter anderem ausgeführt:
„Die Möglichkeit, diese Kompetenz künftig schlicht davon abhängig zu machen, dass der Beklagte dann eben kein Kaufmann, sondern ein Unternehmer zu sein habe, sollte nicht näher verfolgt werden, da die Ausweitung des Grundtatbestands auf den größenunabhängigen Unternehmerbegriff die handelsgerichtliche Zuständigkeit ihrem Umfang nach sprengen dürfte. Besonders, aber nicht nur in Hinblick auf die Wiener Handelsgerichtsbarkeit (BGHS, HG Wien) ist es dagegen das Bestreben des Bundesministeriums für Justiz, am Umfang der praktisch sehr bewährten bestehenden Zuständigkeiten nach Möglichkeit festzuhalten."
Im Folgenden wird erläutert, warum die gefundene Lösung den Vorzug vor der als möglich erörterten Alternative, die Kompetenz der Handelsgerichtsbarkeit künftig vom Vorliegen einer Streitigkeit aus einem beiderseitigen unternehmensbezogenen Geschäft abhängig zu machen, erhielt. Dabei stehen die bereits vom Rekursgericht genannten Argumente im Vordergrund:
„Die Lösung hätte in Bezug auf Einzelunternehmer zudem den Vorzug der Rechtsklarheit, da sich künftig jeder Kläger mit einem Blick ins Firmenbuch von der Zuständigkeit des Gerichts überzeugen kann. Langwierige Kompetenzstreitigkeiten werden dadurch vermieden. Dies dient in hohem Maße auch der Rechtssicherheit. Lediglich im Bereich der eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) wird aufgrund des Umstands, dass diese für jeden - auch nicht unternehmerischen - Zweck offen stehen, danach zu differenzieren sein, ob sie unternehmerisch tätig sind und deshalb von § 51 Abs 1 Z 1 erfasst werden.„Die Lösung hätte in Bezug auf Einzelunternehmer zudem den Vorzug der Rechtsklarheit, da sich künftig jeder Kläger mit einem Blick ins Firmenbuch von der Zuständigkeit des Gerichts überzeugen kann. Langwierige Kompetenzstreitigkeiten werden dadurch vermieden. Dies dient in hohem Maße auch der Rechtssicherheit. Lediglich im Bereich der eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) wird aufgrund des Umstands, dass diese für jeden - auch nicht unternehmerischen - Zweck offen stehen, danach zu differenzieren sein, ob sie unternehmerisch tätig sind und deshalb von Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erfasst werden.
Nicht zuletzt wird damit in das bestehende Zuständigkeitssystem nur in der geringstmöglichen Weise eingegriffen. Etwas anderes ist auch kein Ansinnen der HGB-Reform. Dieser Alternative soll daher in Abs 1 Z 1 der Vorzug gegeben werden."Nicht zuletzt wird damit in das bestehende Zuständigkeitssystem nur in der geringstmöglichen Weise eingegriffen. Etwas anderes ist auch kein Ansinnen der HGB-Reform. Dieser Alternative soll daher in Absatz eins, Ziffer eins, der Vorzug gegeben werden."
Diese Ausführungen belegen das Bestreben des Gesetzgebers, eine Zuständigkeitsregel zu schaffen, „bei der der Umfang der bewährten Wiener Handelsgerichtsbarkeit in etwa beibehalten werden" konnte (so S. Bydlinski, Das Unternehmensgesetzbuch im Überblick, ÖJZ 2006/4).
3.) Während § 51 Abs 1 Z 1 JN in seiner früheren Fassung der Einbeziehung ausländischer Handelsgesellschaften in die Handelsgerichtsbarkeit nicht entgegenstand, bliebe bei wörtlicher Auslegung der geänderten Fassung - von den Fällen im österreichischen Firmenbuch eingetragener inländischer Zweigniederlassungen abgesehen - hiefür kein Raum. Die auszugsweise wiedergegebenen Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien legen allerdings nahe, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Zuständigkeitsbestimmung auf die Klagen gegen ausländische Unternehmer nicht Bedacht genommen hat. Gemessen am offensichtlichen Sinn der Vorschrift, Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften in ähnlichem Umfang wie bisher bei den Handelsgerichten zu konzentrieren, ist in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht davon auszugehen, dass eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung vorliegt, die mit Hilfe der Gesetzesanalogie zu schließen ist (vgl RIS-Justiz RS0098756; P. Bydlinski in KBB2 § 7 Rz 2 f). Diese führt zu dem Ergebnis, dass vom Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN auch Klagen erfasst werden, die gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen gerichtet sind, sofern a) die ausländischen Unternehmer ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmern annähernd gleichzusetzen sind (wobei kein zu strenger Maßstab anzulegen ist), b) das Geschäft auf ihrer Seite ein „unternehmensbezogenes" Geschäft ist und c) sie am Ort ihres Geschäftssitzes in einem Register eingetragen sind; dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieses Register qualitativ dem österreichischen Firmenbuch entspricht. Das erste Kriterium trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmern kraft Rechtsform (§ 2 UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.3.) Während Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN in seiner früheren Fassung der Einbeziehung ausländischer Handelsgesellschaften in die Handelsgerichtsbarkeit nicht entgegenstand, bliebe bei wörtlicher Auslegung der geänderten Fassung - von den Fällen im österreichischen Firmenbuch eingetragener inländischer Zweigniederlassungen abgesehen - hiefür kein Raum. Die auszugsweise wiedergegebenen Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien legen allerdings nahe, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Zuständigkeitsbestimmung auf die Klagen gegen ausländische Unternehmer nicht Bedacht genommen hat. Gemessen am offensichtlichen Sinn der Vorschrift, Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften in ähnlichem Umfang wie bisher bei den Handelsgerichten zu konzentrieren, ist in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht davon auszugehen, dass eine planwidrige Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung vorliegt, die mit Hilfe der Gesetzesanalogie zu schließen ist vergleiche RIS-Justiz RS0098756; P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 7, Rz 2 f). Diese führt zu dem Ergebnis, dass vom Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN auch Klagen erfasst werden, die gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen gerichtet sind, sofern a) die ausländischen Unternehmer ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmern annähernd gleichzusetzen sind (wobei kein zu strenger Maßstab anzulegen ist), b) das Geschäft auf ihrer Seite ein „unternehmensbezogenes" Geschäft ist und c) sie am Ort ihres Geschäftssitzes in einem Register eingetragen sind; dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieses Register qualitativ dem österreichischen Firmenbuch entspricht. Das erste Kriterium trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmern kraft Rechtsform (Paragraph 2, UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.
4.) Nach den Klagsangaben ist die beklagte Partei eine US-amerikanische (business) corporation, eine Gesellschaftsform, die in der (häufigeren) Variante der public corporation der österreichischen Aktiengesellschaft und in jener der close corporation etwa einer GmbH entspricht (Merkt/Göthel, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht2 [2006] Rz 164; Bungert, Gesellschaftsrecht in den USA [2003] 31; vgl auch Würsch/Thaler, Grundlagen des amerikanischen Gesellschaftsrechts, ecolex 2007, 111 [113]). Die business corporation besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein sowie im eigenen Namen klagen und geklagt werden (Merkt/Göthel aaO Rz 166). Das Gesellschaftskapital ist durch Aktien (shares oder stock) verbrieft. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital gibt es in den meisten Gliedstaaten nicht. Wie im österreichischen Recht sind die Aktionäre grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar (Merkt/Göthel aaO Rz 168; Würsch/Thaler aaO 113).4.) Nach den Klagsangaben ist die beklagte Partei eine US-amerikanische (business) corporation, eine Gesellschaftsform, die in der (häufigeren) Variante der public corporation der österreichischen Aktiengesellschaft und in jener der close corporation etwa einer GmbH entspricht (Merkt/Göthel, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht2 [2006] Rz 164; Bungert, Gesellschaftsrecht in den USA [2003] 31; vergleiche auch Würsch/Thaler, Grundlagen des amerikanischen Gesellschaftsrechts, ecolex 2007, 111 [113]). Die business corporation besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein sowie im eigenen Namen klagen und geklagt werden (Merkt/Göthel aaO Rz 166). Das Gesellschaftskapital ist durch Aktien (shares oder stock) verbrieft. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital gibt es in den meisten Gliedstaaten nicht. Wie im österreichischen Recht sind die Aktionäre grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar (Merkt/Göthel aaO Rz 168; Würsch/Thaler aaO 113).
Vertreten wird die Gesellschaft nach außen durch einen oder mehrere executive officers, die unter der Aufsicht des zentralen Geschäftsführungsorgans, dem board of directors stehen (Merkt/Göthel aaO Rz 169; Würsch/Thaler aaO 113). Die Gründung der corporation erfolgt durch Einreichung der Gründungsurkunde (articles of incorporation) bei der zuständigen Behörde des Inkorporationsstaats (secretary of state) durch einen oder mehrere Gründer (incorporators; Merkt/Göthel aaO Rz 167 und 272 ff; Würsch/Thaler aaO 113). Die corporation erlangt Rechtspersönlichkeit durch Erteilung des certificate of corporation (Merkt/Göthel aaO Rz 167 und 276), woran sich die Gründungsversammlung mit der Wahl des board of directors, der Bestellung der executive officers und der Beschlussfassung über die eigentliche Satzung der corporation, die sogenannten bylaws schließt (Merkt/Göthel aaO Rz 167).
Wenngleich ein in seiner Bedeutung dem österreichischen Firmenbuch vergleichbares Register in den amerikanischen Bundesstaaten nicht existiert (Würsch/Thaler aaO 114), sieht doch das Gründungsverfahren immerhin die Registrierung der Gründungsurkunde durch den secretary of state und die Eintragung der von diesem autorisierten Zweitschrift beim county recorder jenes Verwaltungsbezirks, in welchem der Sitz der corporation liegt, vor (Merkt/Göthel aaO Rz 272 ff; Elsing/Van Alstine, US-amerikanisches Handels- und Wirtschaftsrecht2 [1999] Rz 589; Turcon/Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts [1994] 9). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auch die in der Klage aufgestellte, für die Zuständigkeitsprüfung nach § 41 Abs 2 JN bindende Behauptung, die beklagte Partei sei im „Handelsregister Oregon" eingetragen, zu verstehen.Wenngleich ein in seiner Bedeutung dem österreichischen Firmenbuch vergleichbares Register in den amerikanischen Bundesstaaten nicht existiert (Würsch/Thaler aaO 114), sieht doch das Gründungsverfahren immerhin die Registrierung der Gründungsurkunde durch den secretary of state und die Eintragung der von diesem autorisierten Zweitschrift beim county recorder jenes Verwaltungsbezirks, in welchem der Sitz der corporation liegt, vor (Merkt/Göthel aaO Rz 272 ff; Elsing/Van Alstine, US-amerikanisches Handels- und Wirtschaftsrecht2 [1999] Rz 589; Turcon/Zimmer, Grundlagen des US-amerikanischen Gesellschafts-, Wirtschafts-, Steuer- und Fremdenrechts [1994] 9). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auch die in der Klage aufgestellte, für die Zuständigkeitsprüfung nach Paragraph 41, Absatz 2, JN bindende Behauptung, die beklagte Partei sei im „Handelsregister Oregon" eingetragen, zu verstehen.
Nach den Angaben in der Klage ist ferner davon auszugehen, dass das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf Seiten der beklagten Partei „unternehmensbezogen" war. Somit sind sämtliche der in Punkt 3. dargelegten Kriterien für die Anwendung der erörterten Zuständigkeitsbestimmung erfüllt.
5.) Weitere Voraussetzung für die Zuständigkeit der Handelsgerichte ist, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet, somit aus diesem selbst geltend gemacht wird. Insoweit ist keine Änderung zur früheren Rechtslage eingetreten, weshalb zur näheren Konkretisierung dieses Tatbestandserfordernisses auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl 4 Ob 203/00g; 10 Ob 2/04y; RIS-Justiz RS0046425; Simotta aaO § 51 JN Rz 63 ff; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 51 JN Rz 5; Kramer aaO §§ 343, 344 Rz 3).5.) Weitere Voraussetzung für die Zuständigkeit der Handelsgerichte ist, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet, somit aus diesem selbst geltend gemacht wird. Insoweit ist keine Änderung zur früheren Rechtslage eingetreten, weshalb zur näheren Konkretisierung dieses Tatbestandserfordernisses auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche 4 Ob 203/00g; 10 Ob 2/04y; RIS-Justiz RS0046425; Simotta aaO Paragraph 51, JN Rz 63 ff; Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 51, JN Rz 5; Kramer aaO Paragraphen 343, 344, Rz 3).
Nach den für wahr zu haltenden Angaben in der Klage (§ 41 Abs 2 JN) leitet die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des an die beklagte Partei Geleisteten aus dem mit der Nichterfüllung einer verbindlichen Finanzierungszusage begründeten Rücktritt von der getroffenen Vereinbarung ab. Sie begehrt demnach die Rückabwicklung eines auf Seiten der beklagten Partei unternehmensbezogenen Geschäfts nach dessen Auflösung durch Rücktritt vom Vertrag.Nach den für wahr zu haltenden Angaben in der Klage (Paragraph 41, Absatz 2, JN) leitet die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des an die beklagte Partei Geleisteten aus dem mit der Nichterfüllung einer verbindlichen Finanzierungszusage begründeten Rücktritt von der getroffenen Vereinbarung ab. Sie begehrt demnach die Rückabwicklung eines auf Seiten der beklagten Partei unternehmensbezogenen Geschäfts nach dessen Auflösung durch Rücktritt vom Vertrag.
Der Oberste Gerichtshof hat in einigen Entscheidungen (obiter) ausgeführt, Ansprüche nach Auflösung des Geschäfts oder Rücktritt vom Geschäft fielen nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach § 51 Abs 1 Z 1 JN (2 Ob 599/89; 1 Ob 543/93; 10 Ob 2/04y; Simotta aaO § 51 JN Rz 66; Mayr aaO § 51 JN Rz 5). Der daraus gewonnene Rechtssatz (RIS-Justiz RS0046419), auf den sich auch die Klägerin in ihrem Rechtsmittel erkennbar bezieht, hält in dieser Allgemeinheit jedoch einer näheren Betrachtung nicht stand, zumal keiner der in der Rechtssatzkette angeführten Entscheidungen ein Leistungsanspruch nach einem Vertragsrücktritt oder einer sonstigen Vertragsauflösung zugrundelag:Der Oberste Gerichtshof hat in einigen Entscheidungen (obiter) ausgeführt, Ansprüche nach Auflösung des Geschäfts oder Rücktritt vom Geschäft fielen nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN (2 Ob 599/89; 1 Ob 543/93; 10 Ob 2/04y; Simotta aaO Paragraph 51, JN Rz 66; Mayr aaO Paragraph 51, JN Rz 5). Der daraus gewonnene Rechtssatz (RIS-Justiz RS0046419), auf den sich auch die Klägerin in ihrem Rechtsmittel erkennbar bezieht, hält in dieser Allgemeinheit jedoch einer näheren Betrachtung nicht stand, zumal keiner der in der Rechtssatzkette angeführten Entscheidungen ein Leistungsanspruch nach einem Vertragsrücktritt oder einer sonstigen Vertragsauflösung zugrundelag:
So hatte die Entscheidung 2 Ob 599/89 die Zahlung eines Benützungsentgelts wegen (von Anfang an) titelloser Benützung einer Liegenschaft zum Gegenstand. Die Meinung Faschings, auf die sich der Senat bei seiner Darstellung der Rechtslage damals berief, gründete sich auf GlUNF 7677 sowie eine in EvBl 1952/34 veröffentlichte Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien (vgl Fasching1 I 319 § 51 JN Anm 3). Während es in GlUNF 7677 um die Rückforderung einer irrtümlich zweimal geleisteten Geldschuld nach § 1431 ABGB ging, wurde in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien für einen nach § 1041 ABGB beurteilten Anspruch wegen titelloser Nutzung eines Lebensmittelgeschäfts verneint.So hatte die Entscheidung 2 Ob 599/89 die Zahlung eines Benützungsentgelts wegen (von Anfang an) titelloser Benützung einer Liegenschaft zum Gegenstand. Die Meinung Faschings, auf die sich der Senat bei seiner Darstellung der Rechtslage damals berief, gründete sich auf GlUNF 7677 sowie eine in EvBl 1952/34 veröffentlichte Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vergleiche Fasching1 I 319 Paragraph 51, JN Anmerkung 3). Während es in GlUNF 7677 um die Rückforderung einer irrtümlich zweimal geleisteten Geldschuld nach Paragraph 1431, ABGB ging, wurde in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien für einen nach Paragraph 1041, ABGB beurteilten Anspruch wegen titelloser Nutzung eines Lebensmittelgeschäfts verneint.
Auch nach den in der Entscheidung 1 Ob 543/93 beurteilten Klagebehauptungen hatte die Klägerin die Rückforderung einer irrtümlich geleisteten Zahlung begehrt. Der erste Senat betonte, dass rechtserzeugender Sachverhalt für diesen Anspruch nicht das zwischen den Parteien abgeschlossene Rechtsgeschäft (ein Garantievertrag), sondern die Tatsache der irrtümlichen Leistung, die den Anspruch nach § 1431 ABGB gebe, sei. Es bestehe kein Grund von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach für solche Ansprüche, deren Rechtsgrund nicht die zwischen den Parteien zustandegekommenen Rechtsgeschäfte, sondern die Voraussetzungen des § 1431 ABGB seien, nicht der Kausalgerichtsbarkeit unterlägen. In diesem Zusammenhang verwies der erste Senat auf GlUNF 7677 und auf GlUNF 7613, wobei in letzterer Entscheidung die Rückzahlung einer im irrtümlichen Vertrauen auf das Bestehen einer vertraglichen Grundlage erbrachten Leistung geltend gemacht worden war.Auch nach den in der Entscheidung 1 Ob 543/93 beurteilten Klagebehauptungen hatte die Klägerin die Rückforderung einer irrtümlich geleisteten Zahlung begehrt. Der erste Senat betonte, dass rechtserzeugender Sachverhalt für diesen Anspruch nicht das zwischen den Parteien abgeschlossene Rechtsgeschäft (ein Garantievertrag), sondern die Tatsache der irrtümlichen Leistung, die den Anspruch nach Paragraph 1431, ABGB gebe, sei. Es bestehe kein Grund von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach für solche Ansprüche, deren Rechtsgrund nicht die zwischen den Parteien zustandegekommenen Rechtsgeschäfte, sondern die Voraussetzungen des Paragraph 1431, ABGB seien, nicht der Kausalgerichtsbarkeit unterlägen. In diesem Zusammenhang verwies der erste Senat auf GlUNF 7677 und auf GlUNF 7613, wobei in letzterer Entscheidung die Rückzahlung einer im irrtümlichen Vertrauen auf das Bestehen einer vertraglichen Grundlage erbrachten Leistung geltend gemacht worden war.
In der Entscheidung 10 Ob 2/04y lehnte der Oberste Gerichtshof schließlich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Handelsgeschäfts gerichtete Klage ab. Rechtsgrund der Klage sei nicht das angefochtene Rechtsgeschäft, sondern die behauptete fehlende Vertretungsbefugnis oder ein listiges und sittenwidriges Verhalten der vertragsschließenden (juristischen) Person bzw die im allgemeinen Recht begründete Befugnis, derartige Rechtsgeschäfte anzufechten und dem Benachteiligten gegenüber als unwirksam zu erklären. Aus dieser rechtlichen Natur des Klagegrunds ergebe sich, dass der Klagsanspruch von der rechtlichen Eigenart des angefochtenen Rechtsgeschäfts unabhängig und der Zuständigkeitsgrund des § 51 Abs 1 Z 1 JN daher nicht gegeben sei.In der Entscheidung 10 Ob 2/04y lehnte der Oberste Gerichtshof schließlich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für eine auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Handelsgeschäfts gerichtete Klage ab. Rechtsgrund der Klage sei nicht das angefochtene Rechtsgeschäft, sondern die behauptete fehlende Vertretungsbefugnis oder ein listiges und sittenwidriges Verhalten der vertragsschließenden (juristischen) Person bzw die im allgemeinen Recht begründete Befugnis, derartige Rechtsgeschäfte anzufechten und dem Benachteiligten gegenüber als unwirksam zu erklären. Aus dieser rechtlichen Natur des Klagegrunds ergebe sich, dass der Klagsanspruch von der rechtlichen Eigenart des angefochtenen Rechtsgeschäfts unabhängig und der Zuständigkeitsgrund des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN daher nicht gegeben sei.
Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Entscheidung über einen Bereicherungsanspruch bejaht, wenn diesem ein Handelsgeschäft des Beklagten zugrundelag (5 Ob 217/72; in diesem Sinne auch die vom Rekursgericht zitierte zweitinstanzliche Judikatur, insb WR 365 und WR 783; wN bei Mayr aaO § 51 JN Rz 5; zust Kerschner in Jabornegg, HGB § 343 Rz 14; vgl auch Kramer aaO §§ 343, 344 Rz 3, der danach unterscheidet, ob es um die Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts oder um ausschließlich „gesetzlich" begründete Kondiktionen geht).Der Oberste Gerichtshof hat aber auch schon die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Entscheidung über einen Bereicherungsanspruch bejaht, wenn diesem ein Handelsgeschäft des Beklagten zugrundelag (5 Ob 217/72; in diesem Sinne auch die vom Rekursgericht zitierte zweitinstanzliche Judikatur, insb WR 365 und WR 783; wN bei Mayr aaO Paragraph 51, JN Rz 5; zust Kerschner in Jabornegg, HGB Paragraph 343, Rz 14; vergleiche auch Kramer aaO Paragraphen 343, 344, Rz 3, der danach unterscheidet, ob es um die Rückabwicklung eines Rechtsgeschäfts oder um ausschließlich „gesetzlich" begründete Kondiktionen geht).
6.) Nach Ansicht des erkennenden Senats fallen auch Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Vertragsrücktritt aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, in den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN. Gibt doch erst der rechtliche Charakter und der Inhalt des Rechtsgeschäfts darüber Aufschluss, unter welchen Voraussetzungen sich eine der Vertragsparteien einseitig vom Vertrag lösen und die in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen oder - wie hier - einer Bedingung für die Leistungspflicht des Vertragspartners erbrachte Leistung wieder zurückfordern kann. Insoweit bildet jedenfalls das Rechtsgeschäft selbst die unmittelbare Grundlage für die Beurteilung des Klagsanspruchs. Das Rekursgericht hat somit zutreffend erkannt, dass nicht das angerufene Gericht, sondern das Handelsgericht Wien für die Rechtssache sachlich zuständig ist.6.) Nach Ansicht des erkennenden Senats fallen auch Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Vertragsrücktritt aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, in den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN. Gibt doch erst der rechtliche Charakter und der Inhalt des Rechtsgeschäfts darüber Aufschluss, unter welchen Voraussetzungen sich eine der Vertragsparteien einseitig vom Vertrag lösen und die in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen oder - wie hier - einer Bedingung für die Leistungspflicht des Vertragspartners erbrachte Leistung wieder zurückfordern kann. Insoweit bildet jedenfalls das Rechtsgeschäft selbst die unmittelbare Grundlage für die Beurteilung des Klagsanspruchs. Das Rekursgericht hat somit zutreffend erkannt, dass nicht das angerufene Gericht, sondern das Handelsgericht Wien für die Rechtssache sachlich zuständig ist.
7.) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen somit folgendes Bild:
a) Die Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist; ersteres trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmen kraft Rechtsform (§ 2 UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.a) Die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist; ersteres trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmen kraft Rechtsform (Paragraph 2, UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.
b) Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, fallen unter den Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 JN.b) Ansprüche auf Rückabwicklung eines durch Rücktritt vom Vertrag aufgelösten Rechtsgeschäfts, das auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft war, fallen unter den Zuständigkeitstatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.