Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bei einem 10.000 EUR übersteigenden Streitgegenstand für Streitigkeiten aus Handelsgeschäften gegeben, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist. Bei der beklagten Partei handelt es sich um eine GmbH, deren Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform (§ 6[d] HGB) gegeben ist. Alle Geschäfte der GmbH sind "automatisch" Handelsgeschäfte (RIS-Justiz RS0059862; Simotta in Fasching I² § 51 JN Rz 47 mwN). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0046425; Simotta aaO § 51 JN Rz 63 mwN). Die Klägerin stützt den eingeklagten Anspruch auf § 5j KSchG. Danach haben Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts bei einem 10.000 EUR übersteigenden Streitgegenstand für Streitigkeiten aus Handelsgeschäften gegeben, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist. Bei der beklagten Partei handelt es sich um eine GmbH, deren Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform (Paragraph 6 [, d, ], HGB) gegeben ist. Alle Geschäfte der GmbH sind "automatisch" Handelsgeschäfte (RIS-Justiz RS0059862; Simotta in Fasching I² Paragraph 51, JN Rz 47 mwN). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0046425; Simotta aaO Paragraph 51, JN Rz 63 mwN). Die Klägerin stützt den eingeklagten Anspruch auf Paragraph 5 j, KSchG. Danach haben Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.
Bei der Beurteilung der hier entscheidenden Frage, ob der eingeklagte Anspruch iSd § 51 Abs 1 Z 1 JN aus einem Handelsgeschäft mit der beklagten GmbH abgeleitet ist, ist vorweg hervorzuheben, dass es sich - nach der vorzunehmenden vertragsautonomen Auslegung (5 Nd 517/99) - um eine Klage aus einem Vertrag iSd Art 15 EuGVVO handelt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2002, Rs C-96/00, Rudolf Gabriel = ecolex 2002/226 [Klauser] klargestellt, dass der Anspruch auf einen Gewinn nach § 5j KSchG unter (die Vorgängerbestimmung) Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ fällt, und auch eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bejaht. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Nd 509/02 ausgeführt hat, folgt daraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag bzw ein Anspruch aus einem Vertrag iSd Art 5 Z 1 EuGVVO (vormals Art 5 Z 1 EuGVÜ) ist.Bei der Beurteilung der hier entscheidenden Frage, ob der eingeklagte Anspruch iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN aus einem Handelsgeschäft mit der beklagten GmbH abgeleitet ist, ist vorweg hervorzuheben, dass es sich - nach der vorzunehmenden vertragsautonomen Auslegung (5 Nd 517/99) - um eine Klage aus einem Vertrag iSd Artikel 15, EuGVVO handelt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 11. Juli 2002, Rs C-96/00, Rudolf Gabriel = ecolex 2002/226 [Klauser] klargestellt, dass der Anspruch auf einen Gewinn nach Paragraph 5 j, KSchG unter (die Vorgängerbestimmung) Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ fällt, und auch eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung bejaht. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Nd 509/02 ausgeführt hat, folgt daraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag bzw ein Anspruch aus einem Vertrag iSd Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO (vormals Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ) ist.
Diese Beurteilung nach der EuGVVO und die sich danach ergebende örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß Art 16 Abs 1 EuGVVO als dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, reicht - zumal die Auslegung vertragsautonom vorzunehmen ist - zur Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN nicht aus.Diese Beurteilung nach der EuGVVO und die sich danach ergebende örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gemäß Artikel 16, Absatz eins, EuGVVO als dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, reicht - zumal die Auslegung vertragsautonom vorzunehmen ist - zur Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht aus.
Auch hier ist aber maßgeblich, dass - wie dargelegt - eine untrennbare Verbindung zwischen der Gewinnzusage und der Warenbestellung besteht.
Die Rechtsnatur dieses Anspruchs, die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 290/01z offengelassen wurde (siehe hiezu Klauser, Der Anspruch nach § 5j KSchG in dogmatischer und kollisionsrechtlicher Hinsicht in ecolex 1999, 752), muss auch hier nicht geklärt werden, weil keineswegs ein rein deliktisches Verhalten des Kaufmanns vorliegt, sondern jedenfalls ein rechtlich bedeutsames Verhalten, welches einen wirtschaftlichen Inhalt oder Bezug aufweist. In einem solchen Fall handelt es sich aber um ein von einem Kaufmann getätigtes Geschäft (Simotta aaO Rz 45 mwN). Für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer gemäß § 5j KSchG ist somit die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gegeben. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.Die Rechtsnatur dieses Anspruchs, die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 290/01z offengelassen wurde (siehe hiezu Klauser, Der Anspruch nach Paragraph 5 j, KSchG in dogmatischer und kollisionsrechtlicher Hinsicht in ecolex 1999, 752), muss auch hier nicht geklärt werden, weil keineswegs ein rein deliktisches Verhalten des Kaufmanns vorliegt, sondern jedenfalls ein rechtlich bedeutsames Verhalten, welches einen wirtschaftlichen Inhalt oder Bezug aufweist. In einem solchen Fall handelt es sich aber um ein von einem Kaufmann getätigtes Geschäft (Simotta aaO Rz 45 mwN). Für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer gemäß Paragraph 5 j, KSchG ist somit die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN gegeben. Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.