Rechtssatz RS0123482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123482
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Norm
JN idF HaRÄG §51 Abs1 Z1
UGB §2
Rechtssatz
Die Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist; ersteres trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmen kraft Rechtsform (§ 2 UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.Die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN umfasst auch Klagen gegen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragene Rechtsträger ausländischer Unternehmen, sofern diese ihrem Wesen nach den typischerweise im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Unternehmen annähernd entsprechen, das dem Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft ist und der ausländische Rechtsträger in einem Register seines Sitzstaats eingetragen ist; ersteres trifft jedenfalls auf solche ausländische Gesellschaftsformen zu, die mit den inländischen Unternehmen kraft Rechtsform (Paragraph 2, UGB), also insbesondere Aktiengesellschaft oder GmbH vergleichbar sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 67/08d
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 67/08d
Veröff: SZ 2008/55
- 6 Ob 43/13m
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
Vgl; Beisatz: Für die analoge Anwendung des Formunternehmerbegriffs des § 2 UGB auf eine ausländische Rechtsform reicht es jedoch aus, wenn eine ausländische Rechtsform ihrem Wesen nach (zumindest annähernd) einer der ausgewählten österreichischen Rechtsformen entspricht. (T1)
Beisatz: Dies trifft auf die liechtensteinische Anstalt zu. (T2)
Veröff: SZ 2013/122
- 9 Ob 84/18w
Entscheidungstext OGH 15.04.2019 9 Ob 84/18w
- 7 Ob 173/19w
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 173/19w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123482
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0020OB00067_08D0000_001