Rechtssatz RS0123492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123492
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Norm
JN idF HaRÄG §51 Abs1 Z1
Rechtsvorschriften USA Gesellschaftsrecht allg
Rechtssatz
Wenngleich ein in seiner Bedeutung dem österreichischen Firmenbuch vergleichbares Register in den amerikanischen Bundesstaaten nicht existiert, sieht doch das Gründungsverfahren einer US-amerikanischen (business) corporation immerhin die Registrierung der Gründungsurkunde durch den secretary of state und die Eintragung der von diesem autorisierten Zweitschrift beim county recorder jenes Verwaltungsbezirks, in welchem der Sitz der corporation liegt, vor. In Hinblick darauf sind die Kriterien für die Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung des § 51 Abs 1 Z 1 JN idF HaRÄG, wenn das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf Seiten der beklagten US-amerikanischen (business) corporation „unternehmensbezogen" war, erfüllt.Wenngleich ein in seiner Bedeutung dem österreichischen Firmenbuch vergleichbares Register in den amerikanischen Bundesstaaten nicht existiert, sieht doch das Gründungsverfahren einer US-amerikanischen (business) corporation immerhin die Registrierung der Gründungsurkunde durch den secretary of state und die Eintragung der von diesem autorisierten Zweitschrift beim county recorder jenes Verwaltungsbezirks, in welchem der Sitz der corporation liegt, vor. In Hinblick darauf sind die Kriterien für die Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung HaRÄG, wenn das dem geltend gemachten Anspruch zugrundeliegende Rechtsgeschäft auf Seiten der beklagten US-amerikanischen (business) corporation „unternehmensbezogen" war, erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123492
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_20080428_OGH0002_0020OB00067_08D0000_005