Der Revisionsrekurs der Klägerin ist berechtigt.
Gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist daher, daß das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Geschäft auf seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird (MietSlg. 29.585; 2 Ob 599/89; SZ 64/82; Fasching I 319). Den Ausdruck „aus Geschäften“ verwendet auch § 95 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes für die Definition der Handelssachen. Dazu wird die Auffassung vertreten, daß zu den Handelssachen nur die Ansprüche gehören, die unmittelbar aus dem Handelsgeschäft hergeleitet werden. Ansprüche aus anderen Rechtsgründen fallen nicht unter diese Vorschrift (Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz § 95 Rdz 6).Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte Streitigkeiten aus Handelsgeschäften, wenn die Klage gegen einen Kaufmann, eine Handelsgesellschaft oder eine registrierte Genossenschaft gerichtet ist und das Geschäft auf seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist. Voraussetzung für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist daher, daß das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Geschäft auf seiten des Beklagten ein Handelsgeschäft ist und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird (MietSlg. 29.585; 2 Ob 599/89; SZ 64/82; Fasching römisch eins 319). Den Ausdruck „aus Geschäften“ verwendet auch Paragraph 95, des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes für die Definition der Handelssachen. Dazu wird die Auffassung vertreten, daß zu den Handelssachen nur die Ansprüche gehören, die unmittelbar aus dem Handelsgeschäft hergeleitet werden. Ansprüche aus anderen Rechtsgründen fallen nicht unter diese Vorschrift (Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz Paragraph 95, Rdz 6).
Auch das Rekursgericht räumt ein, daß das Handelsgeschäft unmittelbar die Grundlage für die Beurteilung der Berechtigung des Anspruches bilden müsse. Es übersieht allerdings, daß dies nur dann der Fall sein kann, wenn der klagsweise geltend gemachte Anspruch aus dem Handelsgeschäft selbst abgeleitet wird, dieses also den rechtserzeugenden Sachverhalt darstellt, auf welchen der Kläger den Anspruch stützt, wie dies bei Ansprüchen aus Erfüllung, Schlechterfüllung, Nichterfüllung oder der Vereitelung des Handelsgeschäftes der Fall ist (Fasching I 320).
Gegenständlich bedarf es aber als Rechtsgrundlage gar nicht des zwischen den Parteien abgeschlossenen Garantievertrages. Rechtserzeugender Sachverhalt ist nicht dieser, sondern die Tatsache der irrtümlichen Leistung, die den Anspruch gemäß § 1431 ABGB gibt. Der Hinweis auf den Abschluß des (bedingten) Garantievertrages erklärt nur das Zustandekommen des Irrtums, könnte aber den Klagsanspruch nicht rechtfertigen. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof zu GlUNF 7677 ausgesprochen, daß für die Begründung der Zuständigkeit des § 51 Abs. 1 Z 1 JN es nicht genüge, daß der eingeklagte Anspruch anläßlich der kaufmännischen Tätigkeit des Beklagten entstanden, sondern daß das Hervorgehen des Anspruches, somit auch der Streitigkeit selbst, aus einem Handelsgeschäfte, erforderlich sei. Die irrtümliche Leistung einer zweiten Zahlung sei aber überhaupt kein „Geschäft“ im Sinne des Gesetzes, also auch kein Handelsgeschäft. In GlUNF 7613 führte der Oberste Gerichtshof zur rechtsirrtümlich geleisteten Zahlung aus, daß Rechtsgrund der Klage nicht die zwischen den Parteien zustandegekommenen Rechtsgeschäfte, sondern die Voraussetzungen des § 1431 ABGB seien, weshalb kein Fall der Kausalgerichtsbarkeit vorliege.Gegenständlich bedarf es aber als Rechtsgrundlage gar nicht des zwischen den Parteien abgeschlossenen Garantievertrages. Rechtserzeugender Sachverhalt ist nicht dieser, sondern die Tatsache der irrtümlichen Leistung, die den Anspruch gemäß Paragraph 1431, ABGB gibt. Der Hinweis auf den Abschluß des (bedingten) Garantievertrages erklärt nur das Zustandekommen des Irrtums, könnte aber den Klagsanspruch nicht rechtfertigen. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof zu GlUNF 7677 ausgesprochen, daß für die Begründung der Zuständigkeit des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, JN es nicht genüge, daß der eingeklagte Anspruch anläßlich der kaufmännischen Tätigkeit des Beklagten entstanden, sondern daß das Hervorgehen des Anspruches, somit auch der Streitigkeit selbst, aus einem Handelsgeschäfte, erforderlich sei. Die irrtümliche Leistung einer zweiten Zahlung sei aber überhaupt kein „Geschäft“ im Sinne des Gesetzes, also auch kein Handelsgeschäft. In GlUNF 7613 führte der Oberste Gerichtshof zur rechtsirrtümlich geleisteten Zahlung aus, daß Rechtsgrund der Klage nicht die zwischen den Parteien zustandegekommenen Rechtsgeschäfte, sondern die Voraussetzungen des Paragraph 1431, ABGB seien, weshalb kein Fall der Kausalgerichtsbarkeit vorliege.
Der erkennende Senat sieht sich aus den dargestellten Erwägungen nicht veranlaßt von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.