Rechtssatz RS0046465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046465
Entscheidungsdatum
05.09.2000
Rechtssatz
Beim Aufwendungsersatz nach § 10 MRG handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht in mehrere Einzelforderungen zerfällt. Es ist daher nur ein einheitlicher Betrag einzuklagen und zuzuerkennen.Beim Aufwendungsersatz nach Paragraph 10, MRG handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht in mehrere Einzelforderungen zerfällt. Es ist daher nur ein einheitlicher Betrag einzuklagen und zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 590/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 590/89
Veröff: SZ 63/41
- 3 Ob 1595/92
Entscheidungstext OGH 18.11.1992 3 Ob 1595/92
Beisatz: Es genügt, in der schriftlichen Anzeige den Gesamtbetrag, dessen Höhe unter anderem durch die darin enthaltene Angabe begrenzt wird, anzugeben. (T1)
- 5 Ob 193/00v
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 193/00v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Anzeige nach § 10 Abs 4 MRG muss die Art der Investitionen nicht angeben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046465
Dokumentnummer
JJR_19900314_OGH0002_0030OB00590_8900000_001