Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt. Der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand übersteigt an Geld S 60.000,-, weil die gegen die vier Miteigentümer erhobenen Ansprüche iSd § 55 Abs 1 Z 2 JN und des § 11 Z 1 ZPO zusammenzurechnen sind. Die auf Ersatz der Aufwendungen auf die Wohnung beklagten Miteigentümer der Liegenschaft sind aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet und daher materielle Streitgenossen. Entscheidend ist, ob bei der Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der Aufwendungen des Mieters zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind und die deshalb nach dem gegenwärtigen Wert abzufinden sind, ein höherer Anspruch behauptet und eine Aufgliederung der Ersatzforderung nach einzelnen trennbaren Verbesserungsaufwendungen unterlassen werden darf. Die Klägerin hat behauptet, daß sie Ersatz für die in der Rechnung vom 14. Mai 1985 Beilage A aufgegliederte Anschaffung von zwei Nachtspeicheröfen und Adaptierung der Elektroinstallation einschließlich einer Gegensprechanlage einerseits und für die Instandsetzung von Keramikkaminen und die Aufstellung eines Meller-Ofens andererseits anspreche und daß im ersten Fall der gegenwärtige Wert S 63.000,- und in den beiden weiteren Fällen (zusammen) S 10.000,- betrage. Sie macht also geltend, daß ihr an sich ein Ersatzanspruch gegen die Vermieter von S 73.000,- zustünde, hat aber nur auf Zahlung von S 63.000,- sA geklagt und auch nicht ausdrücklich erklärt, daß sie bloß einen Teil der höheren unberichtigten Gesamtforderung gerichtlich geltend mache. Nach § 10 Abs 1 MRG hat der Hauptmieter einer Wohnung, der Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei der Beendigung des Mietverhältnisses einen vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängigen Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem Anspruchsverlust dem Vermieter zu bestimmten Zeitpunkten unter Bezeichnung der Art der Aufwendungen und der Bezifferung der Höhe des Ersatzanspruches nach § 10 Abs 4 MRG schriftlich anzuzeigen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 15 zu § 10 MRG; MietSlg 37.273/42; MietSlg 39.276 ua).Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt. Der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand übersteigt an Geld S 60.000,-, weil die gegen die vier Miteigentümer erhobenen Ansprüche iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN und des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO zusammenzurechnen sind. Die auf Ersatz der Aufwendungen auf die Wohnung beklagten Miteigentümer der Liegenschaft sind aus demselben tatsächlichen Grund verpflichtet und daher materielle Streitgenossen. Entscheidend ist, ob bei der Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz der Aufwendungen des Mieters zur wesentlichen Verbesserung der Wohnung, die über die Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind und die deshalb nach dem gegenwärtigen Wert abzufinden sind, ein höherer Anspruch behauptet und eine Aufgliederung der Ersatzforderung nach einzelnen trennbaren Verbesserungsaufwendungen unterlassen werden darf. Die Klägerin hat behauptet, daß sie Ersatz für die in der Rechnung vom 14. Mai 1985 Beilage A aufgegliederte Anschaffung von zwei Nachtspeicheröfen und Adaptierung der Elektroinstallation einschließlich einer Gegensprechanlage einerseits und für die Instandsetzung von Keramikkaminen und die Aufstellung eines Meller-Ofens andererseits anspreche und daß im ersten Fall der gegenwärtige Wert S 63.000,- und in den beiden weiteren Fällen (zusammen) S 10.000,- betrage. Sie macht also geltend, daß ihr an sich ein Ersatzanspruch gegen die Vermieter von S 73.000,- zustünde, hat aber nur auf Zahlung von S 63.000,- sA geklagt und auch nicht ausdrücklich erklärt, daß sie bloß einen Teil der höheren unberichtigten Gesamtforderung gerichtlich geltend mache. Nach Paragraph 10, Absatz eins, MRG hat der Hauptmieter einer Wohnung, der Aufwendungen zur wesentlichen Verbesserung gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei der Beendigung des Mietverhältnisses einen vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängigen Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem Anspruchsverlust dem Vermieter zu bestimmten Zeitpunkten unter Bezeichnung der Art der Aufwendungen und der Bezifferung der Höhe des Ersatzanspruches nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG schriftlich anzuzeigen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 15 zu Paragraph 10, MRG; MietSlg 37.273/42; MietSlg 39.276 ua).
Im vorliegenden Fall war die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens schon deshalb jedenfalls verfehlt, weil höchstens fraglich sein konnte, ob S 10.000,- der begehrten S 63.000,- auf den einen oder den anderen Forderungsteil entfielen; für die restlichen S 53.000,- kam nur ein einziger Klagsgrund in Betracht. Aber auch im übrigen war die Abweisung des Klagebegehrens unbegründet. In der Klage müssen zwar alle Aufwendungen, für die Ersatz begehrt wird, mit ihrem Gesamtbetrag angegeben werden, damit der eine Obergrenze des Ersatzanspruches bildende wirklich gemachte Aufwand (Würth-Zingher aaO Rz 16 zu § 10 MRG; MietSlg 37.269/48) festgestellt werden kann. Im Rechtsstreit müssen dann auch die Aufwendungen im einzelnen nachgewiesen werden. Das bedeutet aber nicht, daß der dem Hauptmieter im § 10 MRG zuerkannte Anspruch in mehrere Einzelforderungen zerfällt. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe einerseits durch die Angabe in der schriftlichen Anzeige, weiters durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und schließlich durch den objektiven Nutzen für einen (durchschnittlichen) Nachmieter jeweils nach oben begrenzt ist. Dieser objektive Nutzen kann unter Umständen erst durch das Zusammenwirken der einzelnen von § 10 Abs 3 MRG erfaßten wesentlichen Verbesserungen (etwa Errichtung oder den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Lichtleitungs- oder Beheizungsanlagen) eintreten, es können aber auch einzelne Aufwendungen den Nutzen anderer beeinträchtigen oder aufheben. Abgesehen von der hier nicht abschließend zu beurteilenden Frage nach der Ersatzfähigkeit der mit einem Zeitwert von S 10.000,-Im vorliegenden Fall war die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens schon deshalb jedenfalls verfehlt, weil höchstens fraglich sein konnte, ob S 10.000,- der begehrten S 63.000,- auf den einen oder den anderen Forderungsteil entfielen; für die restlichen S 53.000,- kam nur ein einziger Klagsgrund in Betracht. Aber auch im übrigen war die Abweisung des Klagebegehrens unbegründet. In der Klage müssen zwar alle Aufwendungen, für die Ersatz begehrt wird, mit ihrem Gesamtbetrag angegeben werden, damit der eine Obergrenze des Ersatzanspruches bildende wirklich gemachte Aufwand (Würth-Zingher aaO Rz 16 zu Paragraph 10, MRG; MietSlg 37.269/48) festgestellt werden kann. Im Rechtsstreit müssen dann auch die Aufwendungen im einzelnen nachgewiesen werden. Das bedeutet aber nicht, daß der dem Hauptmieter im Paragraph 10, MRG zuerkannte Anspruch in mehrere Einzelforderungen zerfällt. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe einerseits durch die Angabe in der schriftlichen Anzeige, weiters durch den tatsächlich aufgewendeten Betrag und schließlich durch den objektiven Nutzen für einen (durchschnittlichen) Nachmieter jeweils nach oben begrenzt ist. Dieser objektive Nutzen kann unter Umständen erst durch das Zusammenwirken der einzelnen von Paragraph 10, Absatz 3, MRG erfaßten wesentlichen Verbesserungen (etwa Errichtung oder den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von Lichtleitungs- oder Beheizungsanlagen) eintreten, es können aber auch einzelne Aufwendungen den Nutzen anderer beeinträchtigen oder aufheben. Abgesehen von der hier nicht abschließend zu beurteilenden Frage nach der Ersatzfähigkeit der mit einem Zeitwert von S 10.000,-
geltend gemachten Investitionen auf Keramikkamine und einen Meller-Automatofen könnten solche Aufwendungen durch die Installation einer Nachtspeicherheizung nutzlos geworden sein. Es zeigt sich daher, daß nur ein einheitlicher Betrag nach § 10 MRG einzuklagen und zuzuerkennen ist, dessen Berechtigung allerdings von einem Sachverhalt abhängt, der von der Klägerin ausreichend bestimmt behauptet wurde. Die Sorge, es könne zu einer Überschreitung des Begehrens kommen, besteht nicht, weil nur ein einziger Anspruch geltend gemacht wird. Der Fall ist daher nicht etwa mit der Geltendmachung mehrerer zu unterscheidender Ansprüche auf Schadenersatz, wie Heilungskosten, Schmerzengeld, Verdienstentgang, Sachschadenersatz ua vergleichbar. Stellt sich heraus, daß der Wohnungshauptmieter einen den eingeklagten Betrag übersteigenden Aufwand tatsächlich getätigt hat und insgesamt zumindest ein Nutzen (Zeitwert) in der Höhe des Begehrens vorlag, bestehen gegen die Stattgebung keine Bedenken; bleibt einer der Höchstbeträge darunter, so ist nur der entsprechende Teilbetrag zuzuerkennen. Es bedarf daher der bisher unterbliebenen weiteren Feststellungen zur Beurteilung der Berechtigung des Ersatzanspruches und somit der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen ist die Sache daher an das Erstgericht zurückzuverweisen.geltend gemachten Investitionen auf Keramikkamine und einen Meller-Automatofen könnten solche Aufwendungen durch die Installation einer Nachtspeicherheizung nutzlos geworden sein. Es zeigt sich daher, daß nur ein einheitlicher Betrag nach Paragraph 10, MRG einzuklagen und zuzuerkennen ist, dessen Berechtigung allerdings von einem Sachverhalt abhängt, der von der Klägerin ausreichend bestimmt behauptet wurde. Die Sorge, es könne zu einer Überschreitung des Begehrens kommen, besteht nicht, weil nur ein einziger Anspruch geltend gemacht wird. Der Fall ist daher nicht etwa mit der Geltendmachung mehrerer zu unterscheidender Ansprüche auf Schadenersatz, wie Heilungskosten, Schmerzengeld, Verdienstentgang, Sachschadenersatz ua vergleichbar. Stellt sich heraus, daß der Wohnungshauptmieter einen den eingeklagten Betrag übersteigenden Aufwand tatsächlich getätigt hat und insgesamt zumindest ein Nutzen (Zeitwert) in der Höhe des Begehrens vorlag, bestehen gegen die Stattgebung keine Bedenken; bleibt einer der Höchstbeträge darunter, so ist nur der entsprechende Teilbetrag zuzuerkennen. Es bedarf daher der bisher unterbliebenen weiteren Feststellungen zur Beurteilung der Berechtigung des Ersatzanspruches und somit der Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz. Nach Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen ist die Sache daher an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.