Rechtssatz RS0046485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046485
Geschäftszahl
1Ob44/39; 6Ob115/04m
Entscheidungsdatum
23.09.2004
Rechtssatz
Die Klage auf Feststellung, daß ein Vergleich, welcher die Regelung der Unterhaltsfrage zum Gegenstande hatte, nicht rechtsgültig zustande gekommen ist, (weil der Kläger durch ungerechte Furcht zum Abschluß des Vergleiches veranlaßt wurde) ist keine Klage wegen gesetzlichen Unterhalts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0046485
Dokumentnummer
JJR_19390131_OGH0002_0010OB00044_3900000_001