Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 532 Abs 2 ZPO ist für die Wiederaufnahmsklage, wenn sie, wie hier, auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gestützt ist, das Prozessgericht erster Instanz (außer es wird nur eine in höherer Instanz ergangene Entscheidung vom Anfechtungsgrund betroffen) zuständig. Da das wiederaufzunehmende Verfahren gemäß § 50 JN in der bei Einbringung der Ehescheidungsklage vor der ZPO-Novelle BGBl 1983/135 geltenden Fassung beim Erstgericht infolge dessen Eigenzuständigkeit anhängig war, ist dieses auch für die Wiederaufnahmsklage zuständig.Gemäß Paragraph 532, Absatz 2, ZPO ist für die Wiederaufnahmsklage, wenn sie, wie hier, auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO gestützt ist, das Prozessgericht erster Instanz (außer es wird nur eine in höherer Instanz ergangene Entscheidung vom Anfechtungsgrund betroffen) zuständig. Da das wiederaufzunehmende Verfahren gemäß Paragraph 50, JN in der bei Einbringung der Ehescheidungsklage vor der ZPO-Novelle BGBl 1983/135 geltenden Fassung beim Erstgericht infolge dessen Eigenzuständigkeit anhängig war, ist dieses auch für die Wiederaufnahmsklage zuständig.
Gemäß § 227 ZPO können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (§ 55 JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche 1. das Prozessgericht zuständig und 2. die selbe Art des Verfahrens zulässig ist (Abs 1). Jedoch können Ansprüche, die den in § 49 Abs 1 JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen (Abs 2).Gemäß Paragraph 227, ZPO können mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht zusammenzurechnen sind (Paragraph 55, JN), in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche 1. das Prozessgericht zuständig und 2. die selbe Art des Verfahrens zulässig ist (Absatz eins,). Jedoch können Ansprüche, die den in Paragraph 49, Absatz eins, JN bezeichneten Betrag nicht übersteigen, mit solchen Ansprüchen verbunden werden, die ihn übersteigen, ferner Ansprüche, die vor den Einzelrichter gehören, mit solchen, die vor den Senat gehören. Im ersten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren Betrag; im zweiten Fall ist der Senat zur Entscheidung über sämtliche Ansprüche berufen (Absatz 2,).
Gemäß § 76a JN ist das Gericht, bei dem eine im § 76 Abs 1 genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (§ 49 Abs 2 Z 2 und 2c sowie Abs 3) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist. § 76 JN betrifft Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien.Gemäß Paragraph 76 a, JN ist das Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, für die aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden sonstigen Streitigkeiten einschließlich jener über den gesetzlichen Unterhalt (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 und 2 c sowie Absatz 3,) ausschließlich zuständig. Das gilt nicht, wenn die Verhandlung über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe in erster Instanz bereits geschlossen ist. Paragraph 76, JN betrifft Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien.
§ 76a JN setzt gegenüber § 227 ZPO, der mangels Einschränkung auch für die Verbindung von Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis mit einer Ehesache gilt, dieselbe sachliche und örtliche Zuständigkeit und die Zulässigkeit derselben Verfahrensart voraus (Simotta in Fasching, Komm I² § 76a JN Rz 14). Abs 2 dieser Bestimmung bezieht sich auf die Verbindung von Ansprüchen, die kraft Wertzuständigkeit einerseits vor das Bezirksgericht, andererseits vor den Gerichtshof (bzw vor den Einzelrichter oder vor den Senat) gehören.Paragraph 76 a, JN setzt gegenüber Paragraph 227, ZPO, der mangels Einschränkung auch für die Verbindung von Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis mit einer Ehesache gilt, dieselbe sachliche und örtliche Zuständigkeit und die Zulässigkeit derselben Verfahrensart voraus (Simotta in Fasching, Komm I² Paragraph 76 a, JN Rz 14). Absatz 2, dieser Bestimmung bezieht sich auf die Verbindung von Ansprüchen, die kraft Wertzuständigkeit einerseits vor das Bezirksgericht, andererseits vor den Gerichtshof (bzw vor den Einzelrichter oder vor den Senat) gehören.
Die Klagehäufung kann im vorliegenden Fall nicht auf § 227 ZPO gestützt werden, weil für die Wiederaufnahmsklage und die Vergleichsanfechtung verschiedene Gerichte sachlich zuständig sind und zudem die Eigenzuständigkeit des Gerichtshofs für die Wiederaufnahmsklage (§ 532 Abs 2 ZPO) und überdies - im Fall der Einordnung der Vergleichsanfechtung als Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 2 oder Z 2c JN - die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts vorliegt. Die Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichts für die Anfechtung des Unterhaltsvergleichs gemäß § 76a JN würde voraussetzen, dass die Wiederaufnahmsklage als "Streitigkeit über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe zwischen den Parteien" (§ 76 JN) und zudem die Vergleichsanfechtung als eine "Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" oder eine "andere aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit" (§ 49 Abs 2 Z 2 und 2c JN) zu qualifizieren wären.Die Klagehäufung kann im vorliegenden Fall nicht auf Paragraph 227, ZPO gestützt werden, weil für die Wiederaufnahmsklage und die Vergleichsanfechtung verschiedene Gerichte sachlich zuständig sind und zudem die Eigenzuständigkeit des Gerichtshofs für die Wiederaufnahmsklage (Paragraph 532, Absatz 2, ZPO) und überdies - im Fall der Einordnung der Vergleichsanfechtung als Streitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 2 c, JN - die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts vorliegt. Die Bejahung der Zuständigkeit des Erstgerichts für die Anfechtung des Unterhaltsvergleichs gemäß Paragraph 76 a, JN würde voraussetzen, dass die Wiederaufnahmsklage als "Streitigkeit über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe zwischen den Parteien" (Paragraph 76, JN) und zudem die Vergleichsanfechtung als eine "Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" oder eine "andere aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringende Streitigkeit" (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 und 2 c JN) zu qualifizieren wären.
Während die ältere Rechtsprechung davon ausging, dass eine Klage auf Feststellung, ein Unterhaltsvergleich sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, keine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt sei (1 Ob 44/39 = EvBl 1939/250), umfasst nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs § 49 Abs 2 Z 2 JN alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhalts (3 Ob 2084/96h; RIS-Justiz RS0046467). Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs - etwa wegen Irrtums - ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt. Diese weite Auslegung steht in Einklang mit den Gesetzesmaterialien (916 BlgNr 14. GP, 23), wo erläutert wird, dass das Wort "wegen" deshalb durch die - den weiter gezogenen Rahmen verdeutlichende - Präposition "über" ersetzt wurde, um die nach der bisherigen Rechtsprechung strittige Frage zu lösen, ob die Anfechtung des Unterhaltsvergleichs und die Klage auf Ersatz eines für ein eheliches Kind geleisteten Aufwands nach § 1042 ABGB ebenfalls in diesen Zuständigkeitstatbestand fallen (7 Ob 257/97p; 6 Ob 279/99v; 4 Ob 210/01p). Die gegenteilige Ansicht Simottas (aaO § 49 JN Rz 25), dass solche Klagen nicht unter § 49 Abs 2 Z 2 JN fielen, sondern dass für sie die Wertzuständigkeit gelte, lässt die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers unbeachtet und wird im Schrifttum auch sonst nicht vertreten (dagegen Mayr in Rechberger² § 49 JN Rz 4 und Fucik, ÖJZ 1994, 286 [287]). Ihr ist nicht zu folgen.Während die ältere Rechtsprechung davon ausging, dass eine Klage auf Feststellung, ein Unterhaltsvergleich sei nicht rechtsgültig zustande gekommen, keine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt sei (1 Ob 44/39 = EvBl 1939/250), umfasst nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhalts (3 Ob 2084/96h; RIS-Justiz RS0046467). Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs - etwa wegen Irrtums - ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt. Diese weite Auslegung steht in Einklang mit den Gesetzesmaterialien (916 BlgNr 14. GP, 23), wo erläutert wird, dass das Wort "wegen" deshalb durch die - den weiter gezogenen Rahmen verdeutlichende - Präposition "über" ersetzt wurde, um die nach der bisherigen Rechtsprechung strittige Frage zu lösen, ob die Anfechtung des Unterhaltsvergleichs und die Klage auf Ersatz eines für ein eheliches Kind geleisteten Aufwands nach Paragraph 1042, ABGB ebenfalls in diesen Zuständigkeitstatbestand fallen (7 Ob 257/97p; 6 Ob 279/99v; 4 Ob 210/01p). Die gegenteilige Ansicht Simottas (aaO Paragraph 49, JN Rz 25), dass solche Klagen nicht unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN fielen, sondern dass für sie die Wertzuständigkeit gelte, lässt die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers unbeachtet und wird im Schrifttum auch sonst nicht vertreten (dagegen Mayr in Rechberger² Paragraph 49, JN Rz 4 und Fucik, ÖJZ 1994, 286 [287]). Ihr ist nicht zu folgen.
Die Vergleichsanfechtung ist daher ein Unterhaltsstreit. Damit ist einerseits die eine Voraussetzung des § 76a JN erfüllt. Andererseits folgt daraus, dass der Streitwert für das Anfechtungsbegehren gemäß § 58 Abs 1 JN das 3-fache der sich aus dem Unterhaltsvergleich ergebenden Jahresleistung beträgt und daher der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands unbeachtlich ist. Dass der Wert des Entscheidungsgegenstands auch nach dieser Berechnung 4.000 EUR nicht übersteigt, steht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht im Weg, weil für die Rechtsmittelzulässigkeit in Unterhaltsstreitigkeiten die untere Streitwertgrenze nicht gilt (§ 528 Abs 2 Z 1 iVm § 502 Abs 5 Z 1 ZPO).Die Vergleichsanfechtung ist daher ein Unterhaltsstreit. Damit ist einerseits die eine Voraussetzung des Paragraph 76 a, JN erfüllt. Andererseits folgt daraus, dass der Streitwert für das Anfechtungsbegehren gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das 3-fache der sich aus dem Unterhaltsvergleich ergebenden Jahresleistung beträgt und daher der Ausspruch des Rekursgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands unbeachtlich ist. Dass der Wert des Entscheidungsgegenstands auch nach dieser Berechnung 4.000 EUR nicht übersteigt, steht, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht im Weg, weil für die Rechtsmittelzulässigkeit in Unterhaltsstreitigkeiten die untere Streitwertgrenze nicht gilt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO).
Zu prüfen bleibt daher, ob die vorliegende Wiederaufnahmsklage als Klage "über die Scheidung" im Sinn des § 76 Abs 1 JN bzw des wortgleichen § 49 Abs 2 Z 2b JN zu qualifizieren ist. Dies ist mit dem Rekursgericht zu verneinen, das zutreffend auf die in den §§ 541 ff ZPO vorgesehene Trennung des Aufhebungsverfahrens von der Durchführung des wiederaufgenommenen Verfahrens in der Hauptsache verwiesen hat (§ 510 Abs 3 ZPO). Es ist zwar richtig, dass, wie in der Revision ausgeführt wird, die Frage des Erfolgs der Vergleichsanfechtung einerseits und der Wiederaufnahmsklage andererseits im Zusammenhang zu sehen ist, doch kann diesem Umstand auch bei der Führung beider Verfahren vor verschiedenen Gerichten, nämlich durch eine Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens nach § 190 ZPO, Rechnung getragen werden. Für die Lösung der Vorinstanzen spricht insbesondere auch der Wortlaut des § 76a JN letzter Satz, wonach diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommt, wenn die Verhandlung über die Scheidung in erster Instanz bereits geschlossen ist. Dies ist hier der Fall. Das Ehescheidungsverfahren ist rechtskräftig beendet. Durch die Einbringung der Wiederaufnahmsklage wird die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils samt dessen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung noch nicht beseitigt. Erst mit der rechtskräftigen Bewilligung der Wiederaufnahme (§ 541 ZPO) tritt das im Vorprozess ergangene Urteil außer Kraft (Kodek in Rechberger ZPO² § 541 Rz 1). (Erst) durch die Aufhebung der dort gefällten Entscheidung tritt der Vorprozess in den Stand des erstgerichtlichen Verfahrens vor Schluss der Verhandlung zurück (1 Ob 552/94). Selbst bei der Auslegung, dass ein Verfahren "über die Scheidung" iSd § 76 Abs 1 JN, auf den § 76a JN verweist, auch vorliegt, wenn nicht die (unangefochten erfolgte) Auflösung des Ehebands, sondern nur mehr die Verschuldensfrage strittig ist (vgl Simotta aaO § 49 JN Rz 36, 39, wonach die Ergänzungsklage nach den §§ 57 und 59 JN als "Streitigkeit aus dem Eheverhältnis" gemäß § 49 Abs 2 Z 2c JN zu qualifizieren ist), ist ein solches Verfahren jedenfalls nicht anhängig, solange über die Wiederaufnahmsklage noch nicht entschieden ist. Vor Bewilligung der Wiederaufnahme ist ein Verfahren "über die Scheidung" auch nicht "anhängig gemacht".Zu prüfen bleibt daher, ob die vorliegende Wiederaufnahmsklage als Klage "über die Scheidung" im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, JN bzw des wortgleichen Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN zu qualifizieren ist. Dies ist mit dem Rekursgericht zu verneinen, das zutreffend auf die in den Paragraphen 541, ff ZPO vorgesehene Trennung des Aufhebungsverfahrens von der Durchführung des wiederaufgenommenen Verfahrens in der Hauptsache verwiesen hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Es ist zwar richtig, dass, wie in der Revision ausgeführt wird, die Frage des Erfolgs der Vergleichsanfechtung einerseits und der Wiederaufnahmsklage andererseits im Zusammenhang zu sehen ist, doch kann diesem Umstand auch bei der Führung beider Verfahren vor verschiedenen Gerichten, nämlich durch eine Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens nach Paragraph 190, ZPO, Rechnung getragen werden. Für die Lösung der Vorinstanzen spricht insbesondere auch der Wortlaut des Paragraph 76 a, JN letzter Satz, wonach diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommt, wenn die Verhandlung über die Scheidung in erster Instanz bereits geschlossen ist. Dies ist hier der Fall. Das Ehescheidungsverfahren ist rechtskräftig beendet. Durch die Einbringung der Wiederaufnahmsklage wird die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils samt dessen Ausspruch über das Verschulden an der Zerrüttung noch nicht beseitigt. Erst mit der rechtskräftigen Bewilligung der Wiederaufnahme (Paragraph 541, ZPO) tritt das im Vorprozess ergangene Urteil außer Kraft (Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 541, Rz 1). (Erst) durch die Aufhebung der dort gefällten Entscheidung tritt der Vorprozess in den Stand des erstgerichtlichen Verfahrens vor Schluss der Verhandlung zurück (1 Ob 552/94). Selbst bei der Auslegung, dass ein Verfahren "über die Scheidung" iSd Paragraph 76, Absatz eins, JN, auf den Paragraph 76 a, JN verweist, auch vorliegt, wenn nicht die (unangefochten erfolgte) Auflösung des Ehebands, sondern nur mehr die Verschuldensfrage strittig ist vergleiche Simotta aaO Paragraph 49, JN Rz 36, 39, wonach die Ergänzungsklage nach den Paragraphen 57 und 59 JN als "Streitigkeit aus dem Eheverhältnis" gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN zu qualifizieren ist), ist ein solches Verfahren jedenfalls nicht anhängig, solange über die Wiederaufnahmsklage noch nicht entschieden ist. Vor Bewilligung der Wiederaufnahme ist ein Verfahren "über die Scheidung" auch nicht "anhängig gemacht".
Ob das Begehren der Wiederaufnahmsklage in der vorliegenden Form überhaupt schlüssig ist - gemäß § 61 Abs 3 EheG steht bei einer Scheidung nach § 55 EheG dem beklagten Ehepartner das Antragsrecht auf Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Klägers zu, sodass der Kläger im Rahmen eines Wiederaufnahmsverfahrens allenfalls nur den Entfall des Ausspruchs seines Verschuldens an der Zerrüttung erreichen kann - ist hier nicht zu prüfen, weil im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nur über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Entscheidung über die Vergleichsanfechtung zu entscheiden ist.Ob das Begehren der Wiederaufnahmsklage in der vorliegenden Form überhaupt schlüssig ist - gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG steht bei einer Scheidung nach Paragraph 55, EheG dem beklagten Ehepartner das Antragsrecht auf Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Klägers zu, sodass der Kläger im Rahmen eines Wiederaufnahmsverfahrens allenfalls nur den Entfall des Ausspruchs seines Verschuldens an der Zerrüttung erreichen kann - ist hier nicht zu prüfen, weil im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nur über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Entscheidung über die Vergleichsanfechtung zu entscheiden ist.
Da das auf die Anfechtung des im Ehescheidungsverfahren geschlossenen Unterhaltsvergleichs gerichtete Begehren ungeachtet der Wiederaufnahmsklage betreffend den Ausspruch des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe im vorangehenden Scheidungsverfahren in die sachliche Zuständigkeit (Eigenzuständigkeit) des Bezirksgerichts fällt, sind die die Klage insoweit zurückweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigten. Der gleichzeitig gestellte Überweisungsantrag ist vom Erstgericht zu behandeln.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den Paragraphen 40, und 50 Absatz eins, ZPO.