Rechtssatz RS0046512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046512
Geschäftszahl
3Ob106/85 (3Ob107/85)
Entscheidungsdatum
18.12.1985
Rechtssatz
Besteht der Gegenstand des Rechtsstreites ausdrücklich nur im Räumungsbegehren, kann § 58 JN nicht angewendet werden. Ein ausschließlich und ausdrücklich getrennt geltend gemachter Räumungsanspruch ist kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 58 Abs 1 JN, sondern ein Anspruch auf eine einmalige Leistung. Die Bestimmungen des § 58 sind auch nicht sinngemäß anzuwenden.Besteht der Gegenstand des Rechtsstreites ausdrücklich nur im Räumungsbegehren, kann Paragraph 58, JN nicht angewendet werden. Ein ausschließlich und ausdrücklich getrennt geltend gemachter Räumungsanspruch ist kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, JN, sondern ein Anspruch auf eine einmalige Leistung. Die Bestimmungen des Paragraph 58, sind auch nicht sinngemäß anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046512
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00106_8500000_001