I. Zur Revision (und ihrer Zulässigkeit):römisch eins. Zur Revision (und ihrer Zulässigkeit):
Wenn das Prozeßgericht erster Instanz die Revision als zulässig behandelt, können gemäß § 507 Abs1 ZPO Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Revision nicht durch Rekurs sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht werden. Dies gilt auch,wenn erst das Gericht zweiter Instanz infolge eines Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes die Vorlage der Revision anordnet. Der Rekurs der klagenden Partei gegen Punkt 1 der Entscheidung zweiter Instanz ON 33 war daher als unzulässig zurückzuweisen.Wenn das Prozeßgericht erster Instanz die Revision als zulässig behandelt, können gemäß Paragraph 507, Abs1 ZPO Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Revision nicht durch Rekurs sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht werden. Dies gilt auch,wenn erst das Gericht zweiter Instanz infolge eines Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes die Vorlage der Revision anordnet. Der Rekurs der klagenden Partei gegen Punkt 1 der Entscheidung zweiter Instanz ON 33 war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu der richtig auch in der Revisionsbeantwortung geltend gemachten Unzulässigkeit der Revision ist folgendes auszuführen:
§ 58 Abs1 JN gibt nur Richtlinien, was als Wert eines Rechtes anzunehmen ist. § 58 Abs2 JN regelt in Ergänzung dazu, welcher Betrag als Wert eines Bestandrechtes zu Grunde zu legen ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß schlechthin jeder im Zusammenhang mit einem Bestandverhältnis entstehende Rechtsstreit der zwingenden Bewertungsregel des § 58 Abs2 JN unterliegt. Die Bewertung nach § 58 JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht bzw. über Streitigkeiten über den Bestand eines Pacht- oder Mietverhältnisses handelt (Fasching Kommentar I 357, 358). Ist, wie im vorliegenden Fall, entgegen der Darstellung in der Revision gerade nicht zugleich mit der Entscheidung über die Räumungsklage auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses zu entscheiden, sondern besteht der Gegenstand des Rechtsstreites ausdrücklich nur im Räumungsbegehren (weil über das Nichtbestehen des Mietverhältnisses ein gesonderter Rechtsstreit anhängig ist, in dem das dort ursprünglich verbundene Räumungsbegehren rechtskräftig abgewiesen wurde, weil sich die beklagte Partei vorübergehend nicht mehr im Besitz des allfälligen Mietgegenstandes befand, während sie sich nunmehr infolge erfolgreicher Durchführung eines Besitzstörungsstreits wieder in den Besitz der strittigen Grundfläche setzen konnte), kann daher im vorliegenden Fall § 58 JN nicht angewendet werden. Ein ausschließlich und ausdrücklich getrennt geltend gemachter Räumungsanspruch ist kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 58 Abs1 JN, sondern ein Anspruch auf eine einmalige Leistung. Und diese Leistung ist auch in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung mit den Gesamtrechten aus einem allenfalls bestehenden Mietverhältnis nicht gleichzusetzen. Denn wenn einmal in einem anderen Prozeß festgestellt wurde, daß kein Mietverhältnis besteht, dann liegt die grundsätzliche Räumungsverpflichtung auf der Hand und es kann sich zB nur mehr um die Räumungsfrist oder ähnliches handeln. Wenn im Parallelprozeß festgestellt würde, daß ein Mietverhältnis besteht, ist das Räumungsbegehren ohnedies unberechtigt. Auf ein derart ausdrücklich isoliert geltend gemachtes Räumungsbegehren sind daher die Bestimmungen des § 58 auch nicht sinngemäß anzuwenden (vgl. dazu JBl1980, 103; MietSlg.18.677).Paragraph 58, Abs1 JN gibt nur Richtlinien, was als Wert eines Rechtes anzunehmen ist. Paragraph 58, Abs2 JN regelt in Ergänzung dazu, welcher Betrag als Wert eines Bestandrechtes zu Grunde zu legen ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß schlechthin jeder im Zusammenhang mit einem Bestandverhältnis entstehende Rechtsstreit der zwingenden Bewertungsregel des Paragraph 58, Abs2 JN unterliegt. Die Bewertung nach Paragraph 58, JN findet nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht bzw. über Streitigkeiten über den Bestand eines Pacht- oder Mietverhältnisses handelt (Fasching Kommentar römisch eins 357, 358). Ist, wie im vorliegenden Fall, entgegen der Darstellung in der Revision gerade nicht zugleich mit der Entscheidung über die Räumungsklage auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses zu entscheiden, sondern besteht der Gegenstand des Rechtsstreites ausdrücklich nur im Räumungsbegehren (weil über das Nichtbestehen des Mietverhältnisses ein gesonderter Rechtsstreit anhängig ist, in dem das dort ursprünglich verbundene Räumungsbegehren rechtskräftig abgewiesen wurde, weil sich die beklagte Partei vorübergehend nicht mehr im Besitz des allfälligen Mietgegenstandes befand, während sie sich nunmehr infolge erfolgreicher Durchführung eines Besitzstörungsstreits wieder in den Besitz der strittigen Grundfläche setzen konnte), kann daher im vorliegenden Fall Paragraph 58, JN nicht angewendet werden. Ein ausschließlich und ausdrücklich getrennt geltend gemachter Räumungsanspruch ist kein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des Paragraph 58, Abs1 JN, sondern ein Anspruch auf eine einmalige Leistung. Und diese Leistung ist auch in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung mit den Gesamtrechten aus einem allenfalls bestehenden Mietverhältnis nicht gleichzusetzen. Denn wenn einmal in einem anderen Prozeß festgestellt wurde, daß kein Mietverhältnis besteht, dann liegt die grundsätzliche Räumungsverpflichtung auf der Hand und es kann sich zB nur mehr um die Räumungsfrist oder ähnliches handeln. Wenn im Parallelprozeß festgestellt würde, daß ein Mietverhältnis besteht, ist das Räumungsbegehren ohnedies unberechtigt. Auf ein derart ausdrücklich isoliert geltend gemachtes Räumungsbegehren sind daher die Bestimmungen des Paragraph 58, auch nicht sinngemäß anzuwenden vergleiche dazu JBl1980, 103; MietSlg.18.677).
Daraus ergibt sich, daß die vom Obersten Gerichtshof im Parallelprozeß angestellten Überlegungen über die Überprüfbarkeit des Ausspruches des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes in diesem Rechtsstreit nicht anzustellen sind. Sondern in diesem Rechtsstreit konnte der Kläger frei bewerten (§§ 59, 56 Abs2 JN), wobei aber das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs3 ZPO an diese Bewertung nicht gebunden war. In einem solchen Fall ist aber jedenfalls der Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige nicht 60.000 S, auch für das Revisionsgericht bindend, weil keine Verletzung von Bewertungsrichtlinien erkennbar ist (JBl1982, 157; JBl1985, 113 ua).Daraus ergibt sich, daß die vom Obersten Gerichtshof im Parallelprozeß angestellten Überlegungen über die Überprüfbarkeit des Ausspruches des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes in diesem Rechtsstreit nicht anzustellen sind. Sondern in diesem Rechtsstreit konnte der Kläger frei bewerten (Paragraphen 59, 56, Abs2 JN), wobei aber das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Abs3 ZPO an diese Bewertung nicht gebunden war. In einem solchen Fall ist aber jedenfalls der Ausspruch, der Streitgegenstand übersteige nicht 60.000 S, auch für das Revisionsgericht bindend, weil keine Verletzung von Bewertungsrichtlinien erkennbar ist (JBl1982, 157; JBl1985, 113 ua).
Damit erweist sich aber die Revision als gemäß § 502 Abs3 ZPO unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war.Damit erweist sich aber die Revision als gemäß Paragraph 502, Abs3 ZPO unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war.
Dieses aus prozeßökonomischer Sicht vielleicht nicht allzu sinnvolle Ergebnis, daß ein Urteil in Rechtskraft erwachsen könnte, das sofort der Anfechtung im Wege einer Wiederaufnahmsklage unterliegen würde, sollte der Parallelprozeß zum Nachteil der klagenden Partei enden, muß hingenommen werden, kann aber nichts an der Verschiedenheit des Wertes des Streitgegenstandes beider Prozesse ändern. Inzwischen hat aber ohnedies der Senat 7 im Rechtsstreit 47 C 234/80 zu 7 Ob 562/85 (Urteil vom 7.11.1985) dahin entschieden, daß kein Mietverhältnis besteht, so daß diesen Überlegungen im vorliegenden Fall ohnedies keine Bedeutung mehr zukommt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.
II. Zur Kuratorbestellung:römisch zwei. Zur Kuratorbestellung:
Die Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO, welche Bestimmung gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, setzt voraus, daß der Antragsteller (Prozeßgegner) glaubhaft macht, daß die Person, an welche die Zustellung zu erfolgen hat, unbekannten Aufenthaltes sei. Von einem unbekannten Aufenthalt kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn dem Antragsteller der Aufenthalt seines Prozeßgegners unbekannt ist, sondern der Aufenthalt muß auch dem Personenkreis unbekannt sein, der üblicherweise davon Kenntnis hat. Vom Antragsteller sind in diesem Zusammenhang zwar nicht gerade sehr umfangreiche Erhebungen, wohl aber zumutbare Nachforschungen bei diesem erwähnten Personenkreis zu fordern. Im vorliegenden Fall wäre es zB naheliegend, den Aufenthaltsort der verpflichteten Partei bei denjenigen Personen zu erfragen, welche den zu räumenden Standplatz für die verpflichtete Partei tatsächlich betreuen. Die betreibende Partei hat aber in ihrem Antrag auf Bestellung eines Kurators in dieser Richtung überhaupt keine Bescheinigung erbracht. Eine ohne Bescheinigung des unbekannten Aufenthaltes vorgenommene Bestellung eines Kurators nach § 116 ZPO ist aber gesetzwidrig (SZ 25/10, JBl1955, 477, SZ 38/45, JBl1980, 267, MietSlg.35.758). Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher zutreffend, weshalb dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge zu geben war.Die Bestellung eines Kurators nach Paragraph 116, ZPO, welche Bestimmung gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, setzt voraus, daß der Antragsteller (Prozeßgegner) glaubhaft macht, daß die Person, an welche die Zustellung zu erfolgen hat, unbekannten Aufenthaltes sei. Von einem unbekannten Aufenthalt kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn dem Antragsteller der Aufenthalt seines Prozeßgegners unbekannt ist, sondern der Aufenthalt muß auch dem Personenkreis unbekannt sein, der üblicherweise davon Kenntnis hat. Vom Antragsteller sind in diesem Zusammenhang zwar nicht gerade sehr umfangreiche Erhebungen, wohl aber zumutbare Nachforschungen bei diesem erwähnten Personenkreis zu fordern. Im vorliegenden Fall wäre es zB naheliegend, den Aufenthaltsort der verpflichteten Partei bei denjenigen Personen zu erfragen, welche den zu räumenden Standplatz für die verpflichtete Partei tatsächlich betreuen. Die betreibende Partei hat aber in ihrem Antrag auf Bestellung eines Kurators in dieser Richtung überhaupt keine Bescheinigung erbracht. Eine ohne Bescheinigung des unbekannten Aufenthaltes vorgenommene Bestellung eines Kurators nach Paragraph 116, ZPO ist aber gesetzwidrig (SZ 25/10, JBl1955, 477, SZ 38/45, JBl1980, 267, MietSlg.35.758). Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher zutreffend, weshalb dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.