Rechtssatz RS0046497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046497
Geschäftszahl
1Ob271/72; 3Ob519/77; 1Ob554/79; 7Ob599/83; 7Ob695/84; 3Ob106/85 (3Ob107/85); 7Ob629/91
Entscheidungsdatum
28.11.1991
Rechtssatz
Bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ist zwar der Gesamtbetrag der auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins der Bewertung zugrunde zu legen (§ 58 Abs 2 JN), doch setzt dies voraus, daß das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung oder ist sie begrifflich nicht möglich, weil auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages geklagt wird, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs 2 JN vorzunehmen (Fasching, Kommentar I 359).Bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ist zwar der Gesamtbetrag der auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins der Bewertung zugrunde zu legen (Paragraph 58, Absatz 2, JN), doch setzt dies voraus, daß das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung oder ist sie begrifflich nicht möglich, weil auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages geklagt wird, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 56, Absatz 2, JN vorzunehmen (Fasching, Kommentar römisch eins 359).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 271/72
Entscheidungstext OGH 31.01.1973 1 Ob 271/72
Veröff: EvBl 1973/159 S 353
- 3 Ob 519/77
Entscheidungstext OGH 03.05.1977 3 Ob 519/77
nur: Bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ist zwar der Gesamtbetrag der auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins der Bewertung zugrunde zu legen (§ 58 Abs 2 JN). (T1) Veröff: RZ 1977/134 S 262
- 1 Ob 554/79
Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 554/79
Beisatz: Dies gilt auch für das Übergabsbegehren aus titelloser Benützung. (T2) Veröff: JBl 1980,103
- 7 Ob 599/83
Entscheidungstext OGH 05.05.1983 7 Ob 599/83
- 7 Ob 695/84
Entscheidungstext OGH 17.01.1985 7 Ob 695/84
Beisatz: Bei der Beurteilung des Gegenstandes des Rechtsstreites ist auf die Einwendungen des Beklagten (nur) insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie im Zusammenhang mit den Angaben des Klägers erkennen lassen, welche Rechtsverhältnisse strittig sind. (T3) Veröff: JBl 1986,54
- 3 Ob 106/85
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 106/85
Vgl auch
- 7 Ob 629/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 629/91
Beis wie T2; Veröff: RZ 1993/80 S 213
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0046497
Dokumentnummer
JJR_19730131_OGH0002_0010OB00271_7200000_001