Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000 nicht übersteigenden Streitwert, vom Fall der offensichtlichen Unterbewertung abgesehen, in § 501 ZPO abschließend geregelt ist (RZ 1984/69; MietSlg. 38.788 ua). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes liegt jedoch hier eine offensichtliche Unterbewertung durch den Kläger vor.Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000 nicht übersteigenden Streitwert, vom Fall der offensichtlichen Unterbewertung abgesehen, in Paragraph 501, ZPO abschließend geregelt ist (RZ 1984/69; MietSlg. 38.788 ua). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes liegt jedoch hier eine offensichtliche Unterbewertung durch den Kläger vor.
Die Bemessungsgrundlagen des Rechtsanwaltstarifes gelten nur für die Vertretungskosten und sind, entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung, für den für das Gericht maßgebenden Wert des Streitgegenstandes ohne Bedeutung. Hiefür gelten allein die Streitwertregeln der gerichtlichen Verfahrensvorschriften (JBl. 1980, 103). Klagen auf Räumung von Wohn- oder Geschäftsräumen, die auf titellose Benützung gestützt sind, gehören nicht zu den unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, für die § 502 Abs. 2 ZPO nicht gilt (MietSlg. 38.788). Sie gehören auch nicht zu den nach § 58 Abs. 2 JN zu bewertenden Streitigkeiten, wonach der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses der Bewertung zugrundezulegen ist. Die Anwendung des § 58 Abs. 2 JN setzt voraus, daß das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung oder ist sie begrifflich nicht möglich, weil etwa auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages geklagt wird, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 56 Abs. 2 JN vom Kläger vorzunehmen. Dies gilt auch für Übergabsbegehren aus titelloser Benützung (JBl. 1980, 103; EvBl. 1973/159). Bei Beurteilung der Frage, ob eine offensichtliche Unterbewertung durch den Kläger vorliegt, kommt den obgenannten Bestimmungen sowie dem letzten Satz des § 56 Abs. 2 JN, wonach bei Unterlassung der Bewertung durch den Kläger der Betrag von S 30.000 als Streitwert gilt, Bedeutung zu, da sich die Entscheidung an den aus dem Gesetz erkennbaren Wertungen des Gesetzgebers zu orientieren hat. Nach den aus den genannten Bestimmungen ersichtlichen Wertungen des Gesetzgebers kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß bei Angabe eines Streitwertes einer Klage auf Räumung einer Wohnung der vorliegenden Art wegen titelloser Benützung von unter S 15.000 jedenfalls eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt. Auf eine offensichtliche Unterbewertung durch den Kläger ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen (EvBl. 1979/139; EvBl. 1988/47; 1 Ob 668/84). Die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs. 2 JN bindet das Gericht nur für den Bereich der Zuständigkeit und der Gerichtsbesetzung (Fasching I 352 und III 868). Das Berufungsgericht hätte daher die offensichtliche Unterbewertung wahrnehmen und die Berufung des Klägers nicht ungeachtet des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und unter Beschränkung auf die Behandlung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 501 ZPO behandeln dürfen. Die Entscheidung über eine Berufung in nichtöffentlicher Sitzung trotz eines Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 501 ZPO bildet einen Nichtigkeitsgrund nach § 447 Abs. 1 Z 4 ZPO (EFSlg. 57.785).Die Bemessungsgrundlagen des Rechtsanwaltstarifes gelten nur für die Vertretungskosten und sind, entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung, für den für das Gericht maßgebenden Wert des Streitgegenstandes ohne Bedeutung. Hiefür gelten allein die Streitwertregeln der gerichtlichen Verfahrensvorschriften (JBl. 1980, 103). Klagen auf Räumung von Wohn- oder Geschäftsräumen, die auf titellose Benützung gestützt sind, gehören nicht zu den unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, für die Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gilt (MietSlg. 38.788). Sie gehören auch nicht zu den nach Paragraph 58, Absatz 2, JN zu bewertenden Streitigkeiten, wonach der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses der Bewertung zugrundezulegen ist. Die Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, JN setzt voraus, daß das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung oder ist sie begrifflich nicht möglich, weil etwa auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages geklagt wird, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 56, Absatz 2, JN vom Kläger vorzunehmen. Dies gilt auch für Übergabsbegehren aus titelloser Benützung (JBl. 1980, 103; EvBl. 1973/159). Bei Beurteilung der Frage, ob eine offensichtliche Unterbewertung durch den Kläger vorliegt, kommt den obgenannten Bestimmungen sowie dem letzten Satz des Paragraph 56, Absatz 2, JN, wonach bei Unterlassung der Bewertung durch den Kläger der Betrag von S 30.000 als Streitwert gilt, Bedeutung zu, da sich die Entscheidung an den aus dem Gesetz erkennbaren Wertungen des Gesetzgebers zu orientieren hat. Nach den aus den genannten Bestimmungen ersichtlichen Wertungen des Gesetzgebers kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß bei Angabe eines Streitwertes einer Klage auf Räumung einer Wohnung der vorliegenden Art wegen titelloser Benützung von unter S 15.000 jedenfalls eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt. Auf eine offensichtliche Unterbewertung durch den Kläger ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen (EvBl. 1979/139; EvBl. 1988/47; 1 Ob 668/84). Die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2, JN bindet das Gericht nur für den Bereich der Zuständigkeit und der Gerichtsbesetzung (Fasching römisch eins 352 und römisch drei 868). Das Berufungsgericht hätte daher die offensichtliche Unterbewertung wahrnehmen und die Berufung des Klägers nicht ungeachtet des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und unter Beschränkung auf die Behandlung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 501, ZPO behandeln dürfen. Die Entscheidung über eine Berufung in nichtöffentlicher Sitzung trotz eines Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 501, ZPO bildet einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 447, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (EFSlg. 57.785).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben und dem Berufungsgericht vorerst eine neue Entscheidung nach Behandlung auch der übrigen Berufungsgründe aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.