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Entscheidung 7 Ob 629/91×

Entscheidung 7 Ob 629/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob629/91

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Siegfried K*****, vertreten durch Dipl.Dolm. Dr. Gertraud Guschlbauer-Lepolt, Rechtsanwältin in Leoben, wider die beklagte Partei Paul R*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 5.August 1991, GZ R 223/91-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 4.Jänner 1991, GZ 6 C 996/89w-38, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Beklagte war bis 29.August 1990 mit Gerlinde R***** verheiratet, die Mieterin eines Reihenhauses in Trofaiach war, das als Ehewohnung diente. Gerlinde R***** kündigte das Bestandverhältnis zum 30.April 1989 auf. Am 18.Mai 1989 vermietete die Eigentümerin das Reihenhaus an den Kläger, der vom Beklagten die Räumung wegen titelloser Benützung begehrt. Den Wert des Streitgegenstandes gab der Kläger mit S 12.000 an.

Das Reihenhaus liegt in einer beliebten Wohngegend und besteht aus einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Badezimmer mit Garderobe, einem über einen Stiegenaufgang erreichbaren Schlafzimmer, einem weiteren Zimmer und einer Abstellkammer. Die Nutzfläche ohne Keller beträgt 80 m2. Zum Haus gehört ein ca. 300 m2 großer Hausgarten, an dessen Beginn ein überdachter Autoabstellplatz liegt.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht entschied über die Berufung des Klägers trotz eines Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 501, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung im Sinne des Klagebegehrens und sprach aus, daß die ordentliche Revision jedenfalls unzulässig ist. Der Kläger habe gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN den Streitwert mit S 12.000 angegeben, und es liege kein Fall einer offensichtlichen Unterbewertung vor. Das Rechtsmittelverfahren sei bei einem S 15.000 an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Streitgegenstand im Paragraph 501, ZPO abschließend geregelt. Es bedürfe auch keines Ausspruchs über den Wert des Streitgegenstandes.

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist zulässig, weil der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO weder die Parteien noch die Gerichte bindet und der Wahrnehmung einer Nichtigkeit immer eine erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (RZ 1991/75 mwN).

Die Revision ist auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Rechtsmittelverfahren bei einem S 15.000 nicht übersteigenden Streitwert, vom Fall der offensichtlichen Unterbewertung abgesehen, in Paragraph 501, ZPO abschließend geregelt ist (RZ 1984/69; MietSlg. 38.788 ua). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes liegt jedoch hier eine offensichtliche Unterbewertung durch den Kläger vor.

Die Bemessungsgrundlagen des Rechtsanwaltstarifes gelten nur für die Vertretungskosten und sind, entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung, für den für das Gericht maßgebenden Wert des Streitgegenstandes ohne Bedeutung. Hiefür gelten allein die Streitwertregeln der gerichtlichen Verfahrensvorschriften (JBl. 1980, 103). Klagen auf Räumung von Wohn- oder Geschäftsräumen, die auf titellose Benützung gestützt sind, gehören nicht zu den unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, für die Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gilt (MietSlg. 38.788). Sie gehören auch nicht zu den nach Paragraph 58, Absatz 2, JN zu bewertenden Streitigkeiten, wonach der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses der Bewertung zugrundezulegen ist. Die Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, JN setzt voraus, daß das Vorliegen eines Bestandvertrages mit einer bestimmten Zinshöhe behauptet wird. Fehlt es an einer solchen Behauptung oder ist sie begrifflich nicht möglich, weil etwa auf Feststellung des Nichtbestehens eines Bestandvertrages geklagt wird, dann ist die Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 56, Absatz 2, JN vom Kläger vorzunehmen. Dies gilt auch für Übergabsbegehren aus titelloser Benützung (JBl. 1980, 103; EvBl. 1973/159). Bei Beurteilung der Frage, ob eine offensichtliche Unterbewertung durch den Kläger vorliegt, kommt den obgenannten Bestimmungen sowie dem letzten Satz des Paragraph 56, Absatz 2, JN, wonach bei Unterlassung der Bewertung durch den Kläger der Betrag von S 30.000 als Streitwert gilt, Bedeutung zu, da sich die Entscheidung an den aus dem Gesetz erkennbaren Wertungen des Gesetzgebers zu orientieren hat. Nach den aus den genannten Bestimmungen ersichtlichen Wertungen des Gesetzgebers kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß bei Angabe eines Streitwertes einer Klage auf Räumung einer Wohnung der vorliegenden Art wegen titelloser Benützung von unter S 15.000 jedenfalls eine offensichtliche Unterbewertung vorliegt. Auf eine offensichtliche Unterbewertung durch den Kläger ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen (EvBl. 1979/139; EvBl. 1988/47; 1 Ob 668/84). Die Bewertung des Klägers nach Paragraph 56, Absatz 2, JN bindet das Gericht nur für den Bereich der Zuständigkeit und der Gerichtsbesetzung (Fasching römisch eins 352 und römisch drei 868). Das Berufungsgericht hätte daher die offensichtliche Unterbewertung wahrnehmen und die Berufung des Klägers nicht ungeachtet des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und unter Beschränkung auf die Behandlung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 501, ZPO behandeln dürfen. Die Entscheidung über eine Berufung in nichtöffentlicher Sitzung trotz eines Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 501, ZPO bildet einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 447, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (EFSlg. 57.785).

Demgemäß ist der Revision Folge zu geben und dem Berufungsgericht vorerst eine neue Entscheidung nach Behandlung auch der übrigen Berufungsgründe aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E27783

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00629.91.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19911128_OGH0002_0070OB00629_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041576 Rechtssatz 14.03.1979Zivilrecht
Wird ein Mieter auf Räumung außerhalb des Geltungsbereiches des Mietvertrages titellos benützter Räume geklagt, hat der Kläger den Streitgegenstand unabhängig von der durch den Rechtsanwaltstarif vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskos …
RS0041580 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
Das Gericht hat eine von ihm erkannte offenbare Unterbewertung durch den Kläger auch ohne Parteienantrag von amtswegen ohne Rücksicht darauf richtigzustellen, ob sie der klagenden oder der beklagten Partei zum Nachteil gereicht.
RS0042212 Rechtssatz 02.09.1980Zivilrecht
Die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, wird einer Partei durch die Entscheidung über eine Berufung in nicht öffentlicher Sitzung nach § 492 ZPO zur dann entzogen, wenn sie die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung selbst beantragt hat oder oh …
RS0046497 Rechtssatz 31.01.1973Zivilrecht
Bei Streitigkeiten betreffend das Bestehen bzw Nichtbestehen eines Mietverhältnisses ist zwar der Gesamtbetrag der auf die streitige Zeit entfallenden Mietzins der Bewertung zugrunde zu legen (§ 58 Abs 2 JN), doch setzt dies voraus, daß das Vorliegen eines …
RS0046498 Rechtssatz 28.11.1991Zivilrecht
Nach den ersichtlichen Wertungen des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, daß bei Angabe eines Streitwertes einer Klage auf Räumung einer Wohnung wegen titelloser Benützung von unter fünfzehntausend Schilling jedenfalls eine offensichtliche Unterbew …
RS0046865 Rechtssatz 23.01.1964Zivilrecht
Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerich …