Rechtssatz RS0046585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046585
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Die besonderen ausschließlichen Gerichtsstände nach §§ 77, 81 JN zeigen zwar, daß der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, daß in den dort genannten Fällen der besondere Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand verdrängen soll, erlauben aber nicht den Schluß, daß dann, wenn keiner dieser besonderen Gerichtsstände gegeben ist, wohl ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland zur Verfügung steht, die inländische Gerichtsbarkeit in Frage zu stellen sei.Die besonderen ausschließlichen Gerichtsstände nach Paragraphen 77, 81, JN zeigen zwar, daß der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, daß in den dort genannten Fällen der besondere Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand verdrängen soll, erlauben aber nicht den Schluß, daß dann, wenn keiner dieser besonderen Gerichtsstände gegeben ist, wohl ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland zur Verfügung steht, die inländische Gerichtsbarkeit in Frage zu stellen sei.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 579/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 579/86
Veröff: SZ 59/205 = IPRax 1988,246; hiezu Hoyer IPRax 1988,246 = ZfRV 1988,132
- 10 Ob 19/14p
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 19/14p
Vgl auch; Beisatz: Bei der Zuständigkeit nach § 77 iVm § 106 JN handelt es sich um eine prorogable Zuständigkeit. (T1);
Veröff: SZ 2015/29; Veröff: SZ 2015/29
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046585
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_004