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Entscheidung 10 Ob 19/14p×

Entscheidung 10 Ob 19/14p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007308 Rechtssatz 09.10.1986Zivilrecht
Die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege erstreckt sich jedoch nur auf das in Österreich gelegene Vermögen. Vor dem österreichischen Gericht können in einem solchen Fall auch Pflichtteilsansprüche nur hinsichtlich jenes Nachlaßteiles, der de …
RS0007332 Rechtssatz 08.11.1973Zivilrecht
Die im Inland und im Ausland abgeführte Nachlaßregulierung stehen sich unabhängig gegenüber und äußern infolge der Nachlaßspaltung keine wechselseitigen Wirkungen.
RS0007372 Rechtssatz 13.01.1982Zivilrecht
Wenn sich unbewegliches Nachlassvermögen im Inland und im Ausland befindet, so erstreckt sich die Zuständigkeit der österreichischen Abhandlungspflege nur auf das in Österreich gelegene Vermögen des Erblassers und vor dem österreichischem Gericht können Pfl …
RS0007685 Rechtssatz 16.01.1986Zivilrecht
Die auf den ersten Tatbestand des Artikel 42 EGZPO gestützte Manifestationsklage des Pflichtteilsberechtigten ist selbst dann gegen die (ruhende) Verlassenschaft zu richten, wenn die aktenkundigen Nachlaßgegenstände der durch Testament zum Alleinerben beruf …
RS0012287 Rechtssatz 27.09.1984Zivilrecht
Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde bewirkt ex lege einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Parteiwechsel, durch welchen der Erbe ( Sämtliche Erben ) anstelle der verstorbenen Prozesspartei in das Verfahren eintritt ( e …
RS0012974 Rechtssatz 26.10.1960Zivilrecht
Das dem Noterben nach der neueren Judikatur (SZ 1/89, SZ 11,214, SZ 27/252, 2 Ob 531/58) unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren zustehende Begehren auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens nach dem 1. Fall des Art XLII EGZPO ist nach Bee …
RS0035131 Rechtssatz 13.03.1957Zivilrecht
Auch eine Klage nach Art XLII EGZPO kann unter den Voraussetzungen des § 77 JN den dortselbst normierten Gerichtsstand begründen (in Übereinstimmung mit Spruch 150).
RS0046585 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Die besonderen ausschließlichen Gerichtsstände nach §§ 77, 81 JN zeigen zwar, daß der österreichische Gesetzgeber davon ausgeht, daß in den dort genannten Fällen der besondere Gerichtsstand den allgemeinen Gerichtsstand verdrängen soll, erlauben aber nicht …
RS0076678 Rechtssatz 08.10.1991Zivilrecht
§ 28 Abs 2 IPRG, wonach dann, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt wird, der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlassschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, greift nur zusätzlich in jenen Fällen ein, in denen …
RS0129347 Rechtssatz 25.02.2014Zivilrecht
Da es sich bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für …
RS0130004 Rechtssatz 24.03.2015Zivilrecht
In einem in Österreich nach einem Erblaser mit deutscher Staatsangehörigkeit geführten Verlassenschaftsverfahren muss der Erbe eine Erbantrittserklärung abgeben und erwirbt die Erbschaft erst durch die Einantwortung.
RS0130005 Rechtssatz 24.03.2015Zivilrecht
Zum Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilberechtigten gegenüber dem Erben nach deutschem Recht.
RS0130006 Rechtssatz 24.03.2015Zivilrecht
Wenn der Rechtsstreit im Sinn des § 77 Abs 1 JN zulässigerweise bei dem Gericht, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, anhängig gemacht wurde, bleibt dieses auch bis zu dessen Beendigung zuständig, selbst wenn während des Rechtsstreits die Ein …