Rechtssatz RS0129347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129347
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Da es sich bei den in § 77 JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Im Fall einer Nachlassspaltung ist daher die internationale Zuständigkeit auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen.Da es sich bei den in Paragraph 77, JN geregelten Gerichtsständen um Annexzuständigkeiten zur Verlassenschaftsabhandlung handelt, kann die internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsangelegenheiten nicht weiter reichen als die internationale Zuständigkeit für die Abhandlung der Verlassenschaft. Im Fall einer Nachlassspaltung ist daher die internationale Zuständigkeit auf jene Klagen beschränkt, die den im Inland abzuhandelnden bzw abgehandelten Nachlass betreffen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 1/14s
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 1/14s
Beisatz: Eine zur Ermittlung des Pflichtteils eingebrachte Klage nach Art XLII EGZPO ist daher insoweit unzulässig, als sie sich auf die Ermittlung des Werts und des Schicksals einer in Deutschland gelegenen Liegenschaft bezieht. (T1)
- 10 Ob 19/14p
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 19/14p
Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2015/29
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129347
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20140225_OGH0002_0100OB00001_14S0000_001