Rechtssatz RS0130006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130006
Entscheidungsdatum
24.03.2015
Rechtssatz
Wenn der Rechtsstreit im Sinn des § 77 Abs 1 JN zulässigerweise bei dem Gericht, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, anhängig gemacht wurde, bleibt dieses auch bis zu dessen Beendigung zuständig, selbst wenn während des Rechtsstreits die Einantwortung erfolgen sollte.Wenn der Rechtsstreit im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, JN zulässigerweise bei dem Gericht, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, anhängig gemacht wurde, bleibt dieses auch bis zu dessen Beendigung zuständig, selbst wenn während des Rechtsstreits die Einantwortung erfolgen sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130006
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150324_OGH0002_0100OB00019_14P0000_003