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Rechtssatz RS0046659

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046659

Geschäftszahl

6Ob682/84; 10Ob187/99v

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Rechtssatz

Ist von einer getrennten Wohnungsnahme des Beklagten und seiner Ehefrau auszugehen, dann sind Wochenendaufenthalte des Beklagten bei seiner Frau in Salzburg ungeachtet ihrer festgestellten Regelmäßigkeit nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht als ein durch eine auswärtige Berufstätigkeit während der Werktage unterbrochener dauernder Aufenthalt, sondern als ein zwar regelmäßig wiederkehrendes, aber doch nur jeweils kurzfristiges besuchsweises Aufsuchen der Familie zu werten. (Nicht vergleichbar mit "Pendlern").

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 682/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 6 Ob 682/84
    Veröff: EvBl 1985/110 S 557
  • 10 Ob 187/99v
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 Ob 187/99v
    Vgl auch; Beisatz: Ein bloß vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn sich der Betreffende an diesem Ort nur für einen kürzeren, klar abgrenzbaren Zeitabschnitt, aufhält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0046659

Dokumentnummer

JJR_19841108_OGH0002_0060OB00682_8400000_003