Der Rekurs ist auch gerechtfertigt.
Zur Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit ist zu erwägen:
Während des Verfahrens eingetretene Änderungen der tatsächlichen und – mangels besonderer Übergangsbestimmungen auch – der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit sind bei der Entscheidung über diese gemäß § 42 Abs 1 JN jederzeit von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvorausetzung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Wegfall eines die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Sachverhaltselementes oder dessen geänderte, zur Begründung der Verfahrensvoraussetzung nicht mehr ausreichende rechtliche Wertung ist gemäß § 29 Satz 2 JN entgegen der im ersten Satz dieser Gesetzesstelle aufgestellten Regelung der sogenannten perpetuatio fori beachtlich; andererseits wäre es sinnwidrig, den Entfall eines Mangels an der inländischen Gerichtsbarkeit, sei es aufgrund von Sachverhaltsveränderungen, sei es infolge Gesetzesänderung (ohne besondere Übergangsvorschriften) unberücksichtigt zu lassen; der Wegfall jedes Prozesshindernisses bis zur Entscheidung über die entsprechende Prozessvoraussetzung ist beachtlich, wenn der Zweck des Prozesshindernisses nicht gerade im Ausschluss einer vorzeitigen gerichtlichen Anspruchsverfolgung zu erblicken ist. § 29 JN normiert aus prozessökonomischen Gründen eine Fortdauer der Zuständigkeit, nicht aber auch eine solcher der Unzuständigkeit (vgl SZ 47/97, RZ 1956, 140, JBl 1964, 92 ua).Während des Verfahrens eingetretene Änderungen der tatsächlichen und – mangels besonderer Übergangsbestimmungen auch – der rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit sind bei der Entscheidung über diese gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN jederzeit von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvorausetzung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Der Wegfall eines die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Sachverhaltselementes oder dessen geänderte, zur Begründung der Verfahrensvoraussetzung nicht mehr ausreichende rechtliche Wertung ist gemäß Paragraph 29, Satz 2 JN entgegen der im ersten Satz dieser Gesetzesstelle aufgestellten Regelung der sogenannten perpetuatio fori beachtlich; andererseits wäre es sinnwidrig, den Entfall eines Mangels an der inländischen Gerichtsbarkeit, sei es aufgrund von Sachverhaltsveränderungen, sei es infolge Gesetzesänderung (ohne besondere Übergangsvorschriften) unberücksichtigt zu lassen; der Wegfall jedes Prozesshindernisses bis zur Entscheidung über die entsprechende Prozessvoraussetzung ist beachtlich, wenn der Zweck des Prozesshindernisses nicht gerade im Ausschluss einer vorzeitigen gerichtlichen Anspruchsverfolgung zu erblicken ist. Paragraph 29, JN normiert aus prozessökonomischen Gründen eine Fortdauer der Zuständigkeit, nicht aber auch eine solcher der Unzuständigkeit vergleiche SZ 47/97, RZ 1956, 140, JBl 1964, 92 ua).
Ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder ihr Mangel ein Prozesshindernis bildet, ist nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesseinrede bestehen. Die Öffnung der inländischen Gerichtsbarkeit für die im Juni 1981 anhängig gemachte Rechtssache ist deshalb nicht nur nach dem im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gegebenen Sachverhalt (keinerlei persönliche Nahebeziehung des Beklagten zum Wohnort seines Vaters, Wohnort und Beschäftigung in München, regelmäßige Wochenendaufenthalte bei der Ehefrau in deren Salzburger Mietwohnung) sondern auch nach der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Rechtslage zu beurteilen. Da es sich bei der inhaltlichen Ausfüllung des in den Verfahrensgesetzen allgemein nicht positiv definierten Begriffs der inländischen Gerichtsbarkeit aus den vom Verfahrensgesetzgeber größtenteils in anderer Regelungsabsicht zum Ausdruck gebrachten Wertungen keinesfalls um die unmittelbare Anwendung einzelner Bestimmungen auf eine bestimmte Verfahrenslage in einem konkreten Verfahren handelt, sind auch die Übergangsbestimmungen des Art XVII § 2 ZivVerfNov 1983, insbesondere die von den Vorinstanzen hervorgehobene Generalklausel des Abs 6, kein Hindernis dagegen, zur Auslegung des in § 42 JN und Art IX EGJN vorausgesetzten Begriffs der inländischen Gerichtsbarkeit Verfahrensbestimmungen in der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Fassung heranzuziehen.Ob die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist oder ihr Mangel ein Prozesshindernis bildet, ist nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesseinrede bestehen. Die Öffnung der inländischen Gerichtsbarkeit für die im Juni 1981 anhängig gemachte Rechtssache ist deshalb nicht nur nach dem im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gegebenen Sachverhalt (keinerlei persönliche Nahebeziehung des Beklagten zum Wohnort seines Vaters, Wohnort und Beschäftigung in München, regelmäßige Wochenendaufenthalte bei der Ehefrau in deren Salzburger Mietwohnung) sondern auch nach der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Rechtslage zu beurteilen. Da es sich bei der inhaltlichen Ausfüllung des in den Verfahrensgesetzen allgemein nicht positiv definierten Begriffs der inländischen Gerichtsbarkeit aus den vom Verfahrensgesetzgeber größtenteils in anderer Regelungsabsicht zum Ausdruck gebrachten Wertungen keinesfalls um die unmittelbare Anwendung einzelner Bestimmungen auf eine bestimmte Verfahrenslage in einem konkreten Verfahren handelt, sind auch die Übergangsbestimmungen des Artikel römisch siebzehn, Paragraph 2, ZivVerfNov 1983, insbesondere die von den Vorinstanzen hervorgehobene Generalklausel des Absatz 6,, kein Hindernis dagegen, zur Auslegung des in Paragraph 42, JN und Artikel römisch neun, EGJN vorausgesetzten Begriffs der inländischen Gerichtsbarkeit Verfahrensbestimmungen in der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Fassung heranzuziehen.
Die für den rein vermögensrechtlichen Rechtsstreit verfahrensrechtlich primär bemerkenswerte Inlandsbeziehung liegt in den regelmäßigen Wochenendaufenthalten des in München wohnhaften und auch dort beruflich tätigen Beklagten bei seiner Ehefrau in deren Salzburger Mietwohnung.
Erfüllten diese persönlichen Beziehungen des Beklagten zu einem im Inland gelegenen Ort die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass (bei Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit) der erwähnte Ort für das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstandes bestimmend wäre, dann wäre auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil eine Verfahrensordnung mit dem aus § 65 JN hervorgehenden Grundsatz, dass der Kläger seinen Rechtsschutzanspruch bei dem Gericht zu verfolgen habe, das durch den näher qualifizierten Aufenthalt des Beklagten bestimmt wird, die Amtstätigkeit der Gerichte grundsätzlich in allen Fällen zur Verfügung zu stellen hat, in denen das prozessrechtliche Anknüpfungsmoment „allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten“ auf das Inland verweist.Erfüllten diese persönlichen Beziehungen des Beklagten zu einem im Inland gelegenen Ort die gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass (bei Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit) der erwähnte Ort für das Vorliegen eines allgemeinen Gerichtsstandes bestimmend wäre, dann wäre auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil eine Verfahrensordnung mit dem aus Paragraph 65, JN hervorgehenden Grundsatz, dass der Kläger seinen Rechtsschutzanspruch bei dem Gericht zu verfolgen habe, das durch den näher qualifizierten Aufenthalt des Beklagten bestimmt wird, die Amtstätigkeit der Gerichte grundsätzlich in allen Fällen zur Verfügung zu stellen hat, in denen das prozessrechtliche Anknüpfungsmoment „allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten“ auf das Inland verweist.
Es ist also zu prüfen, ob für den Beklagten im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand im Sinne des § 66 JN (in der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Fassung) begründet wäre. Die Anwendung der §§ 68 bis 75 JN scheidet nach den persönlichen Eigenschaften des Beklagten, die Anwendung des § 67 JN infolge seines Wohnsitzes in München aus. Für die Annahme eines Wohnsitzes des Beklagten am Wohnsitz seiner Ehefrau in Salzburg fehlt es nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen schon am äußeren Umstand der „Niederlassung“ nach § 66 Abs 1 JN.Es ist also zu prüfen, ob für den Beklagten im Inland ein allgemeiner Gerichtsstand im Sinne des Paragraph 66, JN (in der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Fassung) begründet wäre. Die Anwendung der Paragraphen 68 bis 75 JN scheidet nach den persönlichen Eigenschaften des Beklagten, die Anwendung des Paragraph 67, JN infolge seines Wohnsitzes in München aus. Für die Annahme eines Wohnsitzes des Beklagten am Wohnsitz seiner Ehefrau in Salzburg fehlt es nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen schon am äußeren Umstand der „Niederlassung“ nach Paragraph 66, Absatz eins, JN.
Fraglich bleibt also nur die Wertung der regelmäßigen Wochenendaufenthalte des Beklagten in der Salzburger Wohnung seiner Ehefrau als „gewöhnlichen Aufenthalt“. Der Beklagte und seine Ehefrau haben die Stätte ihrer mehrjährigen gemeinsamen Lebensführung in München aufgegeben, die Ehefrau übersiedelte mit den Kindern im November 1983 nach Salzburg, der Beklagte aber in eine andere Wohnung in München, wo er weiterhin seinen Beruf ausübt. Ungeachtet gemeinsam verbrachter Wochenenden in der Wohnung der Ehefrau ist nach den für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts allein maßgebenden tatsächlichen Umständen von einer getrennten Wohnungsnahme des Beklagten und seiner Ehefrau auszugehen. Die Wochenendaufenthalte des Beklagten bei seiner Frau in Salzburg sind ungeachtet ihrer festgestellten Regelmäßigkeit nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht als ein durch eine auswertige Berufstätigkeit während der Werktage unterbrochener dauernder Aufenthalt, sondern als ein zwar regelmäßig wiederkehrendes, aber doch nur jeweils kurzfristiges besuchweises Aufsuchen der Familie zu werten. Zu den vom Rekursgericht vergleichsweise herangezogenen Fällen der sogenannten „Pendler“ ist lediglich zu bemerken, dass diese Personen im Regelfall am Familienaufenthalt ihren Wohnsitz haben, der entscheidend durch das im § 66 Abs 1 JN umschriebene Willensmoment geprägt ist, während im vorliegenden Fall das äußere Erscheinungsbild einer getrennten Wohnungsnahme der Ehegatten vorliegt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 66 Abs 2 JN des Beklagten in der Salzburger Mietwohnung seiner Ehefrau ist nicht anzunehmen.Fraglich bleibt also nur die Wertung der regelmäßigen Wochenendaufenthalte des Beklagten in der Salzburger Wohnung seiner Ehefrau als „gewöhnlichen Aufenthalt“. Der Beklagte und seine Ehefrau haben die Stätte ihrer mehrjährigen gemeinsamen Lebensführung in München aufgegeben, die Ehefrau übersiedelte mit den Kindern im November 1983 nach Salzburg, der Beklagte aber in eine andere Wohnung in München, wo er weiterhin seinen Beruf ausübt. Ungeachtet gemeinsam verbrachter Wochenenden in der Wohnung der Ehefrau ist nach den für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts allein maßgebenden tatsächlichen Umständen von einer getrennten Wohnungsnahme des Beklagten und seiner Ehefrau auszugehen. Die Wochenendaufenthalte des Beklagten bei seiner Frau in Salzburg sind ungeachtet ihrer festgestellten Regelmäßigkeit nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht als ein durch eine auswertige Berufstätigkeit während der Werktage unterbrochener dauernder Aufenthalt, sondern als ein zwar regelmäßig wiederkehrendes, aber doch nur jeweils kurzfristiges besuchweises Aufsuchen der Familie zu werten. Zu den vom Rekursgericht vergleichsweise herangezogenen Fällen der sogenannten „Pendler“ ist lediglich zu bemerken, dass diese Personen im Regelfall am Familienaufenthalt ihren Wohnsitz haben, der entscheidend durch das im Paragraph 66, Absatz eins, JN umschriebene Willensmoment geprägt ist, während im vorliegenden Fall das äußere Erscheinungsbild einer getrennten Wohnungsnahme der Ehegatten vorliegt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, JN des Beklagten in der Salzburger Mietwohnung seiner Ehefrau ist nicht anzunehmen.
Spricht also nicht ein allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten für die Öffnung der inländischen Gerichtsbarkeit zur Verfolgung des klageweise erhobenen Anspruchs, dann müsste ein anderer prozessualer Anknüpfungspunkt vorliegen. Für die Begründung eines der konkreten Anspruchsverfolgung gemäßen besonderen Gerichtsstandes fehlt es an jedem Anhaltspunkt, so dass die Prüfung entfällt, ob die betreffende zuständigkeitsbegründende Ortsbeziehung auch die Eignung besitzt, die inländische Gerichtsbarkeit zu eröffnen.
Fehlt es aber an einem die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Naheverhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Personen oder eines den Streitgegenstand charakterisierenden Sachverhaltselements zu einem inländischen Ort, dann rechtfertigte nur ein im § 28 Abs 1 JN genannter Umstand oder ein gleichwertiges Interesse der klagenden Partei die Öffnung der inländischen Gerichtsbarkeit zur Anspruchsverfolgung. Derartige Umstände brachten die hiefür behauptungspflichtigen Kläger nicht vor, sind aber auch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar.Fehlt es aber an einem die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Naheverhältnis der am Rechtsstreit beteiligten Personen oder eines den Streitgegenstand charakterisierenden Sachverhaltselements zu einem inländischen Ort, dann rechtfertigte nur ein im Paragraph 28, Absatz eins, JN genannter Umstand oder ein gleichwertiges Interesse der klagenden Partei die Öffnung der inländischen Gerichtsbarkeit zur Anspruchsverfolgung. Derartige Umstände brachten die hiefür behauptungspflichtigen Kläger nicht vor, sind aber auch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar.
Die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit liegt aus diesen Erwägungen entgegen der rekursgerichtlichen Beurteilung nicht vor. In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher die erstinstanzliche Entscheidung über die Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit wiederherzustellen.
Die Kosten des aufgehobenen Verfahrens erster Instanz sind gemäß § 51 Abs 1 ZPO gegenseitig aufzuheben. Der Beklagte hat durch sein meldebehördliches Verhalten für einen nicht gegenteilig positiv unterrichteten Kläger, wenn auch ohne darauf gerichtete Absicht, den Anschein erweckt, einen Wohnsitz am Wohnsitz seines Vaters aufrechtzuerhalten. Die letztlich vom Höchstgericht nicht geteilte Beurteilung der Wochenendaufenthalte des Beklagten bei seiner Ehefrau in Salzburg als Begründung eines allgemeinen Gerichtsstandes kann den Klägern ebenfalls nicht zum Verschulden angerechnet werden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dagegen haben die Kläger dem Beklagten gemäß den §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen.Die Kosten des aufgehobenen Verfahrens erster Instanz sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO gegenseitig aufzuheben. Der Beklagte hat durch sein meldebehördliches Verhalten für einen nicht gegenteilig positiv unterrichteten Kläger, wenn auch ohne darauf gerichtete Absicht, den Anschein erweckt, einen Wohnsitz am Wohnsitz seines Vaters aufrechtzuerhalten. Die letztlich vom Höchstgericht nicht geteilte Beurteilung der Wochenendaufenthalte des Beklagten bei seiner Ehefrau in Salzburg als Begründung eines allgemeinen Gerichtsstandes kann den Klägern ebenfalls nicht zum Verschulden angerechnet werden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dagegen haben die Kläger dem Beklagten gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO zu ersetzen.