Rechtssatz RS0046922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046922
Entscheidungsdatum
05.05.1992
Rechtssatz
Das Grundbuchsverfahren ist - wie nicht zuletzt aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 118 JN zu schließen - ein Außerstreitverfahren. Hier sind die formalen Anforderungen an den Rekurs geringer als im Streitverfahren. Nicht einmal die formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs im streitigen Verfahren schließen die Korrektur eines unzulänglichen oder mißverständlichen Rechtsmittelantrages aus.Das Grundbuchsverfahren ist - wie nicht zuletzt aus der Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 118, JN zu schließen - ein Außerstreitverfahren. Hier sind die formalen Anforderungen an den Rekurs geringer als im Streitverfahren. Nicht einmal die formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs im streitigen Verfahren schließen die Korrektur eines unzulänglichen oder mißverständlichen Rechtsmittelantrages aus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 91/92
Entscheidungstext OGH 05.05.1992 5 Ob 91/92
Veröff: NZ 1993,45 (Hofmeister,46)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046922
Dokumentnummer
JJR_19920505_OGH0002_0050OB00091_9200000_001