Rechtssatz RS0046932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046932
Entscheidungsdatum
27.05.1982
Norm
Haager Vormundschaftsabk 12.06.1902 Art9 Abs2
Haager Vormundschaftsabk 12.06.1902 Art9 Abs7
Haager Vormundschaftsabk 12.06.1902 Art9 Abs8
JN §109
JN §109a
Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit für vorläufige Maßnahmen im Rahmen von Elternrechtsregelungen hinsichtlich eines italienischen Kindes ist nicht aus den Art 9 Abs 2, 7 und 8 Haager Vormundschaftsabk 1902, sondern von der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 109, 109 a JN abzuleiten. Die inländische Gerichtsbarkeit für eine endgültige Entscheidung ist erst zu bejahen, wenn der ausländische Staat seine ausschließliche Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt, bzw die Fürsorge für das Kind nicht übernimmt. Ob dies der Fall ist, ist von Amts wegen zu erforschen.Die inländische Gerichtsbarkeit für vorläufige Maßnahmen im Rahmen von Elternrechtsregelungen hinsichtlich eines italienischen Kindes ist nicht aus den Artikel 9, Absatz 2, 7 und 8 Haager Vormundschaftsabk 1902, sondern von der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraphen 109, 109, a JN abzuleiten. Die inländische Gerichtsbarkeit für eine endgültige Entscheidung ist erst zu bejahen, wenn der ausländische Staat seine ausschließliche Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt, bzw die Fürsorge für das Kind nicht übernimmt. Ob dies der Fall ist, ist von Amts wegen zu erforschen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 526/80
Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 526/80
Veröff: SZ 53/99
- 8 Ob 531/81
Entscheidungstext OGH 27.05.1982 8 Ob 531/81
Auch; Veröff: SZ 55/80 = JBl 1983,490
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046932
Dokumentnummer
JJR_19800626_OGH0002_0080OB00526_8000000_001