Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zulässig, weil die als Einheit anzusehende Entscheidung des Erstgerichtes vom Rekursgericht nur in einem Punkte bestätigt wurde, somit keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt (Jud. 56 neu); er ist aber nicht berechtigt.
Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH ist allein die Frage, ob die der von ihrem Mann und dem Vater ihrer Kinder faktisch getrennt lebenden Mutter als vorläufige Maßnahme gemäß § 14 Abs. 2 der 4. DVEheG eingeräumte Berechtigung, die beiden Kinder zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, weiterhin aufrechtzuerhalten ist oder nicht.Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH ist allein die Frage, ob die der von ihrem Mann und dem Vater ihrer Kinder faktisch getrennt lebenden Mutter als vorläufige Maßnahme gemäß Paragraph 14, Absatz 2, der 4. DVEheG eingeräumte Berechtigung, die beiden Kinder zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie zu vertreten, weiterhin aufrechtzuerhalten ist oder nicht.
Bei Erledigung des Revisionsrekurses ist vorerst die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu prüfen. Kanada ist nicht Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5. 10. 1961, BGBl. 446/1975. Es können daher die Bestimmungen dieses Abkommens im Hinblick auf den von Österreich gemäß Art. 13 Abs. 3 dieses Abkommens gemachten Vorbehalt auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Die in Ermangelung einer staatsvertraglichen Regelung auftretenden Schwierigkeiten, die sich durch das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit für außerstreitrechtliche Elternrechtsentscheidungen bei ausländischen Kindern ergeben, wurden von Lehre und Rechtsprechung zT verschieden gelöst. Nach der Rechtsprechung ist die - vom Inkrafttreten des IPR-Gesetzes unberührt gebliebene - Vorschrift des § 14 der 4. DVEheG nur auf eigentliche vormundschafts- und kuratelsrechtliche Agenden und nicht auf die Regelung von Elternrechten anzuwenden (vgl. JBl. 1960, 45; SZ 43/228; EvBl. 1973/200; SZ 49/78; JBl. 1975, 375; EvBl. 1975/161; ZfRV 1976, 140; EvBl. 1978/102; EvBl. 1978/159; EFSlg. 36.507 uva.). Die Rechtsprechung leitet die inländische Gerichtsbarkeit für Entscheidungen über die Regelung der Elternrechte bei ausländischen Kindern wegen Fehlens ausdrücklicher Bestimmungen von der örtlichen Zuständigkeit nach den §§ 109, 109 a JN ab (vgl. SZ 43/228; EFSlg. 18/320; EvBl. 1973/200; JBl. 1975, 375; EvBl. 1975/161; ZfRV 1976, 140 ua.; Schwimann, JBl. 1960, 46; Knell, Kuratoren 124). Die inländische Gerichtsbarkeit wird allerdings überwiegend von der Rechtsprechung nur bejaht, solange die Heimatbehörde nicht ihre ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch genommen hat (vgl. SZ 43/228; EFSlg. 18/320; EvBl. 1973/200; JBl. 1975, 375 = EvBl. 1975/161; EFSlg. 22 937 und 25 151; SZ 49/78 ua.). In der Lehre schlägt Schwimann für Elternrechtsentscheidungen für ausländische Kinder vor, § 14 der 4. DVEheG in der Weise analog anzuwenden, daß die inländische Gerichtsbarkeit für die Aberkennung oder Zuteilung der gesamten elterlichen Gewalt neben dem inländischen Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes die vorherige amtswegige Ermittlung durch Anfrage, ob der Heimatstaat zur Übernahme der Fürsorge bereit ist, erfordert und sie zu bejahen ist, wenn der Heimatstaat zur Übernahme der Fürsorge nicht bereit ist oder sich innerhalb angemessener Frist nicht äußert, daß jedoch bei bloßer Teilregelung der elterlichen Gewalt wie Sorge- oder Besuchsregelung für die inländische Gerichtsbarkeit die Erfüllung der Zuständigkeitsvoraussetzung durch inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes genügt und bei Not- und Eilmaßnahmen sowie bei der Genehmigung von Rechtsgeschäften jede sonstige genügend intensive Inlandsbeziehung für die inländische Gerichtsbarkeit ausreichend ist (vgl. Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 67 ff., insbesondere 71).Bei Erledigung des Revisionsrekurses ist vorerst die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu prüfen. Kanada ist nicht Vertragsstaat des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5. 10. 1961, Bundesgesetzblatt 446 aus 1975,. Es können daher die Bestimmungen dieses Abkommens im Hinblick auf den von Österreich gemäß Artikel 13, Absatz 3, dieses Abkommens gemachten Vorbehalt auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Die in Ermangelung einer staatsvertraglichen Regelung auftretenden Schwierigkeiten, die sich durch das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit für außerstreitrechtliche Elternrechtsentscheidungen bei ausländischen Kindern ergeben, wurden von Lehre und Rechtsprechung zT verschieden gelöst. Nach der Rechtsprechung ist die - vom Inkrafttreten des IPR-Gesetzes unberührt gebliebene - Vorschrift des Paragraph 14, der 4. DVEheG nur auf eigentliche vormundschafts- und kuratelsrechtliche Agenden und nicht auf die Regelung von Elternrechten anzuwenden vergleiche JBl. 1960, 45; SZ 43/228; EvBl. 1973/200; SZ 49/78; JBl. 1975, 375; EvBl. 1975/161; ZfRV 1976, 140; EvBl. 1978/102; EvBl. 1978/159; EFSlg. 36.507 uva.). Die Rechtsprechung leitet die inländische Gerichtsbarkeit für Entscheidungen über die Regelung der Elternrechte bei ausländischen Kindern wegen Fehlens ausdrücklicher Bestimmungen von der örtlichen Zuständigkeit nach den Paragraphen 109, 109, a JN ab vergleiche SZ 43/228; EFSlg. 18/320; EvBl. 1973/200; JBl. 1975, 375; EvBl. 1975/161; ZfRV 1976, 140 ua.; Schwimann, JBl. 1960, 46; Knell, Kuratoren 124). Die inländische Gerichtsbarkeit wird allerdings überwiegend von der Rechtsprechung nur bejaht, solange die Heimatbehörde nicht ihre ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch genommen hat vergleiche SZ 43/228; EFSlg. 18/320; EvBl. 1973/200; JBl. 1975, 375 = EvBl. 1975/161; EFSlg. 22 937 und 25 151; SZ 49/78 ua.). In der Lehre schlägt Schwimann für Elternrechtsentscheidungen für ausländische Kinder vor, Paragraph 14, der 4. DVEheG in der Weise analog anzuwenden, daß die inländische Gerichtsbarkeit für die Aberkennung oder Zuteilung der gesamten elterlichen Gewalt neben dem inländischen Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes die vorherige amtswegige Ermittlung durch Anfrage, ob der Heimatstaat zur Übernahme der Fürsorge bereit ist, erfordert und sie zu bejahen ist, wenn der Heimatstaat zur Übernahme der Fürsorge nicht bereit ist oder sich innerhalb angemessener Frist nicht äußert, daß jedoch bei bloßer Teilregelung der elterlichen Gewalt wie Sorge- oder Besuchsregelung für die inländische Gerichtsbarkeit die Erfüllung der Zuständigkeitsvoraussetzung durch inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes genügt und bei Not- und Eilmaßnahmen sowie bei der Genehmigung von Rechtsgeschäften jede sonstige genügend intensive Inlandsbeziehung für die inländische Gerichtsbarkeit ausreichend ist vergleiche Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 67 ff., insbesondere 71).
Die von der Mutter beantragte und ihr vom Erstgericht antragsgemäß übertragene ausschließliche Berechtigung, die Minderjährigen zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten, kommt entsprechend dem Umfang dieser Regelung der Aberkennung der elterlichen Gewalt zu Lasten des Vaters und Zuteilung der gesamten elterlichen Gewalt an die Mutter gleich. Um die inländische Gerichtsbarkeit für die vom Erstgericht vorerst verfügte Zuteilung der gesamten Elternrechte an die Mutter bejahen zu können, reichte somit der Aufenthalt der beiden mj. Kinder in Österreich und damit das Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit des in erster Instanz einschreitenden Gerichtes nach § 109 JN allein jedenfalls nicht aus, und zwar gleichgültig, ob die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 der 4. DVEheG iS der Ausführungen Schwimanns analog angewendet werden oder ob nach der wiedergegebenen Rechtsprechung die Gerichtsbarkeit davon abhängig gemacht wird, daß der Heimatstaat seine ausschließliche Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt.Die von der Mutter beantragte und ihr vom Erstgericht antragsgemäß übertragene ausschließliche Berechtigung, die Minderjährigen zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten, kommt entsprechend dem Umfang dieser Regelung der Aberkennung der elterlichen Gewalt zu Lasten des Vaters und Zuteilung der gesamten elterlichen Gewalt an die Mutter gleich. Um die inländische Gerichtsbarkeit für die vom Erstgericht vorerst verfügte Zuteilung der gesamten Elternrechte an die Mutter bejahen zu können, reichte somit der Aufenthalt der beiden mj. Kinder in Österreich und damit das Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit des in erster Instanz einschreitenden Gerichtes nach Paragraph 109, JN allein jedenfalls nicht aus, und zwar gleichgültig, ob die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins, der 4. DVEheG iS der Ausführungen Schwimanns analog angewendet werden oder ob nach der wiedergegebenen Rechtsprechung die Gerichtsbarkeit davon abhängig gemacht wird, daß der Heimatstaat seine ausschließliche Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt.
Im vorliegenden Fall hat nun Kanada bereits seine Zuständigkeit tatsächlich in Anspruch genommen und dem Vater das Sorgerecht für die beiden Kinder eingeräumt. Im Heimatstaat der Minderjährigen wie auch in den Provinzen Kanadas stellt für das Ehe- und Kindschaftsrecht das Domizil im englischen Rechtssinne den wesentlichen Anknüpfungspunkt dar (vgl. Bergmann - Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 56. Lieferung, Länderabschnitt Kanada, III A 2 lit. b S 22). Unter "domicile" versteht das kanadische Recht - nach englischem Vorbild - die Zugehörigkeit einer Person zu einem Rechtsgebiet. Jedermann hat zumindest ein derartiges Domizil. Jede Person erwirbt mit der Geburt ein "domicile of origin", das sie so lange behält, bis sie sich in einem anderen Rechtsgebiet mit der Absicht niederläßt, dort für immer oder doch für unbestimmte Zeit zu bleiben (vgl. Bergmann - Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 56. Lieferung, Länderabschnitt Großbritannien, III A 2 S 23). Domicile of origin eines ehelichen Kindes ist nach kanadischem Recht das Domizil des Vaters im Zeitpunkt der Geburt. Während der Minderjährigkeit eines ehelichen Kindes folgt sein Domizil stets demjenigen des Vaters (sogenanntes domicile of dependency; vgl. Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht 1975, J. C. B Mohr/Paul Siebeck, Tübingen, Nr. 27, S 231). Im vorliegenden Fall besitzt der eheliche Vater die kanadische Staatsbürgerschaft und wohnt in Toronto, Ontario. Es ist daher unbedenklich anzunehmen, daß die beiden mj. Kinder in Ontario domiziliert sind und kein anderes Domizil erworben haben. Unter den gegebenen Umständen besteht somit kein Zweifel, daß hier Kanada die Jurisdiktion in Anspruch nimmt.Im vorliegenden Fall hat nun Kanada bereits seine Zuständigkeit tatsächlich in Anspruch genommen und dem Vater das Sorgerecht für die beiden Kinder eingeräumt. Im Heimatstaat der Minderjährigen wie auch in den Provinzen Kanadas stellt für das Ehe- und Kindschaftsrecht das Domizil im englischen Rechtssinne den wesentlichen Anknüpfungspunkt dar vergleiche Bergmann - Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 56. Lieferung, Länderabschnitt Kanada, römisch drei A 2 Litera b, S 22). Unter "domicile" versteht das kanadische Recht - nach englischem Vorbild - die Zugehörigkeit einer Person zu einem Rechtsgebiet. Jedermann hat zumindest ein derartiges Domizil. Jede Person erwirbt mit der Geburt ein "domicile of origin", das sie so lange behält, bis sie sich in einem anderen Rechtsgebiet mit der Absicht niederläßt, dort für immer oder doch für unbestimmte Zeit zu bleiben vergleiche Bergmann - Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 56. Lieferung, Länderabschnitt Großbritannien, römisch drei A 2 S 23). Domicile of origin eines ehelichen Kindes ist nach kanadischem Recht das Domizil des Vaters im Zeitpunkt der Geburt. Während der Minderjährigkeit eines ehelichen Kindes folgt sein Domizil stets demjenigen des Vaters (sogenanntes domicile of dependency; vergleiche Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht 1975, J. C. B Mohr/Paul Siebeck, Tübingen, Nr. 27, S 231). Im vorliegenden Fall besitzt der eheliche Vater die kanadische Staatsbürgerschaft und wohnt in Toronto, Ontario. Es ist daher unbedenklich anzunehmen, daß die beiden mj. Kinder in Ontario domiziliert sind und kein anderes Domizil erworben haben. Unter den gegebenen Umständen besteht somit kein Zweifel, daß hier Kanada die Jurisdiktion in Anspruch nimmt.
Der im vorliegenden Fall ergangenen Entscheidung des Supreme Court of Ontario, Family Division, vom 16. 12. 1980 ist zu entnehmen, daß sich dieser Gerichtshof mit der Frage seiner Jurisdiktion ausdrücklich auseinandergesetzt und diese in Anspruch genommen hat; dies in Kenntnis des Umstandes, daß die Kinder allem Anschein nach (apparently: vgl. Casells German and English Dictonary[15], English-German, 22) von der Antragsgegnerin nach Österreich gebracht wurden. Aus der Entscheidung ergibt sich auch, daß die "ordinary residence" der Kinder Ontario ist (wobei "appearing" wohl iS von im Verfahren hervorgekommen, zum Vorschein gekommen, zu verstehen ist - vgl. Casells aaO 22; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, Englisch-Deutsch[3], Deutsch-Englisch, 67). Wenn die Revisionsrekurswerberin meint, im vorliegenden Fall sei der Supreme Court of Ontario selbst nach kanadischem Recht zur Erlassung des gegenständlichen Beschlusses gar nicht zuständig gewesen, nach dem Infants Act of Ontario stehe die Jurisdiktion in diesen Belangen jenem Gericht zu, in dessen Sprengel sich das Kind aufhalte, so kann ihr nicht gefolgt werden. Für Anträge des Vaters oder der Mutter bezüglich des Sorge- und Verkehrsrechtes für jeden der Ehegatten (sect. 1, subsect. 1 des Infants Act, des Minderjährigengesetzes) ist nach sect. 1, subsect. 2 leg. cit. der "Supreme Court or the surrogate court of the county or district" zuständig, "in which the infant resides, at the time the proceedings ... are commenced". Ob aber das die Zuständigkeit in Anspruch nehmende Gericht die Frage der "residence" richtig gelöst hat, dies zu beurteilen, steht dem österreichischen Gericht im Rahmen der Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht zu. Bei dieser Sachlage muß gesagt werden, daß das für die beiden Kinder zuständige ausländische Gericht seine ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Da der Supreme Court of Ontario das Sorgerecht für beide Kinder dem Vater eingeräumt hat (nachdem ihm vorerst mit Beschluß vom 30. 9. 1980 das einstweilige Sorgerecht eingeräumt worden war), steht auch fest, daß im vorliegenden Fall der Heimatstaat der Kinder offensichtlich zur Übernahme der Fürsorge bereit ist. Unter diesen Umständen bedurfte es aber - entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin - keiner weiteren Anfrage darüber, ob die kanadischen Behörden im aufgezeigten Sinn tätig werden. Von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz oder des Rekursverfahrens kann daher keine Rede sein. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit für die Aberkennung der gesamten elterlichen Gewalt hinsichtlich eines Elternteiles und deren Zuteilung an den anderen sind daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. Stellt sich aber heraus, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt, weil das zuständige ausländische Gericht zur Übernahme der Fürsorge iS der Ansicht Schwimanns bereit ist oder nach der aufgezeigten Rechtsprechung seine ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch nimmt, so sind entgegenstehende inländische Maßnahmen sofort einzustellen oder aufzuheben (EvBl. 1976/102 und die dort angeführte Rechtsprechung und Lehre; Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 77). Dem hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Ausspruch entsprochen.Der im vorliegenden Fall ergangenen Entscheidung des Supreme Court of Ontario, Family Division, vom 16. 12. 1980 ist zu entnehmen, daß sich dieser Gerichtshof mit der Frage seiner Jurisdiktion ausdrücklich auseinandergesetzt und diese in Anspruch genommen hat; dies in Kenntnis des Umstandes, daß die Kinder allem Anschein nach (apparently: vergleiche Casells German and English Dictonary[15], English-German, 22) von der Antragsgegnerin nach Österreich gebracht wurden. Aus der Entscheidung ergibt sich auch, daß die "ordinary residence" der Kinder Ontario ist (wobei "appearing" wohl iS von im Verfahren hervorgekommen, zum Vorschein gekommen, zu verstehen ist - vergleiche Casells aaO 22; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, Englisch-Deutsch[3], Deutsch-Englisch, 67). Wenn die Revisionsrekurswerberin meint, im vorliegenden Fall sei der Supreme Court of Ontario selbst nach kanadischem Recht zur Erlassung des gegenständlichen Beschlusses gar nicht zuständig gewesen, nach dem Infants Act of Ontario stehe die Jurisdiktion in diesen Belangen jenem Gericht zu, in dessen Sprengel sich das Kind aufhalte, so kann ihr nicht gefolgt werden. Für Anträge des Vaters oder der Mutter bezüglich des Sorge- und Verkehrsrechtes für jeden der Ehegatten (sect. 1, subsect. 1 des Infants Act, des Minderjährigengesetzes) ist nach sect. 1, subsect. 2 leg. cit. der "Supreme Court or the surrogate court of the county or district" zuständig, "in which the infant resides, at the time the proceedings ... are commenced". Ob aber das die Zuständigkeit in Anspruch nehmende Gericht die Frage der "residence" richtig gelöst hat, dies zu beurteilen, steht dem österreichischen Gericht im Rahmen der Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht zu. Bei dieser Sachlage muß gesagt werden, daß das für die beiden Kinder zuständige ausländische Gericht seine ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Da der Supreme Court of Ontario das Sorgerecht für beide Kinder dem Vater eingeräumt hat (nachdem ihm vorerst mit Beschluß vom 30. 9. 1980 das einstweilige Sorgerecht eingeräumt worden war), steht auch fest, daß im vorliegenden Fall der Heimatstaat der Kinder offensichtlich zur Übernahme der Fürsorge bereit ist. Unter diesen Umständen bedurfte es aber - entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin - keiner weiteren Anfrage darüber, ob die kanadischen Behörden im aufgezeigten Sinn tätig werden. Von einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz oder des Rekursverfahrens kann daher keine Rede sein. Die Voraussetzungen für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit für die Aberkennung der gesamten elterlichen Gewalt hinsichtlich eines Elternteiles und deren Zuteilung an den anderen sind daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. Stellt sich aber heraus, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt, weil das zuständige ausländische Gericht zur Übernahme der Fürsorge iS der Ansicht Schwimanns bereit ist oder nach der aufgezeigten Rechtsprechung seine ausschließliche Zuständigkeit in Anspruch nimmt, so sind entgegenstehende inländische Maßnahmen sofort einzustellen oder aufzuheben (EvBl. 1976/102 und die dort angeführte Rechtsprechung und Lehre; Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 77). Dem hat das Rekursgericht mit dem angefochtenen Ausspruch entsprochen.
Wenn die Revisionsrekurswerberin weiters die Ansicht vertritt, der Beschluß des Supreme Court of Ontario verstoße aus mehrfachen Gründen gegen den ordre public, so übersieht sie, daß diese Fragen im Verfahren über den Revisionsrekurs der Mutter nicht zu prüfen sind. Hier geht es nur darum, ob die vom Erstgericht vorerst verfügte Elternrechtsregelung aufrechterhalten werden kann oder mangels Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit aufgehoben werden muß. Auf die von der Rechtsmittelwerberin erhobene Einwendung eines Verstoßes der ausländischen Entscheidung gegen den ordre public kann vielmehr erst im Zusammenhang mit der Frage eingegangen werden, ob die Kinder tatsächlich in die Obhut des Vaters zum Zwecke der Ausübung des ihm vom Supreme Court of Ontario eingeräumten Sorgerechtes zu übergeben sind.
Auch aus dem Hinweis der Revisionsrekurswerberin auf allenfalls notwendig werdende, der dringenden Sicherung der Interessen der Kinder dienende Maßnahmen (wie etwas die Aufnahme in stationäre Behandlung eines Krankenhauses, die Vornahme einer unaufschiebbaren Operation oder der Schulbesuch) läßt sich für deren Standpunkt nichts gewinnen, weil solche Maßnahmen ohnedies durch die vom Rekursgericht verfügte Behebung der Einstellung des Pflegschaftsverfahrens ermöglicht wurden.