Rechtssatz RS0047056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047056
Geschäftszahl
8Ob294/67; 1Ob256/72; 7Ob268/75; 8Ob523/76
Entscheidungsdatum
26.05.1976
Rechtssatz
§ 92 ABGB hat hinsichtlich der Folgepflicht der Ehefrau im Auge, daß diese regelmäßig dort, wo der Ehemann wohnt, auch wohnen soll und die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen sollen, nicht aber, daß sich die Ehefrau, wenn dies der Ehemann wünschen sollte, außerhalb des Wohnortes des Mannes aufzuhalten hätte (vgl Klang - Wentzel, Kommentar 2.Auflage zu § 92 ABGB, S 385).Paragraph 92, ABGB hat hinsichtlich der Folgepflicht der Ehefrau im Auge, daß diese regelmäßig dort, wo der Ehemann wohnt, auch wohnen soll und die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen sollen, nicht aber, daß sich die Ehefrau, wenn dies der Ehemann wünschen sollte, außerhalb des Wohnortes des Mannes aufzuhalten hätte vergleiche Klang - Wentzel, Kommentar 2.Auflage zu Paragraph 92, ABGB, S 385).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 294/67
Entscheidungstext OGH 07.11.1967 8 Ob 294/67
Veröff: EvBl 1968/189 s 320 = EFSlg 7676 = EFSlg 7756
- 1 Ob 256/72
Entscheidungstext OGH 06.12.1972 1 Ob 256/72
nur: § 92 ABGB hat hinsichtlich der Folgepflicht der Ehefrau im Auge, daß diese regelmäßig dort, wo der Ehemann wohnt, auch wohnen soll und die Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen sollen. (T1)
- 7 Ob 268/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 7 Ob 268/75
- 8 Ob 523/76
Entscheidungstext OGH 26.05.1976 8 Ob 523/76
Vgl auch; Veröff: EvBl 1977/1 S 13 = JBl 1977,644
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0047056
Dokumentnummer
JJR_19671107_OGH0002_0080OB00294_6700000_001