Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagte leben in aufrechter Ehe; zwei Scheidungsklagen des Klägers blieben erfolglos. Er ist Alleineigentümer des Hauses *. Die im ersten Stock liegende Wohnung wurde seinerzeit von den Ehegatten gemeinsam als Ehewohnung benützt. Seitdem der Kläger die Ehewohnung 1964 verlassen hat, lebt die Beklagte dort allein. Im Juli 1974 bezog der Kläger schließlich die früher von seinen Eltern benützte Wohnung im Parterre des Hauses gemeinsam mit der Nichte seiner Ehegattin, O*.
Der Kläger begehrte mit seiner am 26. 2. 1975 beim Landesgericht für ZRS Graz eingebrachten Klage, die Beklagte schuldig zu erkennen, l) die bisherige Ehewohnung im Hause *, zu räumen und 2) die im Hause *, im zweiten Stock links befindliche Ehewohnung unter Mitnahme ihrer Möbel zu beziehen. Er brachte vor, infolge des unleidlichen Verhaltens der Beklagten und im Hinblick auf seine schwere Krankheit und die notwendige Pflege durch die Nichte seiner Ehefrau sei ihm der bisherige Zustand nicht mehr zumutbar, weshalb er sich in Ausübung seines Leitungsrechtes entschlossen habe, für die Beklagte eine andere Ehewohnung in der * zu mieten, die der bisherigen gleichwertig und standesgemäß sei. Er habe die Beklagte aufgefordert, dorthin zu verziehen, und ihr überdies freigestellt, eine andere Ehewohnung zu suchen. Er habe sich bereit erklärt, Adaptierungskosten bis zu 30.000 S sowie bis zur Scheidung der Ehe den Mietzins bis zu 1.500 S monatlich zu bezahlen.
Die Beklagte bestritt das ihr angelastete Verhalten und wendete ein, daß vielmehr der Kläger durch seine ehewidrigen Beziehungen zu ihrer Nichte und durch Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft schwere Eheverfehlungen gesetzt habe, während sie nach wie vor bereit sei, mit dem Kläger die Ehegemeinschaft wiederaufzunehmen, worauf der Kläger jedoch keinen Wert lege. Die neue Wohnung sei der bisherigen Ehewohnung nicht gleichwertig und schon wegen ihrer Lage der Beklagten nicht zumutbar und aus gesundheitlichen Gründen nicht beziehbar. Das Begehren des Klägers sei sittenwidrig, weil es der Ausweitung der ehewidrigen Verhältnisse mit ihrer Nichte diene.
Das Erstgericht wies die Klage zunächst zurück. Das Begehren zu 2.) sei im Außerstreitverfahren geltend zu machen, weshalb der Rechtsweg verschlossen sei; das Begehren zu 1.) sei für sich allein überbewertet, weshalb bei richtiger Bewertung die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes nicht gegeben sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge: Nach den maßgeblichen Klagsangaben sei – ohne Rücksicht auf die Berechtigung desselben – das Klagebegehren zu 2.) in Verbindung mit dem nach 1.) im Rechtswege geltend zu machen; nach der maßgeblichen Bewertung des Begehrens durch den Kläger mit S 60.000,—, sei das angerufene Gericht sachlich zuständig.
Das Erstgericht schloß sein Verfahren am 9. 9. 1975 ohne Beweisaufnahme und erkannte mit Urteil vom 24. 9. 1975 zu Recht: Die Beklagte sei schuldig, binnen 14 Tagen Zug um Zug gegen Beistellung einer für die Beklagte als Gattin eines Rechtsanwaltes standesgemäßen Wohnung, die im Eigentum oder in einem kündigungsgeschützten Mietverhältnis der Beklagten stehen müsse, mit der Auflage der Bezahlung sämtlicher Übersiedlungskosten, sowie der Kosten des Erwerbes und der dauernden Erhaltung dieser Wohnung, insbesondere der Kosten des Mietzinses und der Betriebskosten durch den Kläger die Wohnung, *, bestehend aus zwei Zimmern, Küche und Nebenräumen zu räumen. Diese Räumungsverpflichtung erlösche mit Ablauf des 31. Dezember 1975. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, die oben genannte Wohnung im Hause * ohne Gegenleistung zu räumen, die Räumungsverpflichtung dauere über 1. 1. 1976 hinaus, sowie die Beklagte sei schuldig, die im Hause *, im zweiten Stock links befindliche „Ehewohnung“, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Vorzimmer, Nebenräumlichkeiten unter Mitnahme ihrer Möbel zu beziehen, werde abgewiesen.
Das Erstgericht war der Auffassung, daß die vom Kläger der Beklagten angebotene Wohnung nach den Klagsangaben nicht gleichwertig sei, weshalb dem Räumungsbegehren Zug um Zug in der oben dargestellten Weise stattzugeben gewesen sei. Die Räumungsverpflichtung erlösche aber mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl 1975/412, weil die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt nach § 97 ABGB berechtigt sei, vom Ehemann die Unterlassung aller Maßnahmen zu fordern, die zum Verlust der Wohnung führen könnten. Eine urteilsmäßig aufzuerlegende Verpflichtung der Ehefrau, vom Ehemann weg in eine bestimmte andere Wohnung zu ziehen, bestehe nicht.Das Erstgericht war der Auffassung, daß die vom Kläger der Beklagten angebotene Wohnung nach den Klagsangaben nicht gleichwertig sei, weshalb dem Räumungsbegehren Zug um Zug in der oben dargestellten Weise stattzugeben gewesen sei. Die Räumungsverpflichtung erlösche aber mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl 1975/412, weil die Ehefrau ab diesem Zeitpunkt nach Paragraph 97, ABGB berechtigt sei, vom Ehemann die Unterlassung aller Maßnahmen zu fordern, die zum Verlust der Wohnung führen könnten. Eine urteilsmäßig aufzuerlegende Verpflichtung der Ehefrau, vom Ehemann weg in eine bestimmte andere Wohnung zu ziehen, bestehe nicht.
Infolge Berufung beider Teile wies das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. 1. 1976 die Berufung der Beklagten mit Beschluß zurück und gab der Berufung des Klägers mit Urteil nicht Folge. Da das Erstgericht die Räumungsverpflichtung mit 31. 12. 1975 limitiert habe, sei die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes weggefallen. Die gleichen Überlegungen hätten auch für die dem Kläger auferlegte Zug-um-Zug-Verpflichtung zu gelten, die gleichfalls mit 31. 12. 1975 erloschen sei. Seit 1. 1. 1976 sei durch die geänderte Rechtslage die einseitige Folgepflicht der Ehefrau entfallen, weshalb die ausdrücklich auf § 91 ABGB in der alten Fassung gestützte Klage der Rechtsgrundlage entbehre. Darüber hinaus lege die Bestimmung des § 97 ABGB dem über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten die Pflicht auf, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der andere Ehegatte, der auf die Wohnung angewiesen sei, diese nicht verliere.Infolge Berufung beider Teile wies das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19. 1. 1976 die Berufung der Beklagten mit Beschluß zurück und gab der Berufung des Klägers mit Urteil nicht Folge. Da das Erstgericht die Räumungsverpflichtung mit 31. 12. 1975 limitiert habe, sei die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes weggefallen. Die gleichen Überlegungen hätten auch für die dem Kläger auferlegte Zug-um-Zug-Verpflichtung zu gelten, die gleichfalls mit 31. 12. 1975 erloschen sei. Seit 1. 1. 1976 sei durch die geänderte Rechtslage die einseitige Folgepflicht der Ehefrau entfallen, weshalb die ausdrücklich auf Paragraph 91, ABGB in der alten Fassung gestützte Klage der Rechtsgrundlage entbehre. Darüber hinaus lege die Bestimmung des Paragraph 97, ABGB dem über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten die Pflicht auf, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der andere Ehegatte, der auf die Wohnung angewiesen sei, diese nicht verliere.
Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt.Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.