Rechtssatz RS0047116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047116
Entscheidungsdatum
26.04.2006
Rechtssatz
Wenn Ehegatten vom Hauseigentümer auf Räumung der Wohnung wegen titelloser Benützung geklagt werden, bilden sie keine einheitliche Streitpartei. Auch das Eheband schützt hier die Gattin nicht vor der Räumungspflicht, weil sie sich nicht auf einen ihrem Gatten zustehenden Rechtstitel berufen kann.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 468/57
Entscheidungstext OGH 30.10.1957 7 Ob 468/57
Veröff: EvBl 1958/62 S 104
- 9 Ob 341/98g
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 Ob 341/98g
Vgl auch; Beisatz: In der auf Räumung gerichteten Klage gegen zwei Beklagte, die unterschiedliche Rechtstitel zur Benützung hatten, sind diese keine einheitlichen Streitgenossen. (T1)
- 6 Ob 191/03m
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 191/03m
Vgl; Beis wie T1
- 7 Ob 20/06a
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 20/06a
Vgl aber; Beisatz: Einheitliche Streitpartei bei Räumungsklage gegen Ehegatten, wenn Gattin das Bestehen des Räumungsanspruches gegen ihren Mann begründet bestreitet und ihr Benützungsrecht von diesem ableitet; siehe auch RS 0035542. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0047116
Dokumentnummer
JJR_19571030_OGH0002_0070OB00468_5700000_001