1.) Die Klägerin hat die ihr am 21. 2. 2006 freigestellte Revisionsbeantwortung beim Erstgericht eingebracht, das sie an den Obersten Gerichtshof weiterleitete, wo sie am 28. 3. 2006 einlangte. Gemäß § 507a Abs 3 Z 2 ZPO wäre die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen gewesen. Die vierwöchige Frist des § 507a Abs 1 ZPO, die im vorliegenden Fall am 21. 3. 2006 endete, wäre nur dann gewahrt, wenn die Revisionsbeantwortung innerhalb dieser Frist an den Obersten Gerichtshof adressiert zur Post gegeben worden (§ 89 Abs 1 GOG) oder beim Obersten Gerichtshof eingelangt wäre, weil bei unrichtiger Adressierung § 89 Abs 1 GOG nach ständiger Rechtsprechung nicht anwendbar ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 7 Vor § 461 mwN; SZ 52/155; RZ 1990/109; 7 Ob 321/00g uva). Die Revisionsbeantwortung der Klägerin ist daher als verspätet zurückzuweisen.1.) Die Klägerin hat die ihr am 21. 2. 2006 freigestellte Revisionsbeantwortung beim Erstgericht eingebracht, das sie an den Obersten Gerichtshof weiterleitete, wo sie am 28. 3. 2006 einlangte. Gemäß Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO wäre die Revisionsbeantwortung beim Obersten Gerichtshof einzubringen gewesen. Die vierwöchige Frist des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO, die im vorliegenden Fall am 21. 3. 2006 endete, wäre nur dann gewahrt, wenn die Revisionsbeantwortung innerhalb dieser Frist an den Obersten Gerichtshof adressiert zur Post gegeben worden (Paragraph 89, Absatz eins, GOG) oder beim Obersten Gerichtshof eingelangt wäre, weil bei unrichtiger Adressierung Paragraph 89, Absatz eins, GOG nach ständiger Rechtsprechung nicht anwendbar ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 7 Vor Paragraph 461, mwN; SZ 52/155; RZ 1990/109; 7 Ob 321/00g uva). Die Revisionsbeantwortung der Klägerin ist daher als verspätet zurückzuweisen.
2.) Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Der Beklagte, der allein noch das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft releviert, macht zutreffend geltend, dass die Vorinstanzen von oberstgerichtlicher Judikatur abgewichen sind. Der Revisionswerber weist zunächst richtig darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes dafür, ob eine notwendige Streitgenossenschaft bzw einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO vorliegt, selbstredend nicht entscheidend ist, ob eine Mehrheit von Personen tatsächlich geklagt wurde, sondern vielmehr, ob eine Personenmehrheit geklagt hätte werden müssen.Der Beklagte, der allein noch das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft releviert, macht zutreffend geltend, dass die Vorinstanzen von oberstgerichtlicher Judikatur abgewichen sind. Der Revisionswerber weist zunächst richtig darauf hin, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes dafür, ob eine notwendige Streitgenossenschaft bzw einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO vorliegt, selbstredend nicht entscheidend ist, ob eine Mehrheit von Personen tatsächlich geklagt wurde, sondern vielmehr, ob eine Personenmehrheit geklagt hätte werden müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung wird eine notwendige Streitgenossenschaft - deren Wesen darin besteht, dass der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann - stets dann angenommen, wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre, was nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (Schubert in Fasching/Konecny2 § 14 ZPO Rz 2 mit zahlreichen Judikaturnachweisen; RIS-Justiz RS0035479 und RS0035496, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt etwa 7 Ob 293/04w). Vice versa ergibt sich, dass keine einheitliche Streitpartei dann gegeben ist, wenn trotz der Gemeinsamkeit des rechterzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung vorliegt (SZ 52/35; RIS-Justiz RS0035473; Schubert aaO Rz 22).Nach ständiger Rechtsprechung wird eine notwendige Streitgenossenschaft - deren Wesen darin besteht, dass der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann - stets dann angenommen, wenn bei Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen zu besorgen wäre, was nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (Schubert in Fasching/Konecny2 Paragraph 14, ZPO Rz 2 mit zahlreichen Judikaturnachweisen; RIS-Justiz RS0035479 und RS0035496, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt etwa 7 Ob 293/04w). Vice versa ergibt sich, dass keine einheitliche Streitpartei dann gegeben ist, wenn trotz der Gemeinsamkeit des rechterzeugenden Sachverhaltes keine rechtliche Notwendigkeit zu einer in jedem Fall einheitlichen Entscheidung vorliegt (SZ 52/35; RIS-Justiz RS0035473; Schubert aaO Rz 22).
Zwar fallen nach diesen Definitionen mehrere titellose Benützer einer Sache, etwa einer Wohnung, grundsätzlich nicht unter § 14 ZPO (Schubert aaO Rz 22). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof aber bereits ausgesprochen, dass dies anders ist, also eine einheitliche Streitpartei auf Seiten der beklagten Partei dann vorliegt, wenn einer von zwei Ehegatten einen das Räumungsbegehren hindernden Titel behauptet und der zweite Benützungsrechte familienrechtlicher Art vom ersten ableitet (1 Ob 640/89, RZ 1990, 76/32; 6 Ob 191/03m; vgl auch schon 8 Ob 306/67, EFSlg 8.872; 5 Ob 154/68, SZ 41/95 = JBl 1969, 97 = MietSlg 20.675; 2 Ob 137/04t; RIS-Justiz RS0035542).Zwar fallen nach diesen Definitionen mehrere titellose Benützer einer Sache, etwa einer Wohnung, grundsätzlich nicht unter Paragraph 14, ZPO (Schubert aaO Rz 22). Wiederholt hat der Oberste Gerichtshof aber bereits ausgesprochen, dass dies anders ist, also eine einheitliche Streitpartei auf Seiten der beklagten Partei dann vorliegt, wenn einer von zwei Ehegatten einen das Räumungsbegehren hindernden Titel behauptet und der zweite Benützungsrechte familienrechtlicher Art vom ersten ableitet (1 Ob 640/89, RZ 1990, 76/32; 6 Ob 191/03m; vergleiche auch schon 8 Ob 306/67, EFSlg 8.872; 5 Ob 154/68, SZ 41/95 = JBl 1969, 97 = MietSlg 20.675; 2 Ob 137/04t; RIS-Justiz RS0035542).
Ein solcher Fall ist hier gegeben: Der Beklagte behauptet, von seinen Eltern ein Wohnungsrecht (konkludent) eingeräumt erhalten zu haben und die Wohnung (mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern) daher - da die Klägerin dieses Wohnungsrecht zu respektieren habe - nicht titellos zu benützen. Daran, dass die Ehefrau des Beklagten ihr Wohnungsbenützungsrecht auf familienrechtlicher Basis vom Beklagten ableitet, ist nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu zweifeln. Dass sie ihr Benützungsrecht auf andere Gründe stützen würde (vgl 6 Ob 191/03m), wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.Ein solcher Fall ist hier gegeben: Der Beklagte behauptet, von seinen Eltern ein Wohnungsrecht (konkludent) eingeräumt erhalten zu haben und die Wohnung (mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern) daher - da die Klägerin dieses Wohnungsrecht zu respektieren habe - nicht titellos zu benützen. Daran, dass die Ehefrau des Beklagten ihr Wohnungsbenützungsrecht auf familienrechtlicher Basis vom Beklagten ableitet, ist nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt nicht zu zweifeln. Dass sie ihr Benützungsrecht auf andere Gründe stützen würde vergleiche 6 Ob 191/03m), wurde von den Parteien nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.
Sollte die Ehefrau des Beklagten, die von einem in der vorliegenden Rechtssache gefällten Urteil - anders als seine Kinder, die insoweit das rechtliche Schicksal ihrer obsorgeberechtigten Vertreter ja jedenfalls teilen - nicht unmittelbar betroffen ist, die Wohnung nicht freiwillig räumen, müsste von der Klägerin auch gegen sie ein Räumungsprozess angestrengt werden, in dem mangels Parteienidentität keine Bindung an die hier getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bestünde. Abweichende Feststellungen, die eine andere rechtliche Beurteilung der Frage eines tauglichen Titels zur Benützung der Wohnung durch die Eheleute erlaubten, wären daher denkbar. Es wären demnach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sehr wohl eben jene Verwicklungen zu befürchten, die zu vermeiden die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft gebietet.
Eine - also hier anzunehmende und (auch) von Amts wegen wahrzunehmende (RIS-Justiz RS0035196 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) - notwendige Streitgenossenschaft erfordert die Einbindung sämtlicher Rechtsgenossen in das Verfahren, sei es auf der Kläger- oder Beklagtenseite (Schubert aaO Rz 2). Der Mangel der notwendigen Streitgenossenschaft kann auch nicht durch nachträgliche Einbringung einer Klage (allein) gegen den notwendigen Streitgenossen (SZ 51/4) und umso weniger durch bloßen Beitritt des betreffenden Rechtsgenossen als Nebenintervenient geheilt werden (5 Ob 579/88, EvBl 1989/40; Schubert aaO). Die Klägerin hätte im vorliegenden Fall daher auch die Ehefrau des Beklagten mitzuklagen gehabt. Da sie dies nicht getan hat, muss ihre allein gegen den Ehemann gerichtete Klage ohne weitere Prüfung der strittigen Frage der titellosen Wohnungsbenützung abgewiesen werden.
In Stattgebung der Revision des Beklagten sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die vom Beklagten in erster Instanz eingebrachten Schriftsätze, die lediglich bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht enthielten, sind nur nach TP 1 RATG zu entlohnen. Die Pauschalgebühren zweiter Instanz betrugen nur EUR 47,--.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die vom Beklagten in erster Instanz eingebrachten Schriftsätze, die lediglich bloße Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht enthielten, sind nur nach TP 1 RATG zu entlohnen. Die Pauschalgebühren zweiter Instanz betrugen nur EUR 47,--.