Begründung:
Der Kläger ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 91 GB ***** M*****, auf der sein Wohnhaus M***** 28 steht. Der Beklagte ist bücherlicher Eigentümer der benachbarten Liegenschaften EZ 92 mit dem - derzeit vermieteten - Wohnhaus M***** 27. Die ebenfalls benachbarte Liegenschaft EZ 548 steht im Eigentum des Hans Peter L*****.
Mit dem Eigentum an den genannten Liegenschaften ist bücherliches Miteigentum (zur Hälfte bzw zu je einem Viertel) an der Liegenschaft EZ 234 verbunden, zu der ua ein Vorplatz (Gst-Nr .84) gehört, der sich zwischen den Häusern M***** 27 und 28 befindet; der Vorplatz steht demnach derzeit zur Hälfte im Eigentum des Beklagten und zu je einem Viertel im Eigentum des Klägers und des Hans Peter L*****. Hinsichtlich von Teilen dieses Vorplatzes haben die Parteien am 4. 4. 2003 eine Benützungsregelung dahin getroffen, dass gewisse, am Rand gelegene Flächen entweder vom Kläger oder vom Beklagten allein benützt werden dürfen. Unabhängig von dieser Regelung dient der Vorplatz als Zufahrt zu den Häusern M***** 27 und 28.
Bei der Gemeinde M***** ist ein verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig, in dem der Kläger die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Ausflugsgasthauses auf seiner Liegenschaft EZ 91 in einem bereits bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude beantragte. In seiner Stellungnahme hiezu brachte der Beklagte vor, dass es an der öffentlichen Zufahrt zum Gebäude mangle. Er wende sich gegen die vom Kläger angestrebte Bewilligung, da lediglich eine landwirtschaftliche Zufahrt und eine Zufahrt zu Wohnzwecken über den gemeinsamen Hof bestehe.
Unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme begehrte der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit die urteilsmäßige Feststellung, dass über den gemeinsamen "Hofraum" (den erwähnten Vorplatz) - soweit dieser nicht der ausschließlichen Benützung zugeteilt worden sei - uneingeschränkt zu seinem Haus M***** 28 zugegangen und zugefahren werden dürfe.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Bezüglich des strittigen Hofraumes bestehe zufolge jahrzehntelanger Übung, ihn ausschließlich zu landwirtschaftlichen Zwecken und Wohnzwecken gemeinsam zu nutzen, eine zumindest konkludent zustandegekommene Benützungsregelung, die den Kläger nicht berechtige, den Hofraum uneingeschränkt zu benützen. Es mangle auch an der passiven (bzw aktiven) Klagslegitimation. Die Feststellung einer Dienstbarkeit könne nur gegenüber sämtlichen Miteigentümern erfolgen.
Zum letzteren Einwand erwiderte der Kläger, sein uneingeschränktes Zufahrtsrecht über den Hofraum werde vom Miteigentümer L***** anerkannt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den bereits eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt im Wesentlichen dahin, unstrittig sei, dass das betreffende Grundstück (der Vorplatz) im Miteigentum der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften EZ 91, 92 und 548 stehe und daher keine Rechtsgefährdung des Klägers vorliege. Es könne nicht Sache des Gerichtes sein, über den Inhalt von Rechten abzusprechen, sohin festzustellen, ob das Eigentumsrecht beinhalte, dass über ein Grundstück unbeschränkt zugegangen oder zugefahren werden dürfe. Außerdem sei im Feststellungsbegehren nicht konkretisiert worden, wer zum Haus M***** 28 uneingeschränkt zugehen und zufahren dürfe.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz lassen sich - soweit noch wesentlich - dahin zusammenfassen, der Kläger habe angesichts des vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunktes zwar entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sein Miteigentumsrecht nicht eingeschränkt worden sei, dass also die behauptete Benützungsvereinbarung nicht bestehe. Das Klagebegehren sei aber dessen ungeachtet unberechtigt, weil der Kläger die Klage gegen alle Miteigentümer, somit auch gegen Hans Peter L***** einbringen hätte müssen. Nach hL und Rsp könne die auf die Freiheit des Eigentumes gestützte Feststellungsklage wie auch die Unterlassungsklage nach § 523 ABGB bei Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gerichtet werden, weil sich eine Grunddienstbarkeit notwendigerweise auf das Eigentum als Ganzes und nicht bloß auf einen Miteigentumsanteil beziehe. Die gegenständliche Feststellungsklage ziele zwar nicht auf das Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit ab; es werde jedoch die Freiheit des Miteigentumes des Klägers geltend gemacht, die vom Beklagten unter Hinweis auf eine zumindest konkludent zustandegekommene Benützungsvereinbarung in Frage gestellt werde. Die behauptete Benützungsvereinbarung könne nur von allen Miteigentümern abgeschlossen worden sein, andernfalls sie unwirksam wäre. Die begehrte Feststellung des uneingeschränkten Zugangs- und Zufahrtsrechtes würde auch zu Lasten des Miteigentümers L***** wirken, auch wenn dieser die unbeschränkte Nutzung des Klägers nicht in Frage gestellt hätte. Bei einer einheitlichen Streitpartei - wie hier - entbinde weder die außergerichtliche Anerkennung des Klagsanspruches noch die zur Erfüllung erforderliche Handlung eines Streitgenossen davon, alle Rechtsgenossen zu klagen. Es sei daher unerheblich, ob L*****, wie der Kläger behauptet habe, das uneingeschränkte Zufahrtsrecht laut Klagebegehren anerkenne oder nicht. Im Ergebnis sei daher der Berufung keine Folge zu geben gewesen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz lassen sich - soweit noch wesentlich - dahin zusammenfassen, der Kläger habe angesichts des vom Beklagten im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunktes zwar entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass sein Miteigentumsrecht nicht eingeschränkt worden sei, dass also die behauptete Benützungsvereinbarung nicht bestehe. Das Klagebegehren sei aber dessen ungeachtet unberechtigt, weil der Kläger die Klage gegen alle Miteigentümer, somit auch gegen Hans Peter L***** einbringen hätte müssen. Nach hL und Rsp könne die auf die Freiheit des Eigentumes gestützte Feststellungsklage wie auch die Unterlassungsklage nach Paragraph 523, ABGB bei Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundstückes gerichtet werden, weil sich eine Grunddienstbarkeit notwendigerweise auf das Eigentum als Ganzes und nicht bloß auf einen Miteigentumsanteil beziehe. Die gegenständliche Feststellungsklage ziele zwar nicht auf das Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit ab; es werde jedoch die Freiheit des Miteigentumes des Klägers geltend gemacht, die vom Beklagten unter Hinweis auf eine zumindest konkludent zustandegekommene Benützungsvereinbarung in Frage gestellt werde. Die behauptete Benützungsvereinbarung könne nur von allen Miteigentümern abgeschlossen worden sein, andernfalls sie unwirksam wäre. Die begehrte Feststellung des uneingeschränkten Zugangs- und Zufahrtsrechtes würde auch zu Lasten des Miteigentümers L***** wirken, auch wenn dieser die unbeschränkte Nutzung des Klägers nicht in Frage gestellt hätte. Bei einer einheitlichen Streitpartei - wie hier - entbinde weder die außergerichtliche Anerkennung des Klagsanspruches noch die zur Erfüllung erforderliche Handlung eines Streitgenossen davon, alle Rechtsgenossen zu klagen. Es sei daher unerheblich, ob L*****, wie der Kläger behauptet habe, das uneingeschränkte Zufahrtsrecht laut Klagebegehren anerkenne oder nicht. Im Ergebnis sei daher der Berufung keine Folge zu geben gewesen.
Zur Begründung des Ausspruches der Zulässigkeit der Revision führte das Berufungsgericht aus, es fehle Rsp darüber, ob bzw dass auch Miteigentümer eine einheitliche Streitpartei seien, von denen nur einer eine vertragliche Einschränkung des Miteigentumsrechtes behaupte. Insbesondere beziehe sich die zitierte Rsp zur einheitlichen Streitpartei auf dingliche Rechte und nicht darauf, dass das Eigentumsrecht nur durch ein obligatorisches Recht eingeschränkt sein solle.