Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 21 IPRG sind die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend. Da beide Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes türkische Staatsangehörige waren und ein späterer Statutenwechsel keinen Einfluss hat (Schwimann, Internationales Privatrecht², 32), kommt hier türkisches Recht zur Anwendung. Es sind auch dessen Rück- und Weiterverweisungen beachtlich (§ 5 IPRG). Auch nach türkischem Kollisionsrecht bleibt es hier aber bei der Anwendung türkischen Rechts: Nach Art 15 des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht unterliegen die Beziehungen der ehelichen Abstammung dem Recht, das im Zeitpunkt der Geburt für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gilt, wozu auch die Bestreitung der ehelichen Geburt zählt (5 Ob 534/93 - ZfRV 1994, 209); gemäß Art 12 unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten.Gemäß Paragraph 21, IPRG sind die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend. Da beide Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes türkische Staatsangehörige waren und ein späterer Statutenwechsel keinen Einfluss hat (Schwimann, Internationales Privatrecht², 32), kommt hier türkisches Recht zur Anwendung. Es sind auch dessen Rück- und Weiterverweisungen beachtlich (Paragraph 5, IPRG). Auch nach türkischem Kollisionsrecht bleibt es hier aber bei der Anwendung türkischen Rechts: Nach Artikel 15, des türkischen Gesetzes über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht unterliegen die Beziehungen der ehelichen Abstammung dem Recht, das im Zeitpunkt der Geburt für die allgemeinen Wirkungen der Ehe gilt, wozu auch die Bestreitung der ehelichen Geburt zählt (5 Ob 534/93 - ZfRV 1994, 209); gemäß Artikel 12, unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten.
Am 1. 1. 2002 ist in der Türkei das türkische Zivilgesetzbuch G Nr 4721 vom 22. 11. 2001 (TZGB neu) in Kraft getreten. Nach Art 1 des am selben Tag in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ist auf die Rechtsfolgen von Ereignissen, die vor dem Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches aufgetreten sind, grundsätzlich dasjenige Gesetz anzuwenden, das sich im Zeitpunkt des Ereignisses im Kraft befunden hat (Abs 1). Auf die nach dem Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches eingetretenen Ereignisse sind vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen die Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches anzuwenden (Abs 3). Nach Art 3 des Einführungsgesetzes ist auf Rechtsbeziehungen, deren Inhalt ohne Ansehung des Willens der Beteiligten durch Gesetz bestimmt wird, das türkische Zivilgesetzbuch auch dann anwendbar, wenn diese vor seinem Inkrafttreten entstanden sind. Gemäß Art 13 des Einführungsgesetzes werden Vaterschaftsklagen, die vor Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches erhoben worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt. Eine besondere Übergangsvorschrift für die in Art 286 ff des türkischen Zivilgesetzbuches geregelte Anfechtung der Vaterschaft enthält das Einführungsgesetz nicht. Ob die Übergangsbestimmungen dahin auszulegen sind, dass Anfechtungsklagen, die nach dem 1. 1. 2002 eingebracht wurden, nach der neuen oder der alten Rechtslage zu beurteilen sind, kann hier allerdings auf sich beruhen. Die alte Regelung sah zwar wesentlich kürzere Anfechtungsfristen vor. Gemäß Art 242 des türkischen Zivilgesetzbuches vom 17. 2. 1926 (TZGB alt) konnte der Mann die Ehelichkeit eines Kindes binnen einer Frist von einem Monat von dem Tag an, an dem er die Geburt erfahren hat, anfechten. Art 246 bestimmte: "Falls der Mann seine Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat oder die Frist abgelaufen ist, so ist die Anfechtung ausgeschlossen, sofern der Kläger nicht beweist, dass er arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der Anfechtung gebracht worden ist (Abs 1). In diesem Fall beginnt eine neue einmonatige Frist von der Entdeckung der Arglist an zu laufen (Abs 2). Die Klage kann noch nach Ablauf der Frist von einem Monat angestrengt werden, falls berechtigte Gründe die Verzögerung entschuldbar machen (Abs 3).Am 1. 1. 2002 ist in der Türkei das türkische Zivilgesetzbuch G Nr 4721 vom 22. 11. 2001 (TZGB neu) in Kraft getreten. Nach Artikel eins, des am selben Tag in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch ist auf die Rechtsfolgen von Ereignissen, die vor dem Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches aufgetreten sind, grundsätzlich dasjenige Gesetz anzuwenden, das sich im Zeitpunkt des Ereignisses im Kraft befunden hat (Absatz eins,). Auf die nach dem Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches eingetretenen Ereignisse sind vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen die Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches anzuwenden (Absatz 3,). Nach Artikel 3, des Einführungsgesetzes ist auf Rechtsbeziehungen, deren Inhalt ohne Ansehung des Willens der Beteiligten durch Gesetz bestimmt wird, das türkische Zivilgesetzbuch auch dann anwendbar, wenn diese vor seinem Inkrafttreten entstanden sind. Gemäß Artikel 13, des Einführungsgesetzes werden Vaterschaftsklagen, die vor Inkrafttreten des türkischen Zivilgesetzbuches erhoben worden sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt. Eine besondere Übergangsvorschrift für die in Artikel 286, ff des türkischen Zivilgesetzbuches geregelte Anfechtung der Vaterschaft enthält das Einführungsgesetz nicht. Ob die Übergangsbestimmungen dahin auszulegen sind, dass Anfechtungsklagen, die nach dem 1. 1. 2002 eingebracht wurden, nach der neuen oder der alten Rechtslage zu beurteilen sind, kann hier allerdings auf sich beruhen. Die alte Regelung sah zwar wesentlich kürzere Anfechtungsfristen vor. Gemäß Artikel 242, des türkischen Zivilgesetzbuches vom 17. 2. 1926 (TZGB alt) konnte der Mann die Ehelichkeit eines Kindes binnen einer Frist von einem Monat von dem Tag an, an dem er die Geburt erfahren hat, anfechten. Artikel 246, bestimmte: "Falls der Mann seine Vaterschaft ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat oder die Frist abgelaufen ist, so ist die Anfechtung ausgeschlossen, sofern der Kläger nicht beweist, dass er arglistig zur Anerkennung oder zur Unterlassung der Anfechtung gebracht worden ist (Absatz eins,). In diesem Fall beginnt eine neue einmonatige Frist von der Entdeckung der Arglist an zu laufen (Absatz 2,). Die Klage kann noch nach Ablauf der Frist von einem Monat angestrengt werden, falls berechtigte Gründe die Verzögerung entschuldbar machen (Absatz 3,).
Nach Art 289 TZGB neu kann der Ehemann nun die Klage binnen Jahresfrist einreichen, seitdem er von der Geburt und von der Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis mit einem anderen Mann geschlechtliche Beziehungen unterhalten hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt (Abs 1). Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Volljährigkeitsalters zu erheben (Abs 2). Beruht die Versäumnis der Frist auf einem wichtigen Grund, so beginnt sie erst mit dem Wegfall dieses Grundes zu laufen (Abs 3). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Einbringung der Bestreitungsklage sowohl die alte einmonatige Frist ab Geburt als auch die neue Fünfjahresfrist ab der Geburt des Kindes verstrichen. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen des (alten) Art 246 oder ein wichtiger Grund im Sinn des (neuen) Art 289 den Fristbeginn entsprechend hinauszögerten. Es ließ die Feststellungen des Erstgerichtes über die von vorneherein vorliegenden Zweifel des Klägers an seiner Vaterschaft trotz der in der Berufung des Klägers ausgeführten Beweisrüge und der darin aufrecht erhaltenen Behauptung, dass er erstmals durch den anonymen Telefonanruf im Mai 2002 erfahren habe, nicht der Vater zu sein, ungeprüft. Diese Frage ist auch nicht entscheidend. Denn sowohl nach alter als auch nach neuer türkischer Rechtslage ist die Anfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind zu richten (Art 242 Satz 2 TZGB alt bzw. Art 286 Abs 1 Satz 2 TZGB neu), wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger hat hier nur das Kind geklagt. Dies führt aber im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes zur Abweisung des Klagebegehrens:Nach Artikel 289, TZGB neu kann der Ehemann nun die Klage binnen Jahresfrist einreichen, seitdem er von der Geburt und von der Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass die Mutter zur Zeit der Empfängnis mit einem anderen Mann geschlechtliche Beziehungen unterhalten hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt (Absatz eins,). Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Volljährigkeitsalters zu erheben (Absatz 2,). Beruht die Versäumnis der Frist auf einem wichtigen Grund, so beginnt sie erst mit dem Wegfall dieses Grundes zu laufen (Absatz 3,). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Einbringung der Bestreitungsklage sowohl die alte einmonatige Frist ab Geburt als auch die neue Fünfjahresfrist ab der Geburt des Kindes verstrichen. Das Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen des (alten) Artikel 246, oder ein wichtiger Grund im Sinn des (neuen) Artikel 289, den Fristbeginn entsprechend hinauszögerten. Es ließ die Feststellungen des Erstgerichtes über die von vorneherein vorliegenden Zweifel des Klägers an seiner Vaterschaft trotz der in der Berufung des Klägers ausgeführten Beweisrüge und der darin aufrecht erhaltenen Behauptung, dass er erstmals durch den anonymen Telefonanruf im Mai 2002 erfahren habe, nicht der Vater zu sein, ungeprüft. Diese Frage ist auch nicht entscheidend. Denn sowohl nach alter als auch nach neuer türkischer Rechtslage ist die Anfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind zu richten (Artikel 242, Satz 2 TZGB alt bzw. Artikel 286, Absatz eins, Satz 2 TZGB neu), wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat. Der Kläger hat hier nur das Kind geklagt. Dies führt aber im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes zur Abweisung des Klagebegehrens:
Das Kind und die Mutter bilden im Sinn des türkischen Rechts im Prozess des Vaters auf Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes eine notwendige Streitgenossenschaft. Wird die Klage nur gegen einen der beiden Streitgenossen erhoben, so ist die Klage nach türkischem Recht durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, weil es auf der Beklagtenseite an der erforderlichen Passivlegitimation fehlt (Krüger, Ehelichkeitsanfechtung nach türkischem Recht, FamRZ 1997, 1059; Musil/Preuß, Das neue internat. Ehelichkeitsrecht, Das Personalstatut des Kindes als Anknüpfungsmerkmal im Abstammungsrecht, ÖJZ 2003/41, 676 [680]). Hiezu wird zwar in der Türkei auch die Ansicht vertreten, dass das angerufene Gericht je nach den Umständen des Falles dem Kläger eine kurze Frist (Monatsfrist) einräumt, damit er seine Klage auf den zweiten notwendigen Streitgenossen erweitern kann (Krüger aaO und FN 14). Ausländische Normen sind aber nur bei Prüfung materiellrechtlicher Fragen anzuwenden. Für das Verfahren sind stets die österreichischen Prozessvorschriften maßgebend (RIS-Justiz RS0076618; RS0009195). Entscheidend ist daher, ob eine Vorschrift zum materiellen oder zum formellen Recht gehört. Zu diesem Problemkreis führt Böhm (Die Rechtsschutzformen im Spannungsfeld von lex fori und lex causae, FS Fasching [1988], 107 [137f]) zuammenfassend aus, dass die Bestimmung der Systembegriffe nicht dieselbe sein könne, je nachdem sie innerhalb der eigenen Rechtsordnung für reine Inlandsachen oder - bloß von der lex fori ausgehend - für Fälle mit Auslandsberührung, also für den internationalen Rechtsverkehr vorgenommen werde. Zum Grenzbereich, der sich einer eindeutigen und schematischen Zuordnung von vornherein entziehe, zählten vor allem die vielfältigen Rechtsschutznormen, in welchen - wegen ihrer Zuschneidung auf das subjektive Recht und dessen Realisierung - prozessuale und materielle Komponenten funktionell eng verknüpft seien. Hierher gehörten jene wohl "prozessbezogenen", aber doch dem "meritum" zuzurechnenden Elemente (zB Beweislastregeln), die dem Charakter des materiellen Rechts funktionell gleichwertig seien und daher von der lex causae beherrscht würden.
Die Frage der Ehelichkeit eines Kindes berührt auch die Interessen der Mutter, ihre - nach türkischem Recht zwingende - Einbeziehung in den Rechtsstreit auf Beklagtenseite ist mit der auch sie betreffenden materiellen Rechtslage eng verknüpft: Nach ständiger (österreichischer) Rechtsprechung kann die Mutter ihr Kind im Ehelichkeitsbestreitungsprozess nicht selbst vertreten, sondern es muss ein Kollisionskurator bestellt werden; dies wird mit dem Interesse der Mutter begründet, nicht des Ehebruchs überführt und nicht allein unterhaltspflichtig zu werden (SZ 52/124 ua). Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist - aus österreichischer Sicht - nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation (Fucik in Rechberger ZPO² § 14 Rz 1 mwN; 6 Ob 621/93 = NZ 1994, 66). Werden nicht alle notwendigen Streitgenossen von der Klage erfasst, führt dies zu deren Abweisung (4 Ob 227/01p mwN; vgl RIS-Justiz RS0035479). Dies entspricht auch der aufgezeigten türkischen Rechtslage, wonach bei Erhebung der Klage bloß gegen die Mutter (gleiches muss gelten, wenn sie bloß gegen das Kind erhoben wird) mangelnde Passivlegitimation angenommen wird. Dass das berufene Recht auch die Person (des Anfechtungsberechtigten und) des Anfechtungsgegners bestimmt, entspricht bei insoweit vergleichbarer deutscher Kollisionsnorm (Art 19 EGBGB) auch der herrschenden Ansicht in Deutschland (Soergel/Kegel, BGB12 Art 19 EGBGB Rz 9 mwN). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klageänderung zulässig ist, betrifft hingegen nicht das materielle, sondern das Verfahrensrecht und ist daher im Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht nach österreichischem Prozessrecht zu beurteilen. Demnach ist eine Klageänderung im Rechtsmittelverfahren selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig (§ 483 Abs 4 ZPO). Eine nachträgliche Sanierung der fehlenden Sachlegitimation nur eines (oder eines Teiles der) notwendigen Streitgenossen durch Einbeziehung von anderen Streitgenossen erst im Rechtsmittelverfahren ist daher nicht möglich. Wurde die Klage nicht gegen alle Streitgenossen erhoben, kann eine einheitliche Streitpartei mangels der Voraussetzungen des § 235 ZPO nicht erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen werden. Es ist nicht zulässig, dass eine neue Partei in den Prozess eintritt (vgl SZ 51/4; Fasching ZPR² Rz 390; Schubert in Fasching² Bd 2/1 vor § 1 ZPO Rz 91 mwN). Auch eine Richtigstellung der Parteibezeichnung findet dort ihre Grenze, wo es sich um einen Mangel der Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagten bezeichneten Rechtssubjektes handelt. Dieser Mangel kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden (RIS-Justiz RS0035266; vgl. Musil/Preuß aaO FN 31). Der Oberste Gerichtshof hat zwar auch schon ausgesprochen, dass der Verhandlungsrichter gemäß § 182 Abs 1 ZPO darauf hinwirken muss, dass bei Unschlüssigkeit der Klage die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden; damit solle die Möglichkeit eröffnet werden, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen worden seien, geltend zu machen und zu klären. In diesem Sinne müsse das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweise, dessen Verbesserung anregen (1 Ob 73/03x mwN). Abgesehen davon, dass es hier nicht um ein solches der Schlüssigkeit der Klage entgegenstehendes Vorbringen zum Anspruchsgrund, sondern um die Einbeziehung einer weiteren Person in das Verfahren geht, bestünde im vorliegenden Verfahren selbst bei grundsätzlicher Bejahung einer solchen Verbesserungsmöglichkeit kein Anlass, nunmehr dem Kläger eine solche einzuräumen. Denn das Erstgericht ist ohnehin seiner Erörterungspflicht im Sinn des § 182 Abs 1 ZPO nachgekommen. Es hat die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch nach türkischem Recht zu beurteilen sei und insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass demnach die Anfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind zu richten sei, worauf der - anwaltlich vertretene - Kläger trotz ausreichender Möglichkeit sowohl in dieser als auch in der weiteren Tagsatzung nicht reagiert hat. Daraus folgt weiters auch, dass der Kläger durch die Rechtsansicht, dass die Klage schon deshalb abzuweisen ist, weil sie nicht auch gegen die Mutter gerichtet wurde, nicht überrascht im Sinn des § 182a ZPO sein kann (vgl RIS-Justiz RS0037300). Dazu kommt, dass ein allfälliger Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung gar nicht gerügt worden ist, weshalb er (von Amts wegen) nicht aufgegriffen werden konnte.Die Frage der Ehelichkeit eines Kindes berührt auch die Interessen der Mutter, ihre - nach türkischem Recht zwingende - Einbeziehung in den Rechtsstreit auf Beklagtenseite ist mit der auch sie betreffenden materiellen Rechtslage eng verknüpft: Nach ständiger (österreichischer) Rechtsprechung kann die Mutter ihr Kind im Ehelichkeitsbestreitungsprozess nicht selbst vertreten, sondern es muss ein Kollisionskurator bestellt werden; dies wird mit dem Interesse der Mutter begründet, nicht des Ehebruchs überführt und nicht allein unterhaltspflichtig zu werden (SZ 52/124 ua). Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist - aus österreichischer Sicht - nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation (Fucik in Rechberger ZPO² Paragraph 14, Rz 1 mwN; 6 Ob 621/93 = NZ 1994, 66). Werden nicht alle notwendigen Streitgenossen von der Klage erfasst, führt dies zu deren Abweisung (4 Ob 227/01p mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0035479). Dies entspricht auch der aufgezeigten türkischen Rechtslage, wonach bei Erhebung der Klage bloß gegen die Mutter (gleiches muss gelten, wenn sie bloß gegen das Kind erhoben wird) mangelnde Passivlegitimation angenommen wird. Dass das berufene Recht auch die Person (des Anfechtungsberechtigten und) des Anfechtungsgegners bestimmt, entspricht bei insoweit vergleichbarer deutscher Kollisionsnorm (Artikel 19, EGBGB) auch der herrschenden Ansicht in Deutschland (Soergel/Kegel, BGB12 Artikel 19, EGBGB Rz 9 mwN). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Klageänderung zulässig ist, betrifft hingegen nicht das materielle, sondern das Verfahrensrecht und ist daher im Rechtsstreit vor einem österreichischen Gericht nach österreichischem Prozessrecht zu beurteilen. Demnach ist eine Klageänderung im Rechtsmittelverfahren selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig (Paragraph 483, Absatz 4, ZPO). Eine nachträgliche Sanierung der fehlenden Sachlegitimation nur eines (oder eines Teiles der) notwendigen Streitgenossen durch Einbeziehung von anderen Streitgenossen erst im Rechtsmittelverfahren ist daher nicht möglich. Wurde die Klage nicht gegen alle Streitgenossen erhoben, kann eine einheitliche Streitpartei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 235, ZPO nicht erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen werden. Es ist nicht zulässig, dass eine neue Partei in den Prozess eintritt vergleiche SZ 51/4; Fasching ZPR² Rz 390; Schubert in Fasching² Bd 2/1 vor Paragraph eins, ZPO Rz 91 mwN). Auch eine Richtigstellung der Parteibezeichnung findet dort ihre Grenze, wo es sich um einen Mangel der Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagten bezeichneten Rechtssubjektes handelt. Dieser Mangel kann nicht im Wege der Berichtigung beseitigt werden (RIS-Justiz RS0035266; vergleiche Musil/Preuß aaO FN 31). Der Oberste Gerichtshof hat zwar auch schon ausgesprochen, dass der Verhandlungsrichter gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO darauf hinwirken muss, dass bei Unschlüssigkeit der Klage die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt bzw klargestellt werden; damit solle die Möglichkeit eröffnet werden, entscheidungserhebliche Tatsachen, die von den Parteien erkennbar übersehen worden seien, geltend zu machen und zu klären. In diesem Sinne müsse das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweise, dessen Verbesserung anregen (1 Ob 73/03x mwN). Abgesehen davon, dass es hier nicht um ein solches der Schlüssigkeit der Klage entgegenstehendes Vorbringen zum Anspruchsgrund, sondern um die Einbeziehung einer weiteren Person in das Verfahren geht, bestünde im vorliegenden Verfahren selbst bei grundsätzlicher Bejahung einer solchen Verbesserungsmöglichkeit kein Anlass, nunmehr dem Kläger eine solche einzuräumen. Denn das Erstgericht ist ohnehin seiner Erörterungspflicht im Sinn des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO nachgekommen. Es hat die Parteien darauf aufmerksam gemacht, dass der Anspruch nach türkischem Recht zu beurteilen sei und insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass demnach die Anfechtungsklage gegen die Mutter und das Kind zu richten sei, worauf der - anwaltlich vertretene - Kläger trotz ausreichender Möglichkeit sowohl in dieser als auch in der weiteren Tagsatzung nicht reagiert hat. Daraus folgt weiters auch, dass der Kläger durch die Rechtsansicht, dass die Klage schon deshalb abzuweisen ist, weil sie nicht auch gegen die Mutter gerichtet wurde, nicht überrascht im Sinn des Paragraph 182 a, ZPO sein kann vergleiche RIS-Justiz RS0037300). Dazu kommt, dass ein allfälliger Verfahrensmangel erster Instanz in der Berufung gar nicht gerügt worden ist, weshalb er (von Amts wegen) nicht aufgegriffen werden konnte.
Auf die Frage, ob die nach (altem) türkischem Recht für die Anfechtungsklage geltenden Fristen dem ordre public widersprechen (was vom Obersten Gerichtshof im Übrigen bereits verneint wurde, vgl SZ 64/176; 8 Ob 1589/92; 6 Ob 559/95), ist daher nicht weiter einzugehen.Auf die Frage, ob die nach (altem) türkischem Recht für die Anfechtungsklage geltenden Fristen dem ordre public widersprechen (was vom Obersten Gerichtshof im Übrigen bereits verneint wurde, vergleiche SZ 64/176; 8 Ob 1589/92; 6 Ob 559/95), ist daher nicht weiter einzugehen.
Infolge mangelnder Passivlegitimation der Beklagten ist vielmehr das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes im Sinn des § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO wieder herzustellen. Ob bei allfälliger neuerlicher Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage (Anfechtungsklage) gegen das Kind und die Mutter die nach türkischem Recht hiefür vorgesehenen Fristen gewahrt wären (vgl Musil/Preuß aaO FN 30), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.Infolge mangelnder Passivlegitimation der Beklagten ist vielmehr das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes im Sinn des Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO wieder herzustellen. Ob bei allfälliger neuerlicher Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage (Anfechtungsklage) gegen das Kind und die Mutter die nach türkischem Recht hiefür vorgesehenen Fristen gewahrt wären vergleiche Musil/Preuß aaO FN 30), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.