Entscheidungsgründe:
Mit der am 29.4.1992 beim Erstgericht überreichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Beklagte nicht sein ehelicher Sohn sei. Er habe dessen Mutter Franziska W***** am 20.8.1991 vor dem Standesamt Wien-Margareten geheiratet. Damals sei diese bereits hochschwanger gewesen. Am 7.9.1991 sei der mj. Thomas geboren worden und gelte daher als eheliches Kind. Der Kläger habe niemals geschlechtliche Beziehungen zur Mutter des Beklagten gehabt, seine Vaterschaft sei daher auszuschließen. Seine Ehe mit der Mutter sei rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Es sei bereits ein Verfahren auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft gegen den leiblichen Vater des Kindes anhängig, in welchem ein blutserologisches Gutachten vorliege, daß der dort Beklagte mit 98 % Wahrscheinlichkeit der Vater des mj. Thomas sei.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung.
Das Erstgericht wies die Klage unter Zugrundelegung folgender Feststellungen ab:
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, kam am 1.7.1991 nach Österreich. Ein Türke vermittelte die Ehe mit der Mutter des Beklagten Franziska W*****, einer österreichischen Staatsangehörigen. Die Eheschließung sollte ausschließlich dazu dienen, dem Kläger eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung und später auch die österreichische Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Die Ehe wurde am 20.8.1991 vor dem Standesamt Margareten geschlossen und mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 17.12.1992, 3 C 34/92, rechtskräftig für nichtig erklärt.
Die Mutter des Beklagten war zum Zeitpunkt der Eheschließung hochschwanger, knapp drei Wochen nach der Eheschließung wurde am 7.9.1991 der Beklagte geboren und als eheliches Kind des Klägers in das Geburtenbuch eingetragen.
Der Kläger und die Mutter des Beklagten lernten einander erst kurz vor ihrer Eheschließung kennen. Auch nach der Heirat nahmen sie keine geschlechtlichen Beziehungen auf. Die Parteien hatten nie einen gemeinsamen Wohnsitz oder gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Kläger war lediglich noch zwei Wochen unter der Anschrift der Mutter des Beklagten gemeldet, dies ausschließlich, um die Voraussetzung einer Visumerteilung zu erfüllen, gewohnt hat er dort nie.
Weder Franziska W***** noch der Kläger beabsichtigten jemals die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Von der Geburt des Kindes erlangte der Kläger ca. zwei bis drei Wochen danach durch Mitteilung eines gemeinsamen türkischen Bekannten Kenntnis. Sowohl der Mutter des Kindes als auch dem Kläger waren die rechtlichen Folgen dieser Geburt während bestehender Ehe nicht bekannt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt, daß nach § 21 IPRG die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen seien, das die Ehegatten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, oder wenn die Ehe aufgelöst worden war, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten sei jenes maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger sei.Rechtlich folgerte das Erstgericht aus diesem Sachverhalt, daß nach Paragraph 21, IPRG die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung nach dem Personalstatut zu beurteilen seien, das die Ehegatten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, oder wenn die Ehe aufgelöst worden war, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten sei jenes maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger sei.
§ 138 ABGB bestimme ausdrücklich die Geltung der Ehelichkeitsvermutung auch im Falle der nachträglichen Nichtigerklärung der Ehe, wenn nur das Kind zwischen Eheschließung und vor Ablauf des 302.Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren werde. Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ehe für nichtig erklärt werden könne, sei jenes Recht maßgeblich, nach dessen Voraussetzungen die Ehe geschlossen worden, jedoch dessen sachliche Voraussetzungen dabei nicht eingehalten worden seien. Es sei von einer wirksamen Eheschließung auszugehen, auch wenn diese im nachhinein ex tunc für nichtig erklärt worden sei.Paragraph 138, ABGB bestimme ausdrücklich die Geltung der Ehelichkeitsvermutung auch im Falle der nachträglichen Nichtigerklärung der Ehe, wenn nur das Kind zwischen Eheschließung und vor Ablauf des 302.Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren werde. Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ehe für nichtig erklärt werden könne, sei jenes Recht maßgeblich, nach dessen Voraussetzungen die Ehe geschlossen worden, jedoch dessen sachliche Voraussetzungen dabei nicht eingehalten worden seien. Es sei von einer wirksamen Eheschließung auszugehen, auch wenn diese im nachhinein ex tunc für nichtig erklärt worden sei.
Da die Ehegatten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verschiedene Personalstatuten gehabt hätten, müsse im Sinne des § 21 letzter Satz IPRG ermittelt werden, welches Personalstatut für die Ehelichkeit des Kindes günstiger sei.Da die Ehegatten zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verschiedene Personalstatuten gehabt hätten, müsse im Sinne des Paragraph 21, letzter Satz IPRG ermittelt werden, welches Personalstatut für die Ehelichkeit des Kindes günstiger sei.
Nach dem Personalstatut der Mutter, also nach österreichischem Recht, sei eine Bestreitung der ehelichen Geburt gemäß § 156 ABGB durch den Ehemann der Mutter binnen Jahresfrist möglich. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlange, die an seiner Vaterschaft begründete Zweifel aufkommen lasse, frühestens mit der Geburt. Diese Frist sei bei Klagseinbringung im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen gewesen.Nach dem Personalstatut der Mutter, also nach österreichischem Recht, sei eine Bestreitung der ehelichen Geburt gemäß Paragraph 156, ABGB durch den Ehemann der Mutter binnen Jahresfrist möglich. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlange, die an seiner Vaterschaft begründete Zweifel aufkommen lasse, frühestens mit der Geburt. Diese Frist sei bei Klagseinbringung im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen gewesen.
Die im § 21 IPRG ausgesprochene Verweisung, auch auf türkisches Recht, umfasse aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 5 leg cit auch die Verweisungsnormen der fremden Rechtsordnung (Gesamtverweisung). Das türkische Recht bestimme in seinem Art 15 des türkischen Gesetzes Nr 2675, daß die Beziehungen der ehelichen Abstammung dem Recht unterliegen, das die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Geburt regle. Zu diesen Bestimmungen zähle auch die Bestreitung der ehelichen Geburt. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterlägen nach Art.12 Abs.2 leg cit dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, falls ein solches nicht vorhanden sei, dem Recht des gemeinsamen Wohnsitzes oder des gemeinsamen Aufenthaltes und falls auch dieser fehle, schließlich dem türkischen Recht. Da die Mutter des Kindes und der Kläger nicht zusammengelebt und immer getrennte Wohnungen gehabt hätten, sei auch nach Art 19 ff des türkischen BGB ein gemeinsamer Wohnsitz oder gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben. Es sei daher türkisches Recht anzuwenden.Die im Paragraph 21, IPRG ausgesprochene Verweisung, auch auf türkisches Recht, umfasse aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 5, leg cit auch die Verweisungsnormen der fremden Rechtsordnung (Gesamtverweisung). Das türkische Recht bestimme in seinem Artikel 15, des türkischen Gesetzes Nr 2675, daß die Beziehungen der ehelichen Abstammung dem Recht unterliegen, das die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Geburt regle. Zu diesen Bestimmungen zähle auch die Bestreitung der ehelichen Geburt. Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterlägen nach Artikel 12, Absatz 2, leg cit dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, falls ein solches nicht vorhanden sei, dem Recht des gemeinsamen Wohnsitzes oder des gemeinsamen Aufenthaltes und falls auch dieser fehle, schließlich dem türkischen Recht. Da die Mutter des Kindes und der Kläger nicht zusammengelebt und immer getrennte Wohnungen gehabt hätten, sei auch nach Artikel 19, ff des türkischen BGB ein gemeinsamer Wohnsitz oder gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nicht gegeben. Es sei daher türkisches Recht anzuwenden.
Nach Art 242 des türkischen BGB könne ein Mann binnen Monatsfrist ab dem Tag, an dem er von der Geburt erfahren habe, die Ehelichkeit des Kindes bestreiten. Der Kläger habe von der Geburt des Beklagten zwei bis drei Wochen später, also ca Ende September 1991, Kenntnis gelangt, die Einbringung der Klage erst am 28.4.1992 sei daher jedenfalls verspätet. Das Kind sei daher weiterhin als ehelich anzusehen.Nach Artikel 242, des türkischen BGB könne ein Mann binnen Monatsfrist ab dem Tag, an dem er von der Geburt erfahren habe, die Ehelichkeit des Kindes bestreiten. Der Kläger habe von der Geburt des Beklagten zwei bis drei Wochen später, also ca Ende September 1991, Kenntnis gelangt, die Einbringung der Klage erst am 28.4.1992 sei daher jedenfalls verspätet. Das Kind sei daher weiterhin als ehelich anzusehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß im vorliegenden Fall türkisches Recht zur Anwendung komme. Der im § 1 IPRG normierte Grundsatz der stärksten Beziehung zu mehreren möglichen Rechtsordnungen stelle nur eine Grundsatzerklärung dar, nach der sich die darauf folgenden Detailregelungen des Gesetzes richteten. Diese seien im vorliegenden Fall im § 21 IPRG getroffen. Danach solle die eheliche Abstammung eines Kindes geschützt und bevorzugt werden. Das türkische Recht sehe für die Bestreitung der Ehelichkeit eines Kindes eine kürzere Frist vor als das österreichische Recht. Die Regelungen, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Bestreitung möglich sei, stimmten überein. Allein aus der kürzeren Bestreitungsfrist im türkischen Recht könne dessen Anwendung wegen des im § 6 IPRG normierten Vorbehaltes des ordre public nicht verneint werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß im vorliegenden Fall türkisches Recht zur Anwendung komme. Der im Paragraph eins, IPRG normierte Grundsatz der stärksten Beziehung zu mehreren möglichen Rechtsordnungen stelle nur eine Grundsatzerklärung dar, nach der sich die darauf folgenden Detailregelungen des Gesetzes richteten. Diese seien im vorliegenden Fall im Paragraph 21, IPRG getroffen. Danach solle die eheliche Abstammung eines Kindes geschützt und bevorzugt werden. Das türkische Recht sehe für die Bestreitung der Ehelichkeit eines Kindes eine kürzere Frist vor als das österreichische Recht. Die Regelungen, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine solche Bestreitung möglich sei, stimmten überein. Allein aus der kürzeren Bestreitungsfrist im türkischen Recht könne dessen Anwendung wegen des im Paragraph 6, IPRG normierten Vorbehaltes des ordre public nicht verneint werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil zu der maßgeblichen Frage des anzuwendenden Rechtes bereits eine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, an welche sich das Berufungsgericht gehalten habe (8 Ob 646/91 = SZ 64/176).