Rechtssatz RS0075820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075820
Entscheidungsdatum
04.05.1995
Rechtssatz
Der Wohnsitz des Ehemannes gilt auch als Wohnsitz der Ehefrau; sie kann einen selbständigen Wohnsitz nur dann haben, wenn der Wohnsitz des Ehemannes nicht bekannt oder wenn die Ehefrau berechtigt ist, getrennt zu leben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075820
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0050OB00534_9300000_001