Rechtssatz RS0035542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035542
Entscheidungsdatum
29.01.2019
Rechtssatz
Einheitliche Streitpartei bei Räumungsklage gegen Ehegatten, wenn Gattin das Bestehen des Räumungsanspruches gegen ihren Mann begründet bestreitet und ihr Benützungsrecht von diesem ableitet.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 306/67
Entscheidungstext OGH 14.11.1967 8 Ob 306/67
Veröff: EFSlg 8872
- 5 Ob 154/68
Entscheidungstext OGH 10.07.1968 5 Ob 154/68
Ähnlich; Veröff: SZ 41/95 = JBl 1969,97 = MietSlg 20675
- 1 Ob 640/89
Entscheidungstext OGH 06.09.1989 1 Ob 640/89
Veröff: RZ 1990/32 S 76
- 6 Ob 191/03m
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 191/03m
Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall leitete der Beklagte sein Benützungsrecht nicht von dem anderen ab. (T1)
- 2 Ob 137/04t
Entscheidungstext OGH 17.06.2004 2 Ob 137/04t
Beisatz: Auch Ehegatten, die ein gemeinsames Benützungsrecht vom Kläger ableiten, bilden im wegen titelloser Benützung geführten Räumungsprozess eine einheitliche Streitpartei. (T2)
- 7 Ob 20/06a
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 20/06a
- 4 Ob 196/11v
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 196/11v
Vgl auch; Beisatz: gegenteilig zu 7 Ob 20/06a; an der zu 5 Ob 154/68 vertretenen Auffassung wird festgehalten. (T3); Beisatz: Bei mehreren titellosen Benutzern steht es dem dinglich Berechtigten frei, gegen alle oder nur einzelne klagsweise vorzugehen, und zwar auch dann, wenn diese abgeleitete Rechte behaupten. (T4); Beisatz: Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob beim mehreren, gemeinsam geklagten Benutzern die Handlungen des einen für einen anderen Säumigen wirken. (T5)
- 4 Ob 2/19a
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 2/19a
Beisatz: Einheitliche Streitpartei bei Räumungsklage wegen titelloser Benützung, wenn eine der beklagten Parteien ihr Benützungsrecht von der anderen beklagten Partei ableitet. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0035542
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19671114_OGH0002_0080OB00306_6700000_001