Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und auch berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig und auch berechtigt.
Die Erstbeklagte macht in ihrem Rechtsmittel geltend, es sei richtig, dass die beiden Beklagten eine einheitliche Streitpartei bildeten. Es fehle ihr aber nicht an einer Beschwer, weil das Versäumungsurteil zu Unrecht erlassen worden sei. Sie könne nicht darauf vertrauen, dass das Versäumungsurteil auch tatsächlich unbeachtet bleiben werde. Es fehle an dem formellen Ausspruch der Aufhebung des zu Unrecht erlassenen Versäumungsurteiles, woraus die Beschwer folge. Sie habe ein Recht darauf, dass das Versäumungsurteil formell aufgehoben werde.
Hiezu wurde erwogen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bilden mehrere titellose Benützer einer unbeweglichen Sache gegenüber dem Räumungsbegehren des Eigentümers keine notwendige Streitgenossenschaft. Es besteht ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen rechtsgrundlosen Benützer (RIS-Justiz RS0035616; Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 § 14 ZPO Rz 12). Etwas anderes gilt bei Räumungsklagen gegen Ehepartner, wenn ein Ehepartner sein Benützungsrecht vom anderen ableitet; in einem solchen Fall bilden die wegen Titellosigkeit geklagten Ehegatten eine einheitliche Streitgenossenschaft (RIS-Justiz RS0035542; 6 Ob 191/03m; Schubert, aaO, § 14 ZPO Rz 12).Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bilden mehrere titellose Benützer einer unbeweglichen Sache gegenüber dem Räumungsbegehren des Eigentümers keine notwendige Streitgenossenschaft. Es besteht ein selbständiger Räumungsanspruch gegen jeden einzelnen rechtsgrundlosen Benützer (RIS-Justiz RS0035616; Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 14, ZPO Rz 12). Etwas anderes gilt bei Räumungsklagen gegen Ehepartner, wenn ein Ehepartner sein Benützungsrecht vom anderen ableitet; in einem solchen Fall bilden die wegen Titellosigkeit geklagten Ehegatten eine einheitliche Streitgenossenschaft (RIS-Justiz RS0035542; 6 Ob 191/03m; Schubert, aaO, Paragraph 14, ZPO Rz 12).
Im vorliegenden Fall leitet zwar die Erstbeklagte ihr Benützungsrecht nicht vom Zweitbeklagten ab, sondern behauptet, selbst Mitmieterin zu sein. Trotzdem bilden aber die Beklagten eine einheitliche Streitpartei, weil sie nach den Behauptungen der Erstbeklagten Mitmieter sind. Mehrere Mitmieter bilden eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO (RIS-Justiz RS0013160), sie müssen daher gemeinsam gekündigt bzw gemeinsam geklagt werden; dies gilt auch für den Räumungsprozess (Schubert, aaO, § 14 ZPO Rz 12 mwN). Die Wirkung des zu fällenden Urteiles erstreckt sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Mitmieter. Sie können alle nur gemeinsam auf Räumung geklagt werden, weil bei Auflösung des Bestandverhältnisses nur in Ansehung eines der mehreren Mitberechtigten dieser nicht verurteilt werden kann, die Wohnung, an der von einem anderen Mitberechtigten weiterhin das Bestandrecht ausgeübt werden darf, dem Bestandgeber geräumt zu übergeben (SZ 51/149; 4 Ob 171/98w = WoBl 1998, 339 = MietSlg 50.048 = MietSlg 50.125). Sollte sich daher herausstellen, dass beide Beklagte Mitmieter des gegenständlichen Bestandobjektes sind, könnte der Zweitbeklagte nicht dazu verurteilt werden, die Wohnung, an der von der Erstbeklagten weiterhin das Bestandrecht ausgeübt werden darf, dem Bestandgeber geräumt zu übergeben. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht von einer einheitlichen Streitpartei der Beklagten ausgegangen.Im vorliegenden Fall leitet zwar die Erstbeklagte ihr Benützungsrecht nicht vom Zweitbeklagten ab, sondern behauptet, selbst Mitmieterin zu sein. Trotzdem bilden aber die Beklagten eine einheitliche Streitpartei, weil sie nach den Behauptungen der Erstbeklagten Mitmieter sind. Mehrere Mitmieter bilden eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB und im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd Paragraph 14, ZPO (RIS-Justiz RS0013160), sie müssen daher gemeinsam gekündigt bzw gemeinsam geklagt werden; dies gilt auch für den Räumungsprozess (Schubert, aaO, Paragraph 14, ZPO Rz 12 mwN). Die Wirkung des zu fällenden Urteiles erstreckt sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Mitmieter. Sie können alle nur gemeinsam auf Räumung geklagt werden, weil bei Auflösung des Bestandverhältnisses nur in Ansehung eines der mehreren Mitberechtigten dieser nicht verurteilt werden kann, die Wohnung, an der von einem anderen Mitberechtigten weiterhin das Bestandrecht ausgeübt werden darf, dem Bestandgeber geräumt zu übergeben (SZ 51/149; 4 Ob 171/98w = WoBl 1998, 339 = MietSlg 50.048 = MietSlg 50.125). Sollte sich daher herausstellen, dass beide Beklagte Mitmieter des gegenständlichen Bestandobjektes sind, könnte der Zweitbeklagte nicht dazu verurteilt werden, die Wohnung, an der von der Erstbeklagten weiterhin das Bestandrecht ausgeübt werden darf, dem Bestandgeber geräumt zu übergeben. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht von einer einheitlichen Streitpartei der Beklagten ausgegangen.
Die Säumnis des Zweitbeklagten war für den Prozessablauf unbeachtlich, weil die Erstbeklagte rechtzeitig gehandelt hat. Es hätte daher auch kein Versäumungsurteil gegen den Zweitbeklagten gefällt werden dürfen und kann das gegen ihn ergangene Versäumungsurteil nicht in Rechtskraft erwachsen (Schubert, aaO, § 14 Rz 30). Das Versäumungsurteil ist auch nicht weiter zu beachten, weil die Erstbeklagte mit Wirkung auch für den Zweitbeklagten die Fortsetzung des Prozesses betrieben hat. Nach dem "prozessualen Günstigkeitsprinzip" konnte das gesetzwidrige Versäumungsurteil nicht wirksam werden (7 Ob 109/02h mwN).Die Säumnis des Zweitbeklagten war für den Prozessablauf unbeachtlich, weil die Erstbeklagte rechtzeitig gehandelt hat. Es hätte daher auch kein Versäumungsurteil gegen den Zweitbeklagten gefällt werden dürfen und kann das gegen ihn ergangene Versäumungsurteil nicht in Rechtskraft erwachsen (Schubert, aaO, Paragraph 14, Rz 30). Das Versäumungsurteil ist auch nicht weiter zu beachten, weil die Erstbeklagte mit Wirkung auch für den Zweitbeklagten die Fortsetzung des Prozesses betrieben hat. Nach dem "prozessualen Günstigkeitsprinzip" konnte das gesetzwidrige Versäumungsurteil nicht wirksam werden (7 Ob 109/02h mwN).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist dessen ungeachtet eine Beschwer der Erstbeklagten durch das gegen den Zweitbeklagten ergangene Versäumungsurteil zu bejahen. Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist zwar das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Sache der Rechsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Der Rechtsmittelwerber muss nach ganz herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Materiell beschwert ist hingegen derjenige, dessen materielle oder prozessuale Rechtsstellung durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, für den die Entscheidung somit ungünstig ausfällt. Widerspricht zwar die angefochtene Entscheidung dem in der Vorinstanz gestellten Antrag des Rechtsmittelwerbers, wird damit aber seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, dann ist sein Rechtsmittel dennoch trotz formeller, jedoch mangels materieller Beschwer zurückzuweisen (2 Ob 320/02a mwN). Eine formelle Beschwer der Erstbeklagten ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel gegeben. Wenngleich - wie bereits oben dargelegt - das gegen den Zweitbeklagten ergangene Versäumungsurteil nicht weiter zu beachten und auch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist doch nicht auszuschließen, dass es die Rechtsstellung der Erstbeklagten (etwa im Falle des Versuches einer Exekutionsführung) beeinträchtigt. Vielmehr gebieten Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ein rechtliches Interesse der Erstbeklagten an der Beseitigung des Versäumungsurteiles zu bejahen.
Es war daher dem Rekurs der Erstbeklagten Folge zu geben und der ihr Rechtsmittel zurückweisende Beschluss des Berufungsgerichtes aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.