Rechtssatz RS0035404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035404
Geschäftszahl
8Ob574/77 (8Ob575/77 - 8Ob577/77); 5Ob303/03z; 7Ob20/06a
Entscheidungsdatum
26.04.2006
Rechtssatz
Eine nachträgliche Sanierung der nur von einem Ehegatten eingebrachten Klage durch Verbindung mit der später vom zweiten Ehegatten erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist nicht möglich, weil durch einen im Sinne des § 187 ZPO gefaßten Verbindungsbeschluß eine Streitgenossenschaft nicht geschaffen werden kann. Ein solcher Beschluß betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens, sowie einer arbeitsrechtlichen Gliederung. Die Verbindung kann nach Bedarf jederzeit wieder aufgehoben werden.Eine nachträgliche Sanierung der nur von einem Ehegatten eingebrachten Klage durch Verbindung mit der später vom zweiten Ehegatten erhobenen Klage zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist nicht möglich, weil durch einen im Sinne des Paragraph 187, ZPO gefaßten Verbindungsbeschluß eine Streitgenossenschaft nicht geschaffen werden kann. Ein solcher Beschluß betrifft nur den äußeren Gang des Verfahrens, ist daher bloß formeller Natur und dient lediglich der Konzentration, Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens, sowie einer arbeitsrechtlichen Gliederung. Die Verbindung kann nach Bedarf jederzeit wieder aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 574/77
Entscheidungstext OGH 11.01.1978 8 Ob 574/77
Veröff: RZ 1978/118 S 239 = SZ 51/4 = MietSlg 30591/9
- 5 Ob 303/03z
Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 303/03z
nur: Eine nachträgliche Sanierung der nur von einem Ehegatten eingebrachten Klage ist nicht möglich. (T1)
- 7 Ob 20/06a
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 20/06a
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035404
Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0080OB00574_7700000_001