Rechtssatz RS0047212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047212
Entscheidungsdatum
11.12.1969
Rechtssatz
Arbeitet eine Ehefrau in dem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes über den Rahmen des § 1356 Abs 2 BGB, hinaus mit, so kann darin der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages liegen. Wird in einem solchen Fall der Geschäftsbetrieb nach außen hin auf den Namen des Ehemannes geführt, so handelt es sich bei der Gesellschaft nicht um eine Außengesellschaft, sondern um eine Innengesellschaft.Arbeitet eine Ehefrau in dem Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes über den Rahmen des Paragraph 1356, Absatz 2, BGB, hinaus mit, so kann darin der stillschweigende Abschluß eines Gesellschaftsvertrages liegen. Wird in einem solchen Fall der Geschäftsbetrieb nach außen hin auf den Namen des Ehemannes geführt, so handelt es sich bei der Gesellschaft nicht um eine Außengesellschaft, sondern um eine Innengesellschaft.
BGH vom 20.12.1952, II ZR 44/52; Veröff: NJW 1953,418BGH vom 20.12.1952, römisch zwei ZR 44/52; Veröff: NJW 1953,418
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0047212
Dokumentnummer
JJR_19691211_OGH0002_0010OB00240_6900000_001