Rechtssatz RS0047220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047220
Entscheidungsdatum
18.10.1950
Rechtssatz
Die dem Ehemann gemäß § 1238 ABGB eingeräumte Vertretungsmacht bezieht sich nicht auf die Geltendmachung rein persönlicher Ansprüche, wie zB auf Schmerzengeld. Das Verlangen nach Schmerzengeld muß vom Beschädigten selbst ausgehen und kann es auch ein Rechtsanwalt ohne besonderen Auftrag nicht verlangen.Die dem Ehemann gemäß Paragraph 1238, ABGB eingeräumte Vertretungsmacht bezieht sich nicht auf die Geltendmachung rein persönlicher Ansprüche, wie zB auf Schmerzengeld. Das Verlangen nach Schmerzengeld muß vom Beschädigten selbst ausgehen und kann es auch ein Rechtsanwalt ohne besonderen Auftrag nicht verlangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0047220
Dokumentnummer
JJR_19501018_OGH0002_0020OB00194_5000000_001