Aus der Begründung:
Die in der älteren Entscheidung vom 12. August 1879, GlU. 7556, vertretene Ansicht, daß der Ehegatte nach § 91 ABGB. berechtigt sei, im Namen seiner nicht handlungsfähigen Gattin, für die ein Kurator noch nicht bestellt ist, gemäß § 91 ABGB. Schmerzengeld zu verlangen und einzuklagen, wurde in der späteren Rechtsprechung nicht aufrechterhalten (E. v. 16. Juli 1913, GlUNF. 6530). Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Beschädigte ein Schmerzengeld beanspruchen will, muß ihm persönlich überlassen bleiben, wie aus dem Wortlaute und der Entstehungsgeschichte der bezüglichen Gesetzesstellen hervorgeht (vgl. die ausführliche Begründung der Entscheidung GlUNF. 6530). Der Ehemann ist nicht der gesetzliche Vertreter der Ehegattin (Lenhoff in Klangs Kommentar zum ABGB., I/1, S. 574). Die ihm nach § 1238 ABGB. eingeräumte Vertretungsmacht bezieht sich nicht auf die Geltendmachung rein persönlicher Ansprüche wie den Anspruch auf das Schmerzengeld (Klang, I/1, S. 575). Ein Dritter, der nicht gesetzlicher Vertreter ist, kann für den Beschädigten kein Schmerzengeld verlangen (Wolff in Klangs Kommentar, 1. Aufl., IV, S. 139). Auch der Rechtsanwalt des Beschädigten kann das Schmerzengeld ohne einen besonderen Auftrag zur Geltendmachung nicht verlangen. Das Verlangen nach Schmerzengeld muß vom Beschädigten selbst ausgehen (GlUNF. 6530). Da es an diesem gesetzlichen Erfordernis fehlt, wurde das Klagebegehren vom Erstgericht mit Recht abgewiesen.Die in der älteren Entscheidung vom 12. August 1879, GlU. 7556, vertretene Ansicht, daß der Ehegatte nach Paragraph 91, ABGB. berechtigt sei, im Namen seiner nicht handlungsfähigen Gattin, für die ein Kurator noch nicht bestellt ist, gemäß Paragraph 91, ABGB. Schmerzengeld zu verlangen und einzuklagen, wurde in der späteren Rechtsprechung nicht aufrechterhalten (E. v. 16. Juli 1913, GlUNF. 6530). Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe der Beschädigte ein Schmerzengeld beanspruchen will, muß ihm persönlich überlassen bleiben, wie aus dem Wortlaute und der Entstehungsgeschichte der bezüglichen Gesetzesstellen hervorgeht vergleiche die ausführliche Begründung der Entscheidung GlUNF. 6530). Der Ehemann ist nicht der gesetzliche Vertreter der Ehegattin (Lenhoff in Klangs Kommentar zum ABGB., I/1, S. 574). Die ihm nach Paragraph 1238, ABGB. eingeräumte Vertretungsmacht bezieht sich nicht auf die Geltendmachung rein persönlicher Ansprüche wie den Anspruch auf das Schmerzengeld (Klang, I/1, S. 575). Ein Dritter, der nicht gesetzlicher Vertreter ist, kann für den Beschädigten kein Schmerzengeld verlangen (Wolff in Klangs Kommentar, 1. Aufl., römisch vier, S. 139). Auch der Rechtsanwalt des Beschädigten kann das Schmerzengeld ohne einen besonderen Auftrag zur Geltendmachung nicht verlangen. Das Verlangen nach Schmerzengeld muß vom Beschädigten selbst ausgehen (GlUNF. 6530). Da es an diesem gesetzlichen Erfordernis fehlt, wurde das Klagebegehren vom Erstgericht mit Recht abgewiesen.