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Rechtssatz RS0047236×

Rechtssatz RS0047236

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047236

Geschäftszahl

6Ob638/84; 7Ob591/92

Entscheidungsdatum

03.09.1992

Rechtssatz

Im Verfahren über die Verlegung der gemeinsamen Wohnung können sich beide Parteien für ihren jeweiligen Standpunkt sowohl auf persönliche Gründe als auch auf solche Gründe berufen, welche für die ganze Familie gelten. Daher kann sich der Antragsteller auch auf ausschließlich seine Person betreffende Gründe für die Verlegung der gemeinsamen Wohnung berufen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 638/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 638/84
    Veröff: SZ 57/133 = JBl 1985,487
  • 7 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 591/92
    nur: Daher kann sich der Antragsteller auch auf ausschließlich seine Person betreffende Gründe für die Verlegung der gemeinsamen Wohnung berufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047236

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0060OB00638_8400000_003