Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Was zunächst den Rechtsmittelantrag anlangt, so lautet dieser zwar nur auf Aufhebung des Beschlusses des Rekursgerichts, doch ist dem Vorbringen im Rechtsmittel mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Antragsteller die Stattgebung seines Antrags auf Verlegung der gemeinsamen ehelichen Wohnung anstrebt.
Dem Rekursgericht ist zunächst beizupflichten, dass im Hinblick auf die Änderung des Antrags in der Tagsatzung vom 17. 6. 1983 nicht mehr zu prüfen ist, ob der Antragsteller im Sinne des § 92 Abs 2 ABGB bei Vorliegen der von ihm behaupteten Vereinbarung gerechtfertigt eine gesonderte Wohnung genommen hat, sondern nur, ob sein Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung in die P***** im Sinne des § 92 Abs 1 ABGB gerechtfertigt ist.Dem Rekursgericht ist zunächst beizupflichten, dass im Hinblick auf die Änderung des Antrags in der Tagsatzung vom 17. 6. 1983 nicht mehr zu prüfen ist, ob der Antragsteller im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB bei Vorliegen der von ihm behaupteten Vereinbarung gerechtfertigt eine gesonderte Wohnung genommen hat, sondern nur, ob sein Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung in die P***** im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, ABGB gerechtfertigt ist.
Dem Rekursgericht kann zwar nicht zugestimmt werden, wenn es davon ausgeht, ein solcher Antrag müsse auf Gründe gestützt sein, welche für die gesamte Familie von Bedeutung seien. Verlangt gemäß § 92 Abs 1 ABGB ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen. Solche gerechtfertigten Gründe des Antragstellers können aber auch ausschließlich in seiner Person begründet sein, wie etwa berufliche oder gesundheitliche Gründe (AB 1662 BlgNR XIII. GP S 3; Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 39 f; vgl auch Faistenberger-Gschnitzer, Familienrecht 70). Dass nur eine solche Auslegung sinnvoll ist, wenngleich der aus dem Ausschussbericht hervorgehende Wille des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut nicht klar zum Ausdruck kam (vgl Schwimann, Die nicht vermögensrechtlichen Ehewirkungen im neuen Recht, ÖJZ 1976, 365 insbesondere 369 f; Feil, ABGB, Handkommentar II 114 f), ergibt sich daraus, dass jede andere Auslegung insofern eine krasse Einseitigkeit zur Folge hätte, als persönliche Rechtfertigungsgründe von zumindest gleichem Gewicht zwar zugunsten des verbleibenden, nicht aber auch zugunsten des wegziehenden Gatten berücksichtigt werden dürften. Eine sinnvolle Auslegung dieser Bestimmung kann daher nur darin liegen, dass sich beide Teile für ihren jeweiligen Standpunkt sowohl auf persönliche Gründe als auch auf solche berufen können, welche für die ganze Familie gelten. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Gericht allerdings auch dann, wenn es die vom Antragsteller herangezogenen Gründe für gerechtfertigt hält, abzuwägen, wie sich die angestrebte Verlegung der Wohnung auf die anderen Familienmitglieder auswirken würde und ob danach das Interesse des Antragstellers an der Verlegung der gemeinsamen Wohnung gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin überwiegt, wobei gemäß § 92 Abs 3 ABGB auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist. Ergibt diese Interessenabwägung, dass die Gründe des Antragstellers überwiegen, wäre die Weigerung der Antragsgegnerin, mitzuziehen, rechtswidrig, sprächen dagegen die überwiegenden Interessen der Antragsgegnerin und der Kinder für einen Verbleib in der bisherigen gemeinsamen Wohnung, dann wäre das Begehren des Antragsstellers nicht gerechtfertigt (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts6, II 163; Steininger, Die persönlichen Ehewirkungen im neuen österreichischen Recht, FamRZ 1979, 781; Ent-Hopf aaO 98 f; Schwind, Eherecht2 44 f; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 45; vgl auch Schwimann aaO). Bei gleichgewichtigen Interessen braucht dagegen die Antragsgegnerin nicht mitzuziehen und es käme dann zu einer getrennten Wohnung der Ehegatten, ohne dass einem von ihnen ein rechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte (Ausschussbericht aaO; Ent-Hopf aaO 98 f; Steininger aaO; Koziol-Welser aaO; Migsch aaO, Pichler in Rummel, ABGB I Rdz 3 zu § 92).Dem Rekursgericht kann zwar nicht zugestimmt werden, wenn es davon ausgeht, ein solcher Antrag müsse auf Gründe gestützt sein, welche für die gesamte Familie von Bedeutung seien. Verlangt gemäß Paragraph 92, Absatz eins, ABGB ein Ehegatte aus gerechtfertigten Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung, so hat der andere diesem Verlangen zu entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht mitzuziehen. Solche gerechtfertigten Gründe des Antragstellers können aber auch ausschließlich in seiner Person begründet sein, wie etwa berufliche oder gesundheitliche Gründe Ausschussbericht 1662, BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode S 3; Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe 39 f; vergleiche auch Faistenberger-Gschnitzer, Familienrecht 70). Dass nur eine solche Auslegung sinnvoll ist, wenngleich der aus dem Ausschussbericht hervorgehende Wille des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut nicht klar zum Ausdruck kam vergleiche Schwimann, Die nicht vermögensrechtlichen Ehewirkungen im neuen Recht, ÖJZ 1976, 365 insbesondere 369 f; Feil, ABGB, Handkommentar römisch zwei 114 f), ergibt sich daraus, dass jede andere Auslegung insofern eine krasse Einseitigkeit zur Folge hätte, als persönliche Rechtfertigungsgründe von zumindest gleichem Gewicht zwar zugunsten des verbleibenden, nicht aber auch zugunsten des wegziehenden Gatten berücksichtigt werden dürften. Eine sinnvolle Auslegung dieser Bestimmung kann daher nur darin liegen, dass sich beide Teile für ihren jeweiligen Standpunkt sowohl auf persönliche Gründe als auch auf solche berufen können, welche für die ganze Familie gelten. Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Gericht allerdings auch dann, wenn es die vom Antragsteller herangezogenen Gründe für gerechtfertigt hält, abzuwägen, wie sich die angestrebte Verlegung der Wohnung auf die anderen Familienmitglieder auswirken würde und ob danach das Interesse des Antragstellers an der Verlegung der gemeinsamen Wohnung gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin überwiegt, wobei gemäß Paragraph 92, Absatz 3, ABGB auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist. Ergibt diese Interessenabwägung, dass die Gründe des Antragstellers überwiegen, wäre die Weigerung der Antragsgegnerin, mitzuziehen, rechtswidrig, sprächen dagegen die überwiegenden Interessen der Antragsgegnerin und der Kinder für einen Verbleib in der bisherigen gemeinsamen Wohnung, dann wäre das Begehren des Antragsstellers nicht gerechtfertigt (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts6, römisch zwei 163; Steininger, Die persönlichen Ehewirkungen im neuen österreichischen Recht, FamRZ 1979, 781; Ent-Hopf aaO 98 f; Schwind, Eherecht2 44 f; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht 45; vergleiche auch Schwimann aaO). Bei gleichgewichtigen Interessen braucht dagegen die Antragsgegnerin nicht mitzuziehen und es käme dann zu einer getrennten Wohnung der Ehegatten, ohne dass einem von ihnen ein rechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte (Ausschussbericht aaO; Ent-Hopf aaO 98 f; Steininger aaO; Koziol-Welser aaO; Migsch aaO, Pichler in Rummel, ABGB I Rdz 3 zu Paragraph 92,).
Der Antragsteller hat sich einerseits darauf berufen, dass sich die neue Wohnung in einer besseren Wohnlage mit weniger Lärm und mit schnellerem Zugang zur Innenstadt befinde, er lärmempfindlich sei und dass beide Ehegatten die neue Wohnung bereits im Jahre 1978 zu dem Zweck gekauft hätten, die Ehewohnung dorthin zu verlegen. Selbst wenn die letztere von der Antragsgegnerin bestrittene Behauptung zutreffen sollte, wäre jedoch für den Antragsteller nichts gewonnen. Wohl sollen die Ehegatten gemäß § 91 EheG ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander und das Wohl ihrer Kinder einvernehmlich gestalten. Wenn man es auch bei der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit einer Vereinbarung zu tun ha, ,die einen klagbaren Anspruch geben würde, haben die Ehegatten doch immerhin damit einvernehmlich eine tatsächliche Lage geschaffen, aus der einer von ihnen nicht einseitig ohne Grund ausbrechen darf (Ent-Hopf aaO 34). Das Einvernehmen schafft zumindest einen Vertrauenstatbestand, auf den sich jeder Ehepartner verlassen können muss (Migsch aaO 21; Schwimann aaO 371). Die einseitige Aufhebung der Vereinbarung ist den Gatten nicht verwehrt, jedoch kann das grundlose einseitige Abgehen unter Umständen rechtswidrig sein, wenn es Interessen des anderen Teiles oder der Kinder ungerechtfertigt verletzt (Schwimann aaO, Schwind aaO 42). Der Antragsteller brachte jedoch im vorliegenden Fall selbst vor, die Ehegatten hätten im Jahre 1982 im Zuge eines Scheidungsverfahrens die Vereinbarung getroffen, dass nur der Antragsteller in die Wohnung P***** einziehen sollte. Damit wurde nach seinem eigenen Vorbringen das behauptete seinerzeitige Einverständnis, dass die Wohnung P***** die künftige Ehewohnung sein sollte, abgeändert. Damit verbleibt als einziger Grund für den Antrag die behauptete ruhigere zentralere Lage der Wohnung in der P***** in Verbindung mit der Lärmempfindlichkeit des Antragstellers. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und Einbeziehung der Interessen der Kinder eine Verlegung der gemeinsamen Wohnung zu rechtfertigen. Hier ist insbesondere zu beachten, dass auch derzeit nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im Revisionsrekurs zwischen den Ehegatten ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Gerade während eines anhängigen Scheidungsverfahrens ist die Verlegung der ehelichen Wohnung gegen den Widerspruch des anderen Eheteils diesem in der Regel nicht zumutbar und vor allem auch nicht im Interesse der Kinder gelegen. Die mit jedem Wohnungswechsel verbundene Unterbrechung des geregelten Alltags muss im Zusammenhang mit den aus Anlass eines Scheidungsverfahrens naturgemäß vorhandenen Spannungen zwischen den Ehegatten zu besonderen Schwierigkeiten und Belastungen führen, wenn man bedenkt, dass es auch unter normalen Bedingungen eine Zeit lang dauert, bis die Anfangsschwierigkeiten überwunden sind und sich die Familie an ihre neue Umgebung angepasst hat. Gerade in einer solchen Situation ist auch auf die Interessen der anderen Familienangehörigen besonders Rücksicht zu nehmen. Dass aber eine Verlegung der ehelichen Wohnung ungeachtet des anhängigen Scheidungsverfahrens unumgänglich notwendig wäre, wurde vom Antragsteller gar nicht behauptet und wäre durch die Lärmempfindlichkeit des Antragstellers allein auch nicht begründet.Der Antragsteller hat sich einerseits darauf berufen, dass sich die neue Wohnung in einer besseren Wohnlage mit weniger Lärm und mit schnellerem Zugang zur Innenstadt befinde, er lärmempfindlich sei und dass beide Ehegatten die neue Wohnung bereits im Jahre 1978 zu dem Zweck gekauft hätten, die Ehewohnung dorthin zu verlegen. Selbst wenn die letztere von der Antragsgegnerin bestrittene Behauptung zutreffen sollte, wäre jedoch für den Antragsteller nichts gewonnen. Wohl sollen die Ehegatten gemäß Paragraph 91, EheG ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander und das Wohl ihrer Kinder einvernehmlich gestalten. Wenn man es auch bei der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit einer Vereinbarung zu tun ha, ,die einen klagbaren Anspruch geben würde, haben die Ehegatten doch immerhin damit einvernehmlich eine tatsächliche Lage geschaffen, aus der einer von ihnen nicht einseitig ohne Grund ausbrechen darf (Ent-Hopf aaO 34). Das Einvernehmen schafft zumindest einen Vertrauenstatbestand, auf den sich jeder Ehepartner verlassen können muss (Migsch aaO 21; Schwimann aaO 371). Die einseitige Aufhebung der Vereinbarung ist den Gatten nicht verwehrt, jedoch kann das grundlose einseitige Abgehen unter Umständen rechtswidrig sein, wenn es Interessen des anderen Teiles oder der Kinder ungerechtfertigt verletzt (Schwimann aaO, Schwind aaO 42). Der Antragsteller brachte jedoch im vorliegenden Fall selbst vor, die Ehegatten hätten im Jahre 1982 im Zuge eines Scheidungsverfahrens die Vereinbarung getroffen, dass nur der Antragsteller in die Wohnung P***** einziehen sollte. Damit wurde nach seinem eigenen Vorbringen das behauptete seinerzeitige Einverständnis, dass die Wohnung P***** die künftige Ehewohnung sein sollte, abgeändert. Damit verbleibt als einziger Grund für den Antrag die behauptete ruhigere zentralere Lage der Wohnung in der P***** in Verbindung mit der Lärmempfindlichkeit des Antragstellers. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um bei Abwägung der beiderseitigen Interessen und Einbeziehung der Interessen der Kinder eine Verlegung der gemeinsamen Wohnung zu rechtfertigen. Hier ist insbesondere zu beachten, dass auch derzeit nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers im Revisionsrekurs zwischen den Ehegatten ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Gerade während eines anhängigen Scheidungsverfahrens ist die Verlegung der ehelichen Wohnung gegen den Widerspruch des anderen Eheteils diesem in der Regel nicht zumutbar und vor allem auch nicht im Interesse der Kinder gelegen. Die mit jedem Wohnungswechsel verbundene Unterbrechung des geregelten Alltags muss im Zusammenhang mit den aus Anlass eines Scheidungsverfahrens naturgemäß vorhandenen Spannungen zwischen den Ehegatten zu besonderen Schwierigkeiten und Belastungen führen, wenn man bedenkt, dass es auch unter normalen Bedingungen eine Zeit lang dauert, bis die Anfangsschwierigkeiten überwunden sind und sich die Familie an ihre neue Umgebung angepasst hat. Gerade in einer solchen Situation ist auch auf die Interessen der anderen Familienangehörigen besonders Rücksicht zu nehmen. Dass aber eine Verlegung der ehelichen Wohnung ungeachtet des anhängigen Scheidungsverfahrens unumgänglich notwendig wäre, wurde vom Antragsteller gar nicht behauptet und wäre durch die Lärmempfindlichkeit des Antragstellers allein auch nicht begründet.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.