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Rechtssatz RS0047286×

Rechtssatz RS0047286

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047286

Entscheidungsdatum

03.09.1992

Rechtssatz

Ergibt die beim Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung vorzunehmende Interessenabwägung, daß die Gründe des Antragstellers überwiegen, wäre die Weigerung der Antragsgegnerin, mitzuziehen, rechtswidrig, sprächen dagegen die überwiegenden Interessen des Antragsgegnerin und der Kinder für einen Verbleib in der bisherigen gemeinsamen Wohnung, dann wäre das Begehren des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Bei gleichgewichtigen Interessen braucht dagegen die Antragsgegnerin nicht mitzuziehen und es käme dann zu einer getrennten Wohnung der Ehegatten, ohne daß einem von ihnen ein rechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 638/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 638/84
    Veröff: SZ 57/133 = JBl 1985,487
  • 1 Ob 615/85
    Entscheidungstext OGH 10.07.1985 1 Ob 615/85
    nur: Bei gleichgewichtigen Interessen braucht dagegen die Antragsgegnerin nicht mitzuziehen und es käme dann zu einer getrennten Wohnung der Ehegatten, ohne daß einem von ihnen ein rechtlicher Vorwurf gemacht werden könnte. (T1)
  • 6 Ob 555/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 6 Ob 555/90
    nur T1
  • 7 Ob 591/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 591/92
    nur: Ergibt die beim Verlangen auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung vorzunehmende Interessenabwägung, daß die Gründe des Antragstellers überwiegen, wäre die Weigerung der Antragsgegnerin, mitzuziehen, rechtswidrig, sprächen dagegen die überwiegenden Interessen des Antragsgegnerin und der Kinder für einen Verbleib in der bisherigen gemeinsamen Wohnung, dann wäre das Begehren des Antragstellers nicht gerechtfertigt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047286

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0060OB00638_8400000_005