Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers, mit der er die Beseitigung des Verschuldensausspruches nach § 61 Abs.3 EheG anstrebt, ist nicht berechtigt.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers, mit der er die Beseitigung des Verschuldensausspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG anstrebt, ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Beurteilung des erkennenden Senates nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Beurteilung des erkennenden Senates nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Revisionswerber erkennt, wie die Formulierung seines Revisionsantrages zeigt, nunmehr zutreffend, daß bei der Scheidung nach § 55 EheG nur auf Verschuldensantrag des Beklagten das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers ausgesprochen werden darf (SZ 42/167 u.a.; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 61 EheG mwN), nie aber ein überwiegendes oder alleiniges Verschulden des Beklagten (Schwind, Komm z EheG 2 256), sondern daß in letzterem Fall ein Ausspruch über das Verschulden überhaupt zu entfallen hat.Der Revisionswerber erkennt, wie die Formulierung seines Revisionsantrages zeigt, nunmehr zutreffend, daß bei der Scheidung nach Paragraph 55, EheG nur auf Verschuldensantrag des Beklagten das alleinige oder überwiegende Verschulden des Klägers ausgesprochen werden darf (SZ 42/167 u.a.; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 61, EheG mwN), nie aber ein überwiegendes oder alleiniges Verschulden des Beklagten (Schwind, Komm z EheG 2 256), sondern daß in letzterem Fall ein Ausspruch über das Verschulden überhaupt zu entfallen hat.
Die vom Revisionswerber behaupteten Voraussetzungen für den Entfall des Verschuldensausspruches liegen aber nicht vor. Der Revisionswerber stützte das Verlangen nach Verlegung der gemeinsamen Wohnung auf berufliche Gründe (AS 76), bestreitet aber im Rechtsmittelverfahren nicht mehr, daß die Gründe, die die Beklagte bewogen, von dem ursprünglich gemeinsamen Plan, nach Wien zu übersiedeln, abzurücken und dem Verlangen des Klägers nicht zu entsprechen, in der im Februar 1980 bestehenden Situation zumindest von gleichem Gewicht wie die Gründe waren, die für eine (sofortige) Verlegung der gemeinsamen Wohnung sprachen. Damit könnte sich der Revisionswerber günstigstenfalls darauf berufen, daß in diesem Zeitpunkt sowohl die gesonderte Wohnungnahme durch ihn als auch das Verbleiben der Beklagten in der bisherigen Wohnung, jedenfalls für eine angemessene übergangsphase, wie sie sich auch bei einvernehmlicher Planung der Wohnsitzverlegung durch Ehegatten häufig ergibt, wenn der Mann an seinem neuen Berufsort erst eine Wohnung für die Familie suchen muß, rechtmäßig war, sich also ein zwar nicht einvernehmliches, aber auch nicht rechtswidriges getrenntes Wohnen der Ehegatten ergab (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 92 mwN; ähnlich 6 Ob 638/84).Die vom Revisionswerber behaupteten Voraussetzungen für den Entfall des Verschuldensausspruches liegen aber nicht vor. Der Revisionswerber stützte das Verlangen nach Verlegung der gemeinsamen Wohnung auf berufliche Gründe (AS 76), bestreitet aber im Rechtsmittelverfahren nicht mehr, daß die Gründe, die die Beklagte bewogen, von dem ursprünglich gemeinsamen Plan, nach Wien zu übersiedeln, abzurücken und dem Verlangen des Klägers nicht zu entsprechen, in der im Februar 1980 bestehenden Situation zumindest von gleichem Gewicht wie die Gründe waren, die für eine (sofortige) Verlegung der gemeinsamen Wohnung sprachen. Damit könnte sich der Revisionswerber günstigstenfalls darauf berufen, daß in diesem Zeitpunkt sowohl die gesonderte Wohnungnahme durch ihn als auch das Verbleiben der Beklagten in der bisherigen Wohnung, jedenfalls für eine angemessene übergangsphase, wie sie sich auch bei einvernehmlicher Planung der Wohnsitzverlegung durch Ehegatten häufig ergibt, wenn der Mann an seinem neuen Berufsort erst eine Wohnung für die Familie suchen muß, rechtmäßig war, sich also ein zwar nicht einvernehmliches, aber auch nicht rechtswidriges getrenntes Wohnen der Ehegatten ergab (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 92, mwN; ähnlich 6 Ob 638/84).
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, fällt aber dem Kläger als Verschulden an der Zerrüttung der Ehe zur Last, daß er sich in Wien nicht bemühte, eine familiengerechte Wohnung zu bekommen, sondern der Beklagten lediglich die im Alleineigentum seiner Schwiegermutter stehende Wohnung in Wien 19 als künftige gemeinsame Ehewohnung vorschlug, obwohl er wußte, daß diese gar nicht zur Verfügung stand. Verfehlt ist auch der Einwand des Revisionswerbers, es sei ihm nicht zumutbar gewesen, in Wien unter finanziellen Opfern eine Wohnung anzuschaffen und der Beklagten 'anzubieten', da sie noch einen zweiten Weigerungsgrund (Schulwechsel des Sohnes) vorgebracht habe und daher ohnehin nicht nach Wien gezogen wäre. Daß die Beklagte dem Kläger auch bei Lösung der Wohnungsfrage nicht nach Wien gefolgt wäre, hat das Erstgericht nicht als erwiesen angenommen (AS 120). Vielmehr steht fest, daß das Fehlen einer geeigneten Ehewohnung Hauptgrund für die Weigerung der Beklagten war, nach Wien zu ziehen (AS 152). Dem Revisionswerber wurde vom Berufungsgericht auch nicht vorgeworfen, daß er der Beklagten keine - auf Grund verbindlicher Abmachungen mit Dritten bereits fest zur Verfügung stehende - Wohnung angeboten hat, sondern nur, daß er sich nicht bemühte, eine geeignete Wohnung zu finden.
Daß er in dieser Richtung Ernstliches unternommen habe, behauptet der Revisionswerber gar nicht. Rechter ehelicher Gesinnung hätte es entsprochen, daß sich der Kläger für mehrere den wirtschaftlichen Verhältnissen der Streitteile angepaßte Wohnmöglichkeiten in Wien interessiert und diese, ohne schon mit Dritten bindende Vereinbarungen zu treffen, mit der Beklagten erörtert hätte. Außerdem hätte er - zumindest für eine übergangszeit - auch auf die mit dem Schulwechsel seines Sohnes verbundenen Probleme Rücksicht nehmen müssen, da bei der Entscheidung über die Verlegung der gemeinsamen Wohnung auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist (§ 92 Abs.3 ABGB). Eine den Umständen der Familie entsprechende Wohnsitzverlegung hätte daher ohne eine angemessene übergangszeit nicht erfolgen können. Es ist nicht erwiesen, daß der Kläger in dieser übergangszeit geeignete Schritte zur Wiedervereinigung der Familie unternahm. Er nahm vielmehr schon im Februar 1980 die für die unheilbare Zerrüttung der Ehe entscheidende Beziehung zu Angela D auf, die schließlich zu einer Lebensgemeinschaft mit dieser Frau führte. Da für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs.3 EheG sogar das geringergradige Zerrüttungsverschulden im Sinne des § 55 EheG genügt (EFSlg.43.698, 41.291 u.a.; zuletzt 6 Ob 574/85; Schwind a. a.O. 255, 284; auch Schwind-Ehrenzweig, Familienrecht 3 67 f.), kann sich der Kläger jedenfalls nicht mit Erfolg darauf stützen, daß er erst über ein Jahr nach der gesonderten Wohnungnahme in Wien eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau aufnahm. Da die Weigerung der Beklagten, dem Kläger ohne Vorhandensein einer familiengerechten Wohnung sofort nach Wien zu folgen, berechtigt war, liegt das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe allein beim Kläger. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.Daß er in dieser Richtung Ernstliches unternommen habe, behauptet der Revisionswerber gar nicht. Rechter ehelicher Gesinnung hätte es entsprochen, daß sich der Kläger für mehrere den wirtschaftlichen Verhältnissen der Streitteile angepaßte Wohnmöglichkeiten in Wien interessiert und diese, ohne schon mit Dritten bindende Vereinbarungen zu treffen, mit der Beklagten erörtert hätte. Außerdem hätte er - zumindest für eine übergangszeit - auch auf die mit dem Schulwechsel seines Sohnes verbundenen Probleme Rücksicht nehmen müssen, da bei der Entscheidung über die Verlegung der gemeinsamen Wohnung auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist (Paragraph 92, Absatz 3, ABGB). Eine den Umständen der Familie entsprechende Wohnsitzverlegung hätte daher ohne eine angemessene übergangszeit nicht erfolgen können. Es ist nicht erwiesen, daß der Kläger in dieser übergangszeit geeignete Schritte zur Wiedervereinigung der Familie unternahm. Er nahm vielmehr schon im Februar 1980 die für die unheilbare Zerrüttung der Ehe entscheidende Beziehung zu Angela D auf, die schließlich zu einer Lebensgemeinschaft mit dieser Frau führte. Da für den Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG sogar das geringergradige Zerrüttungsverschulden im Sinne des Paragraph 55, EheG genügt (EFSlg.43.698, 41.291 u.a.; zuletzt 6 Ob 574/85; Schwind a. a.O. 255, 284; auch Schwind-Ehrenzweig, Familienrecht 3 67 f.), kann sich der Kläger jedenfalls nicht mit Erfolg darauf stützen, daß er erst über ein Jahr nach der gesonderten Wohnungnahme in Wien eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau aufnahm. Da die Weigerung der Beklagten, dem Kläger ohne Vorhandensein einer familiengerechten Wohnung sofort nach Wien zu folgen, berechtigt war, liegt das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe allein beim Kläger. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.